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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_934/2011
Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2011 betreffend die Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 471.05 (Kostenbeteiligung einschliesslich Mahnspesen von Fr. 60.-, ohne Verzugszinsen) zu bezahlen,
in Erwägung,
dass der Krankenversicherer in seinen Verfügungen und Einspracheentscheiden betreffend ausstehende Kostenbeteiligungen auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags des Versicherten befinden kann (BGE 121 V 109) und das Sozialversicherungsgericht im Rechtsmittelverfahren eine umfassende Kontrolle der geforderten Kostenbeteiligungen vornimmt, was hier geschehen ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a BGG) sein sollten,
dass der Beschwerdeführer vielmehr einzig, dem Sinne nach, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie weiterer Grundrechte (rechtliches Gehör, Willkürverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz) rügt,
dass das Bundesgericht eine Verletzung von Grundrechten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314),
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darin erschöpfen, er sei für die ausgebliebene Bezahlung der Kostenbeteiligung - entgegen den tatsächlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) - nicht verantwortlich, weil die Vorsteherin der Fürsorgekommission der Gemeinde X.________ die Krankenversicherungsprämien direkt von seinen Ergänzungsleistungen habe abziehen und der Beschwerdegegnerin habe überweisen lassen,
dass mit dieser Darstellung eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes und der anderen Grundrechte offensichtlich nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise gerügt wird,
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist und umständehalber von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini