BGer 5D_20/2012 |
BGer 5D_20/2012 vom 02.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_20/2012
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Urteil vom 2. Februar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter M. Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden (Gerichtspräsidium 5).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (in einer Betreibung für Fr. 1'600.-- nebst Zins) abgewiesen hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Gerichtspräsidiums mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheid zulässig ist (Art. 113 BGG),
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dass sich die vorliegende Eingabe nicht gegen einen solchen Entscheid richtet,
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dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Aargau erhoben werden kann,
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dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und daher offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidium Baden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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