BGer 6B_628/2011 |
BGer 6B_628/2011 vom 02.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_628/2011
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Urteil vom 2. Februar 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nötigung; Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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St. Gallen, Strafkammer, vom 31. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 28. Juni 2008 kam es am Open-Air-Festival St. Gallen zu einem rund 1 1/2-stündigen Stromausfall. Betroffen war der Barbetrieb in einer Scheune. Dessen Stromzufuhr erfolgte über den Anschluss im Wohnhaus von X.________. Ihm wird vorgeworfen, die Stromzufuhr zur Scheune unterbrochen zu haben.
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B.
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Das Kreisgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 28. Juni 2010 der Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
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Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine von X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 31. Mai 2011 ab.
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C.
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X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer verweist wiederholt auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, die Vorinstanz stelle auf nicht verwertbare Einvernahmen ab. Diese seien in Verletzung der Teilnahmerechte durchgeführt worden (Beschwerde S. 7, 8, 9 f. und 20). Dabei rügt er weder eine Verletzung der Verfassung noch der Konvention (EMRK). Seine Behauptung begründet er nicht. Soweit er sinngemäss eine Verletzung seines Fragerechts im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV rügen sollte, zeigt er nicht auf, inwiefern er dieses insgesamt nicht wirksam ausüben konnte. Er legt nicht dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen angemessen zu prüfen und deren Beweiswert auf die Probe und in Frage zu stellen. Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und seines Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. Weiter macht er eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend (insbesondere Art. 63 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StPO; sGS 962.1; aufgehoben per 1. Januar 2011]).
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3.1 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
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Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
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3.2 Unbestritten ist, dass am 28. Juni 2008 anlässlich des Open-Air-Festivals St. Gallen zwischen ca. 02.45 und 04.10 Uhr ein Stromausfall den Bar- und Musikbetrieb in einer Scheune lahmlegte. Unbestritten ist weiter, dass die Stromzufuhr über den Hauptsicherungskasten im Keller des Wohnhauses des Beschwerdeführers erfolgte. Dieser konnte die Stromversorgung um 04.10 Uhr wiederherstellen. Umstritten ist, ob der Stromunterbruch auf den Ausfall dreier Hauptsicherungen oder auf eine Manipulation eines Trennschalters (beides im besagten Keller) durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
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Die Vorinstanz verweist insbesondere auf die Aufzeichnungen der St. Galler Stadtwerke über die Vorgänge im Stromnetz (nachfolgend: Pegel-Zeit-Diagramme) sowie auf die Ausführungen von E.________, der als Elektriker bei den St. Galler Stadtwerken angestellt ist. Sie hält fest, zwischen 02.45 und 04.10 Uhr sei ein massiver Einbruch des Stromverbrauchs auf drei zur Liegenschaft des Beschwerdeführers führenden Leitern (L1-L3) verzeichnet worden. Für den entsprechenden Strang sei nur der Strombezug durch diese Liegenschaft bewilligt gewesen. Der Verbrauch habe in der fraglichen Zeit 1.5 bis 3 Ampere pro Phase, das heisst ca. zwei Kilowatt (kW), betragen und sei nicht linear verlaufen. Dass der Verbrauch nicht auf null Ampere gefallen sei, zeige auf, dass Strom geflossen sei. Ein Eigenverbrauch der Trafostation werde nicht aufgezeichnet. Auch sei der Verbrauch nicht auf einen allfälligen Leitungsverlust zurückzuführen, da dieser nur ca. 0.5 Ampere betrage, zu einem anderen (nämlich linearen) Pegel-Zeit-Diagramm geführt hätte und der tatsächliche Bezug leicht über dem nächtlichen Verbrauch vor und nach dem Open-Air-Festival gelegen habe. Aus dem letztgenannten Grund sei der Verbrauch ebenso wenig auf eine Strassenlaterne zurückzuführen. Ein weiteres Indiz für einen Strombezug durch das Wohnhaus sei der Umstand, dass gemäss den glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten P.________ und von A.________ um ca. 03.15 Uhr noch Licht im Wohnhaus des Beschwerdeführers gebrannt habe. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht konstant und nicht überzeugend. Ein Kurzschluss in den Hauptsicherungen könne mithin ausgeschlossen werden, da dieser die Stromzufuhr sowohl zur Scheune als auch zum Wohnhaus unterbrochen hätte. Vielmehr sei die Stromzufuhr zur Scheune durch Manipulation des Trennschalters unterbunden worden. Die Vorinstanz verweist zudem auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der fraglichen Nacht, wonach er einen Gummiknüppel auf sich getragen, die anwesenden Leute beschimpft und zum Ausdruck gebracht habe, den Strom nicht wieder zum Fliessen zu bringen und ein Notstromaggregat auszuschalten. Seine Aussagen habe der Beschwerdeführer situativ angepasst und seien unglaubhaft. Insgesamt lägen ausreichende Indizien vor, welche die Täterschaft des Beschwerdeführers beweisen würden. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Drittperson Urheber des Stromausfalls sei, seien nicht erkennbar (angefochtener Entscheid S. 4 ff.).
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Zusammenfassend führt die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass am 28. Juni 2008 zwischen 02.45 und 04.10 Uhr trotz Einbruch des Stromverbrauchs weiterhin Strom floss und der Strombezug dem Wohnhaus des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Dies schliesst nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einen Ausfall der drei Hauptsicherungen aus und weist auf eine Manipulation des Trennschalters hin. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer Urheber des Stromausfalls ist.
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3.3
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3.3.1 Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung respektive einer Verletzung der Unschuldsvermutung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären.
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Der Beschwerdeführer bringt wie bereits vor Vorinstanz beispielsweise vor, es hätten sich auch andere Personen über die Nachtruhestörung beklagt. Dies sei ein Indiz für die Täterschaft eines Dritten. Insbesondere seine Ehefrau komme als Täterin in Frage (Beschwerde S. 5 f.). Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer einzig dar, wie einzelne Tatumstände nach seinem Dafürhalten zu würdigen gewesen wären. Er vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestehen sollten und die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Willkür die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verletzt. Die Vorinstanz legt gestützt auf die Befragungen verschiedener Personen weiter dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Stromausfall ebenfalls für dessen Urheberschaft spreche. Der Beschwerdeführer hält dazu insbesondere fest, die Vorinstanz bagatellisiere die durch den Stromunterbruch entstandene aufgeheizte Stimmung vor seiner Liegenschaft (Beschwerde S. 7). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht argumentativ auseinander. Seine Ausführungen vermögen deshalb keine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen.
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Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb sie die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht konstant, situativ angepasst und wahrheitswidrig einschätzt (angefochtener Entscheid S. 8 f. und S. 12 f.). Beispielsweise habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt des von mehreren Personen um 03.15 Uhr (und somit während des Stromausfalls in der Scheune) beobachteten Lichts in seinem Wohnhaus verschiedene Erklärungen herangezogen, was nicht überzeuge. Mit dieser Beweiswürdigung beschäftigt sich der Beschwerdeführer nicht, obwohl er vorgibt, sich "mit dieser Frage" detailliert auseinandergesetzt zu haben. Vielmehr wiederholt er die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Ausführungen, die sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer wie bereits vor Vorinstanz den Stromverbrauch mit einem illegalen Strombezug erklärt und einen möglichen Aufzeichnungsfehler des Messgeräts rügt (Beschwerde S. 14 f. und S. 16). Er verkennt, dass die blosse Möglichkeit, wonach sich der inkriminierte Sachverhalt auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel mit sich zieht. Umso weniger legt der Beschwerdeführer dar, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.
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Wenig überzeugend ist, was der Beschwerdeführer zur Strommenge von zwei kW vorbringt (Beschwerde S. 15 f.). Soweit E.________ von verschiedenen Bezügern spricht, bezieht er sich augenscheinlich auf verschiedene Geräte (und nicht auf die Anzahl Haushalte, die am fraglichen Strang angeschlossen waren). Zudem handelt es sich bei der von E.________ errechneten Strommenge lediglich um einen ungefähren Wert. Diese Menge ist mit dem Verbrauch in den Nächten vor und nach dem Open-Air-Festival vergleichbar (angefochtener Entscheid S. 7; vgl. die Pegel-Zeit-Diagramme in act. A 8 und Beilage 1-3 von act. G 13/1).
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Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die in den Pegel-Zeit-Diagrammen festgehaltene Stromstärke einem 5-minütlichen Mittelwert entspricht. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Auskunftsperson E.________ schloss einen Kurzschluss gestützt auf die Aufzeichnungen respektive die gemessene Grundlast ausdrücklich aus (vgl. act. G 13/1 S. 2 und S. 11). Der Hinweis des Beschwerdeführers vermag demnach die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.
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Die Vorinstanz begründet, weshalb sie betreffend die bei den Akten liegenden Sicherungen keine weiteren Abklärungen tätigt (angefochtener Entscheid S. 10 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 7). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer die Stromzufuhr zur Scheune unterbrach, schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer insgesamt nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz darf willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung den Beschwerdeführer als Urheber des Stromausfalls qualifizieren und von der Erhebung weiterer Beweise absehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht explizit und liegt im Übrigen nicht vor (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
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3.3.2 Ohne Grund sieht der Beschwerdeführer die aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Beweislastregel verletzt (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz würdigt verschiedene Beweismittel und nimmt nicht an, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Mithin überbindet sie ihm offenkundig nicht die Beweislast.
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3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde S. 11). Die von ihm erhobenen Rügen der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sind unbegründet (E. 3.3.1 hievor). Weitere Gründe, weshalb das gegen ihn geführte Verfahren nicht fair gewesen sein sollte, zeigt er nicht auf. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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3.3.4 Im Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweiserhebungen sieht der Beschwerdeführer nebst der Verletzung der Unschuldsvermutung eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (Art. 63 aStPO/SG). Eine Verfassungs- und Konventionsverletzung liegt nicht vor. Inwiefern darüber hinaus die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet und dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Weiter macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 217 aStPO/SG geltend. Die Rüge begründet er nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf die Beschwerde, soweit kantonales Recht als verletzt gerügt wird (Beschwerde S. 9 f. und 18). Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts nicht frei prüfen, wie sich aus Art. 95 BGG ergibt. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet und dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hat. Dies wird aber vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz mit verschiedenen vorgetragenen Standpunkten nicht auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 7, 8, 15, 16, 18 und 20).
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4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
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4.3 Die vorinstanzliche Begründung ermöglicht den Prozessparteien respektive der Rechtsmittelinstanz, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, und Gegenteiliges wird von ihm nicht vorgebracht. Die Vorinstanz durfte beispielsweise entgegen seinem Dafürhalten die näheren Umstände, wann das Notstromaggregat herbeigeschafft und wie viel Zeit dazu benötigt wurde, in ihren Erwägungen ausklammern, ohne die Begründungspflicht und den Anspruch auf Begründung zu verletzen. Die Rüge der nicht genügenden Begründung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen, indem sie seine im kantonalen Verfahren gestellten Beweisanträge abweise. Die Auskunftspersonen E.________ und B.________ seien bei den St. Galler Stadtwerken angestellt. Ihre Ausführungen seien lücken- und fehlerhaft (Beschwerde S. 17 f.).
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5.2 Die Rüge geht aus mehreren Gründen fehl. Ob die Abweisung der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren offerierten Beweise respektive die antizipierte Beweiswürdigung zu Recht erfolgte, tangiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (E. 3.3.1 hievor) und nicht die Frage einer allfälligen Befangenheit. Zudem wurden die genannten Personen nicht als amtlich bestellte Sachverständige, sondern als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 95 ff. aStPO/SG befragt. Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Ob der Rüge Erfolg beschieden wäre für den Fall, dass die fraglichen Personen als gerichtliche Experten bestellt gewesen wären, respektive ob Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, muss deshalb nicht näher geprüft werden (vgl. zu Ausstands- und Ablehnungsgründe von gerichtlichen Experten Urteil 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen). Mithin kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid S. 6).
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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