BGer 8C_718/2011
 
BGer 8C_718/2011 vom 02.02.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_718/2011
Urteil vom 2. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene K.________, Mutter zweier 1998 und 2002 geborener Kinder, meldete sich am 21. April 2008 wegen seit Juni 2006 bestehenden Kreuz- und Nackenschmerzen zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Stelle) klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und liess einen Abklärungsbericht über die Behinderung im Haushalt erstellen. Danach wäre die Versicherte als Gesunde zu einem Pensum von 60 % als Raumpflegerin/Stationshilfe erwerbstätig und würde sich darüber hinaus der Erziehung der Kinder und dem Haushalt widmen. Die IV-Stelle beauftragte darüber hinaus das Zentrum X.________ AG mit einer Begutachtung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten. In der Expertise vom 20. Mai 2009 wurden die Diagnosen eines objektiv erklärbaren chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms L5/S1 mit pseudoradikulären Ausstrahlungen beidseits und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) gestellt. Letztere sei ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte die Tests aus Angst vor Schmerzen vorzeitig abgebrochen, sodass die funktionelle Limite nicht habe ermittelt werden können. Medizinisch-theoretisch bestehe für die angestammte Tätigkeit als Stationsgehilfin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Haushalt seien mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage in diesem Bereich 65 %. Eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit ohne wiederholtes oder länger dauerndes vorgeneigtes Sitzen oder Stehen sei ganztags mit um zwei Stunden vermehrten Pausen zumutbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit 75 % betrage. Gestützt auf das Gutachten vom 20. Mai 2009 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. August 2011 ab.
C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 11. Februar 2010 sei die Sache zu ergänzender Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).
2.
Die Beschwerdeführerin reichte im letztinstanzlichen Verfahren neue Aktenstücke ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen indessen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Dies ist von der ein Novum einbringenden Partei näher darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteile 8C_719/2011 vom 15. November 2011 E. 2), was die Beschwerdeführerin unterlassen hat. Die neu beigebrachten Beweismittel sind daher unzulässig und bleiben vom Bundesgericht unbeachtet (Urteil 8C_684/2009 vom 23. April 2010 E. 2 und 8C_515/2011 vom 19. Oktober 2011 E.2). Zu ergänzen ist, dass es sich beim Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. M.________, vom 9. September 2011 um ein Beweismittel handelt, das erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden ist (sog. echtes Novum). Dieser Bericht kann beim vorliegenden Entscheid daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Urteil 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht den Gesundheitsschaden und die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und Art. 7 ATSG) als wesentliche Voraussetzungen für die Annahme einer Invalidität zutreffend beurteilt und ob es seine Feststellungen rechtskonform getroffen hat.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und mittels der sog. gemischten Methode (Kombination von Einkommens- und Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 3 IVG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des Gutachtens des Zentrums X.________ vom 20. Mai 2009, der Verlaufsberichte der behandelnden Dres. med. A.________, allgemeine Medizin FMH, und M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Dr. med. L.________, Rheumatologie, hat das kantonale Gericht dem Gutachten des Zentrums X.________ vollen Beweiswert zuerkannt, zumal sich hinsichtlich der Befunderhebung keine Widersprüche ergaben und das Gutachten des Zentrums X.________ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllte. Die Vorinstanz ist dabei zur Auffassung gelangt, die Berichte der behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, für eine der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit ohne vorgeneigtes Stehen oder Gehen) eine rein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % - wie sie dem Gutachten des Zentrums X.________ zu entnehmen ist - zu belegen. Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, die Beschwerdeführerin habe bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen der Begutachtung des Zentrums X.________ viele Tests plötzlich abgebrochen, bevor eine funktionelle Limite habe beobachtet werden können. Die EFL habe aber immerhin gezeigt, dass zwischen der Selbsteinschätzung und der objektiv vorhandenen Leistungsfähigkeit eine grosse Diskrepanz bestehe, die von den behandelnden Ärzten nicht oder nicht im vollen Umfang zu Kenntnis genommen worden sei. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung sei nicht belegt. Insbesondere dem Bericht der Rheumatologin Dr. med. L.________ vom 17. Dezember 2009 könne dafür kein Hinweis entnommen werden. Auch hinsichtlich der Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes könne auf das Gutachten des Zentrums X.________ abgestellt werden. Demnach liege keine psychische Krankheit vor, welche die Arbeitsfähigkeit limitiere. Der Beschwerdeführerin sei es in psychischer Hinsicht damit möglich und zumutbar, vollzeitlich und mit vollem Rendement zu arbeiten, da ihr die Art und die Stärke der psychischen Beeinträchtigung keine hohe Schranke setzten. Demgegenüber entspreche die Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. M.________, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Selbsteinschätzung der Versicherten. Darauf könne nicht abgestellt werden.
5.
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Antrages geltend, das kantonale Gericht habe seinen Entscheid zu Unrecht auf die Erkenntnisse im Gutachten des Zentrums X.________ gestützt. Da jenes Institut mehr als 80 % seiner Aufträge von Sozialversicherungsträgern erhalte, sei es auch von diesen abhängig und damit per se befangen. Durch die Berücksichtigung des genannten Gutachtens habe die Vorinstanz Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff 1 der EMRK verletzt. Es bedürfe daher weiterer medizinischer Abklärungen.
5.1 Das Bundesgericht hat unlängst in BGE 137 V 210 erkannt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute - wie die MEDAS - in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist. Das hat auch für Institute wie das Zentrums X.________ zu gelten, welche nicht zu den MEDAS gehört. Es wurde zunächst erneut bestätigt, dass die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorausgesetzte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der betreffenden Gutachter gewährleistet sei (BGE 137 V 210 E. 1.3.1 S. 226), die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren nicht als Parteihandlungen zu betrachten seien (BGE 137 V 210 E. 1.3.2 S. 226) und unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung auch der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führten (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.). Es wurde des Weiteren darauf verwiesen, dass praxisgemäss den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Der Anspruch auf Zugang zu einer unabhängigen gerichtlichen Instanz im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, deren Überprüfungsbefugnis auch den Sachverhalt umfasst, erfordert nicht, dass anlässlich einer gerichtlichen Überprüfung in jedem Fall ein Gerichtsgutachten eingeholt wird (BGE 137 V 210 E. 1.4 S. 228; Urteil 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 6.1).
Sind formell einwandfreie und materiell schlüssige (das heisst beweistaugliche und beweiskräftige) medizinische Entscheidungsrundlagen des Versicherungsträgers (Administrativgutachten) vorhanden, so besteht nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf eine gerichtliche Expertise (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232 f.). Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).
5.2 Bereits das kantonale Gericht hat eingehend, überzeugend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGE 137 V 210) dargelegt, dass es keinen Grund gibt, das Gutachten des Zentrums X.________ vom 20. Mai 2009 aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin hat auch letztinstanzlich keine entscheidwesentliche neue Argumente vorgebracht, die daran etwas ändern würden. Insbesondere fehle es an konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden.
5.3 Auch soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, auf das Gutachten des Zentrums X.________ könne nicht abgestellt werden, weil die entsprechenden Untersuchungen ungefähr ein Jahr vor Erlass des ablehnenden Rentenentscheides stattgefunden hätten und die Expertise damit wegen einer seither eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung nicht aktuell sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
Das kantonale Gericht hat bereits festgestellt, dass eine geltend gemachte Verschlechterung nicht belegt sei und insbesondere auch der Bericht der Dr. med. L.________ vom 17. Dezember 2009 keinen entsprechenden Hinweis enthält. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, nennt die Beschwerdeführerin keine Gründe, welche geeignet wären, die im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts grundsätzlich verbindliche Feststellung der Vorinstanz (E. 1 hievor), wonach in somatischer und psychiatrischer Hinsicht eine mit insgesamt 75 % bezifferte Arbeitsfähigkeit besteht und sich die medizinische Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr verändert hat, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Mit blosser Kritik an einzelnen Aussagen des für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung massgeblichen Gutachtens hat sich das Bundesgericht nicht auseinanderzusetzen. Ebenso ist an der antizipierten Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer weiteren Haushaltsabklärung könne verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch eine solche keinen anspruchsbegründenden anteiligen Invaliditätsgrad liefern könnte, nichts auszusetzen. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung ist eine solche auch nicht durchzuführen, weil die Organe der beruflichen Vorsorge den hier festgestellten Invaliditätsgrad übernehmen. Denn im Aufgabenbereich der Pensionskassen ist eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt nicht versichert (BGE 120 V 106 E. 4b S. 110). Die beantragte Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist damit auch in dieser Hinsicht unbegründet.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer