Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_858/2011
Urteil vom 2. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden
vom 21. September 2011.
Sachverhalt:
Die 1956 geborene K.________ leidet an psychischen Beschwerden (ängstliche [vermeidende] Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie mit Panikstörung). Mit Verfügungen vom 6. Mai und 23. September 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab 1. April 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nach einem am 30. Juli 2008 bei der Verrichtung von Gartenarbeiten erlittenen Sturz musste sich die Versicherte verschiedenen operativen Eingriffen an der linken Schulter unterziehen. Im April 2009 ersuchte sie um Erhöhung ihrer IV-Rente. Nach Abschluss des daraufhin eingeleiteten Revisionsverfahrens sprach die nunmehr zuständige IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden K.________ mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2010 vorübergehend eine ganze und ab 1. August 2010 wiederum eine halbe Rente zu.
Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über Ende Juli 2010 hinaus beantragt hatte, mit Entscheid vom 21. September 2011 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert K.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren; eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die medizinischen Stellungnahmen des Orthopäden Dr. B.________ vom 30. Juni 2010 (einschliesslich Präzisieung vom 5. August 2010) und des Psychiaters Dr. W.________ vom 10. Juni 2009 zutreffend erkannt, dass die Versicherte ihre frühere Tätigkeit als Betagtenpflegerin/-betreuerin behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben vermag, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (einfache, überschaubare manuelle Arbeiten auf Nabelhöhe und darunter, keine Gewichtsbelastung oder repetitive Bewegungen) nach vorübergehender vollständiger Leistungseinbusse wiederum im Umfange eines mindestens halben Pensums nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte, welches zu keiner höheren als der erneut verfügten halben Invalidenrente berechtigt. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien).
3.2 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Angaben des Radiologen Dr. S.________ vom 21. Dezember 2010 im "Unfallschein UVG" sind unbehelflich. Soweit darin tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, bezieht sich diese auf die angestammte Tätigkeit ("Betreuung und Pflege") bei der bisherigen Arbeitgeberin. Die entsprechende Beurteilung ist denn auch allseits unbestritten; weitergehende Angaben zur Leistungsfähigkeit bei Ausübung leidensangepasster Verweisungstätigkeiten lassen sich weder dem Unfallschein noch dem Bericht des Dr. S.________ vom 21. Dezember 2010 entnehmen.
Schliesslich führen auch sämtliche Einwendungen zum leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 und seitheriger Rechtsprechung zu keiner andern Betrachtungsweise: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird der Versicherten im angefochtenen Entscheid nicht lediglich ein 5%iger Abzug zugestanden. Vielmehr erwog das kantonale Gericht, dass der (aufgerundete) Invaliditätsgrad 58 % betrüge (und am Anspruch auf eine halbe IV-Rente nichts änderte), "selbst wenn [.....] ein Abzug von 15 % vorgenommen würde, was [an sich] nicht mehr vertretbar erschiene" (E. 6.3 in fine des vorinstanzlichen Entscheids). Eine Überprüfung dieser Ermessensbetätigung durch das Bundesgericht entfällt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 132 V 393 E. 3.3; vgl. auch E. 1 hievor in fine), zumal die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffenderweise von einem Abzug vom Tabellenlohn aufgrund des Lebensalters der Beschwerdeführerin (54 bei Erlass der Revisionsverfügung) abgesehen hat (Urteile 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.3.1 und 9C_130/2010 vom 14. April 2010 E. 3.3.3, je mit Hinweis auf AHI Praxis 1999 S. 237, I 377/98 E. 4c) und in sachverhaltlicher Hinsicht wohl von einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter, keineswegs aber von einer "funktionellen Einarmigkeit" - wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht - auszugehen ist (Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________ vom 25. März 2010). Weitere Kriterien, welche den Tabellenlohn im Segment der hier relevanten Verweisungstätigkeiten (vgl. vorne E. 3.1) zusätzlich herabsetzen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger