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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_10/2012
Urteil vom 3. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A. X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufsgeheimnis,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 26. September 2011.
In Erwägung,
dass D.________ mit Gesuch vom 5. Oktober 2010 beim Bezirksgericht Meilen gegenüber B. X.________ die Vollstreckung eines Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009 verlangte;
dass das Bezirksgerichts mit Verfügung vom 12. November 2010 auf das Vollstreckungsbegehren nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs von D.________ mit Beschluss vom 21. Februar 2011 die Verfügung des Bezirksgerichts aufhob und das Vollstreckungsbegehren guthiess;
dass B. X.________ den Beschluss des Obergerichts am 7. April 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
dass A. X.________, die ihren Ehemann B. X.________ in einer bundesgerichtlichen Zivilsache nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), dem Bundesgericht ab dem 22. August 2011 zahlreiche Eingaben einreichte, in der sie teils in eigenem, teils im Namen von B. X.________ verschiedene Anträge stellte;
dass A. X.________ in einer dieser Eingaben, die vom 9. November 2011 datiert, unter anderem erklärte, sie erhebe beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2011;
dass mit diesem Urteil eine Beschwerde von A. X.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. Juli 2011 abgewiesen wurde, mit dem Rechtsanwalt C.________, der im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen B. X.________ und D.________ tätig geworden war, ermächtigt wurde, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Kritik, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2011 vorbrachte, den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin