Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_826/2011
Urteil vom 6. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2001 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Leistungsbegehren der 1957 geborenen M.________ ab. Auf eine Neuanmeldung der Versicherten vom 15. Dezember 2003 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2004 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 6. April 2005 nicht ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Oktober 2005 und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2006 ab. Auch auf ein erneutes Leistungsbegehren vom 17. Januar 2008 (Eingang) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2008 nicht ein, hob Letztere mit Verfügung vom 14. Juli 2008 pendente lite aber wieder auf. In der Folge veranlasste sie eine medizinische Abklärung beim Institut X.________. Gestützt auf das Gutachten vom 21. April 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % mit Verfügung vom 18. August 2010 ab.
B.
Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. August 2011 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie unter Kostenfolge beantragen, es sei ihr ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat in Bezug auf die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das vom Institut X.________ am 21. April 2009 erstattete Administrativgutachten abgestellt. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde darin eine leichte depressive Episode (ICD- 10 : F32.0) angeführt; als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden ein multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne klinisches Korrelat (ICD-10: R52.1), eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein metabolisches Syndrom beschrieben. Die Vorinstanz hat dabei befunden, es lägen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der umfassenden Expertise sprechen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Juli 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt ist.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bei der gegebenen medizinischen Aktenlage standhalten (E. 1). Gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, aus dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 20. Oktober 2010, welcher klarerweise eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestiere, sowie aus dem ausführlichen, von Dr. med. C.________ (Zentrum T.________ AG) am 28. November 2010 erstatteten Arztbericht, in welchem er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert habe, und schliesslich aus dem polydisziplinären Gutachten des Medizinischen Zentrums Löwenstrasse vom 24. Mai 2011 ergebe sich, dass dem psychiatrischen Teil des Gutachtens des Instituts X.________ jeglicher Beweiswert abzusprechen sei. Sodann rügt die Beschwerde das vorinstanzliche Abstellen auf das Gutachten des Instituts X.________ , weil sämtliche übrigen mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte (Frau med. pract. Z.________ und Dr. phil klin. psych. S.________ im Arztbericht des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 20. Oktober 2010, Dr. med. C.________ vom Zentrum T.________ AG im Arztbericht vom 28. November 2010, und die Dres. med. H.________, A.________, E.________ und R.________ im polydisziplinären Gutachten des Zentrums L.________ vom 24. Mai 2011) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten attestierten.
3.2 Mit diesen Rügen wird keine Bundesrechtswidrigkeit des kantonalen Entscheides dargetan. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil 9C_964/2011 vom 25. Januar 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen) ist zu beachten, dass einerseits dem psychiatrischen Sachverständigen (hier dem psychiatrischen Administrativgutachter Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) ein ganz erheblicher Beurteilungsspielraum in der psychiatrischen Diagnostik zusteht; andererseits ist praxisgemäss zu berücksichtigen, dass im Einzugsbereich der zur Diskussion stehenden psychischen Störungen - in casu angesiedelt zwischen einer leichten depressiven Episode (ICD- 10 : F32.0) gemäss Dr. med. W.________ und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen nach Dr. med. C.________ - die psychiatrische Einschätzung des Schweregrades der festgestellten Störungen und die Stellungnahme zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen besonders weiten ärztlichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum eröffnen. Es kann daher keine Bundesrechtswidrigkeit bejaht werden, wenn das kantonale Gericht in korrekter, umfassender und objektiver Beweiswürdigung der administrativgutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit den Vorzug vor den Privatgutachtern und behandelnden Ärzten gegeben hat. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Die einzige substanziiert erhobene Rüge, das Institut X.________ habe in Verletzung der ICD-Regeln über die Codierung psychiatrischer Leiden eine unzulässige, fehlerhafte Diagnose gestellt, ist unbehelflich, weil es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Diagnosestellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt. Weiterungen erübrigen sich nach dem Gesagten.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid zu erledigen, nachdem mit Verfügung vom 29. November 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist.
5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini