BGer 1B_41/2012 |
BGer 1B_41/2012 vom 07.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_41/2012
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Urteil vom 7. Februar 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung des Verfahrens,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung,
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dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein von X.________ gegen Y.________ angestrengtes Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. unterlassener Hilfeleistung, mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 einstellte;
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dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
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dass X.________ gegen diesen Beschluss der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss wie auch die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
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dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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