Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_431/2011
Urteil vom 7. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Z.________, geboren 1981, arbeitete als Maschinenführer bei der Q.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. September 2006 erlitt er bei einem Ausflug mit dem Motorrad in den Schwarzwald einen Unfall. Er verlor in einer Rechtskurve nach einem Bremsmanöver die Herrschaft über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn, stürzte dort und schlitterte weiter in einen an die Strasse angrenzenden Grünstreifen. Er zog sich eine Distraktionsverletzung mit Keilfraktur an den Brustwirbelkörpern 4 und 5, Frakturen am Processus spinosus an den Brustwirbelkörpern 1 und 2 sowie am Processes transversus am Brustwirbelkörper 3 rechts, ohne neurologische Ausfälle, sowie eine nicht-dislozierte, intraartikuläre distale Radiusfraktur links zu. Er wurde ins Spital X.________ eingeliefert und dort operiert (Reposition, Stabilisation und dorsale Spondylodese Th2/Th7). Nach der Entlassung am 7. September 2006 trat am 14. September eine Infektion auf, welche im Spital Y.________ mit einer Wundrevision behandelt wurde. Am 6. Oktober 2006 konnte Z.________ in gutem Allgemeinzustand wiederum entlassen werden.
In der Folge klagte Z.________ über anhaltende Rückenschmerzen. Vom 13. bis zum 23. Februar 2007 hielt er sich in der Rehaklinik A.________ auf und absolvierte dort auch ein Evaluationsprogramm. Als arbeitsrelevantes Problem wurden im Bericht vom 15. März 2007 namentlich bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte Schmerzen der Brustwirbelsäule beschrieben, während der Versicherte am linken Handgelenk nur noch unter minimalen Beschwerden litt. Der Versicherte zeigte ein ausgeprägtes Schmerzgebaren mit reduzierter Impulskontrolle auf dem Hintergrund einer psychischen Problematik bei verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Infolge minimalster Leistungsbereitschaft waren die Voraussetzungen für eine Bewertung der arbeitsrelevanten Belastbarkeit im Rahmen eines Arbeitstages nicht gegeben. Im Austrittsbericht vom 16. März 2007 wurden ein thorakolumbales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung, namentlich mit dysphorischer Verstimmung und aggressiver Reizbarkeit, diagnostiziert. Die SUVA veranlasste in der Folge ein Coaching durch die C.________ AG und die Arbeitgeberin stellte dem Versicherten einen Schonarbeitsplatz zur Verfügung, wo er ab dem 16. April 2007 täglich während zwei Stunden tätig war. Am 21. August 2007 wurde das Coaching abgebrochen. Per 31. Dezember 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Am 31. März 2008 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 29. Februar 2008 ein. Der Versicherte wurde in der Folge im Auftrag der Invalidenversicherung im medizinischen Abklärungsinstitut D.________ abgeklärt (Gutachten vom 20. August 2009). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2010 hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest, dass der Versicherte bei konsolidierten Frakturen und lediglich geringer Beeinträchtigung der Belastbarkeit wiederum voll arbeitsfähig sei. Eine Haftung für die psychischen Unfallfolgen lehnte sie mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. April 2011 ab.
C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Integritätsentschädigung und Rente, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Heilbehandlung und Taggeld, ohne das Rechtsbegehren zu begründen. Das kantonale Gericht hat sich zum Fallabschluss (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.1) eingehend und zutreffend geäussert. Es ist hier daher nicht näher darauf einzugehen.
4.
Es wird geltend gemacht, dass die Kausalitätsbeurteilung hinsichtlich der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Unfallfolgen nicht nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.), sondern nach den bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungsmechanismen an der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen geltenden Grundsätzen zu erfolgen habe (BGE 134 V 109).
5.
Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist in diesen Fällen zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.; 117 V 359 E. 6 S. 366 ff.; 117 V 369 E. 4b und c S. 382 ff.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).
6.
Die in BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff. präzisierten (erhöhten) Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, setzen eine sorgfältige und umfassende Sachverhaltsabklärung voraus (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.2 S. 123).
Im vorliegenden Fall fanden sich gemäss Bericht des erstversorgenden Spitals X.________ vom 6. September 2006 keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte. Erst Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte am 3. November 2007 eine entsprechende Diagnose.
Diesbezügliche beweismässige Weiterungen können indessen unterbleiben, wenn die adäquate Kausalität der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden zu verneinen ist (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
7.
Das kantonale Gericht hat das Ereignis vom 2. September 2006 als Unfall im eigentlich mittleren Bereich qualifiziert, lediglich zwei der zu berücksichtigenden Kriterien als erfüllt erachtet und die Adäquanz daher verneint (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, E. 10 S. 126 ff.; Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Auch die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis anstelle der Psycho-Praxis würde zu keinem anderen Ergebnis der Adäquanzbeurteilung führen.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um einen schweren oder mindestens um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren gehandelt habe. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Gemäss Verkehrsunfallanzeige der Polizeidirektion an die Staatsanwaltschaft vom 12. September 2006 fand sich eine Bremsblockierspur von 53 Metern, welche bis zum Kurveneingang und in die Gegenfahrbahn hinein führte, und daran anschliessend eine Kratzspur von 4,80 Metern. Aufgrund dieser Spurenlage und unter Berücksichtigung von Standardverzögerungswerten bei Bremsmanövern sowie der Gefällstrecke ermittelte die Verkehrspolizei eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 67 bis 83 km/h und eine Geschwindigkeit von 30 bis 37 km/h vor dem Sturz. Demgegenüber hat die Rechtsprechung auch den vergleichbaren Fall des Motorradfahrers, der auf einem Rundkurs im Elsass unterwegs war und in einer Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h die Kontrolle verlor, nach dem Bremsen mit einer Geschwindigkeit von immer noch rund 80 km/h über die Fahrbahn hinaus in das angrenzende Kiesland geriet, über den Lenker des Motorrads hinweg geschleudert wurde und anschliessend mit dem durch einen Helm geschützten Kopf sowie der rechten Schulter auf dem Boden aufprallte, als mittelschweren Unfall qualifiziert, ohne ihn dem Grenzbereich zu den schweren Unfällen zuzuordnen (Urteil U 343/06 vom 19. November 2007 E. 4.3 u. 4.4). Die vom Beschwerdeführer beantragte Zuordnung rechtfertigt sich bei Berücksichtigung der dargelegten Umstände und mit Blick auf den rechtsprechungsgemäss massgeblichen augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) nicht.
7.2 Zu den zu berücksichtigenden Adäquanzkriterien hat sich das kantonale Gericht einlässlich geäussert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag auch unter Anwendung der Schleudertrauma-Praxis zu keiner anderen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).
7.2.1 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf die Einwirkung massiver Kräfte, welche jedoch im Rahmen des augenfälligen Geschehensablaufs bei der Schwere des Unfalles zu prüfen ist (oben E. 7.1) und hier keine zusätzliche Berücksichtigung finden kann.
7.2.2 Beim Kriterium der Schwere der erlittenen Verletzungen oder der Verletzungen besonderer Art bedarf es bei Unfällen mit Schleudertrauma einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile U 386/04 vom 28. April 2005 E. 5.2; U 371/02 vom 4. September 2003 E. 2.2.2; U 61/00 vom 6. Februar 2002 E. 3b; U 21/01 vom 16. August 2001 E. 3d). Solche liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerden, welche nach Ansicht des Versicherten auf ein Schleudertrauma zurückzuführen sind, durch die operativ durch Spondylodese versorgten Frakturen an der Brustwirbelsäule zusätzlich verschlimmert worden wären.
7.2.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung ist entscheidwesentlich, ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kriterium erfüllt wäre.
7.2.4 Das präzisierte Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Das kantonale Gericht hat es als erfüllt erachtet und weitergehende Erörterungen erübrigen sich.
7.2.5 Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm durch eine Falscheinschätzung des neurologischen Gutachters des medizinischen Abklärungsinstituts D.________, welcher eine neuropsychologische Testung als nicht angezeigt erachtet habe, eine adäquate Behandlung verwehrt und sein Leiden verschlimmert worden sei. Diese Begründung ist indessen nicht nachvollziehbar, zumal sich der Auftrag des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ auf die Begutachtung beschränkte und nicht einzusehen ist, inwiefern dem Beschwerdeführer allein dadurch ein gesundheitlicher Schaden hätte zugefügt werden können (vgl. zur unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen [Fach-]Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des [amtlich bestellten] fachmedizinischen Experten anderseits BGE 124 I 170 E. 4 S. 175).
7.2.6 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Es bedürfte zur Annahme dieses Kriteriums besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1). Allein der Umstand, dass nach der Rückenoperation eine Infektion aufgetreten ist und eine Wundrevision, verbunden mit einem weiteren (vom 14. September bis zum 6. Oktober 2006 dauernden) Spitalaufenthalt, erforderlich gemacht hat, vermag das Kriterium nicht zu begründen.
7.2.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass das Merkmal der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt sei. Er bringt diesbezüglich einzig vor, dass er sich in Arbeitsversuchen an der damaligen Arbeitsstelle bemüht habe, was indessen an Belegen nicht genügt. Da das kantonale Gericht das Merkmal des Grades und der Dauer der (physisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.3 Es fallen somit zwei Kriterien in Betracht (erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfähigkeit), was indessen zur Bejahung der Adäquanz bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich nicht genügt (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
7.4 Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer Verletzung der Halswirbelsäule auszugehen wäre, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigen würde, müsste die Adäquanz der organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden mit dem Unfall verneint werden.
7.5 Bei diesem Ergebnis ist auf die geltend gemachten Schwindelbeschwerden und neuropsychologischen Defizite nicht weiter einzugehen.
Entscheidwesentlich ist diesbezüglich, ob die Beschwerden organisch objektiv ausgewiesen sind.
Von einer neuropsychologischen Abklärung wäre dabei nichts gewonnen, auch weil davon kaum wesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Zudem finden sich nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür und wird auch beschwerdeweise dazu nichts weiter ausgeführt.
Die SUVA weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sich hinsichtlich des Schwindels ein einziger, in das hier zu beurteilende Dossier integrierter Arztbericht in den Akten findet. Dr. med. L.________, FMH Allgemeinmedizin, berichtete am 22. November 2007, dass ihn der Versicherte wegen einem Fast-Sturz und Schwindel aufgesucht habe. Eine weitere Behandlung sei nicht erforderlich. Auch in den übrigen medizinischen Berichten finden sich keine Anhaltspunkte für eine abklärungs- und therapiebedürftige Schwindelproblematik, weshalb auch aus diesem Grund diesbezügliche Weiterungen nicht angezeigt sind.
8.
Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei spezifischen und unfalladäquaten Verletzungen der Halswirbelsäule (Schleudertraumen) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle sinngemäss die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) anzuwenden und zu klären ist, ob ein invalidisierendes Leiden vorliegt (Art. 4 IVG bzw. Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 f.). Auch bei organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden, die natürlich- und adäquat-kausal auf eine Schleudertrauma-Verletzung zurückzuführen sind, ist abzuklären, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.) und die von der Praxis alternativ dazu umschriebenen Kriterien, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern können (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.), vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ haben eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) diagnostiziert, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Das nach Auffassung des Beschwerdeführers durch ein Schleudertrauma bedingte Leiden könnte daher nicht als invalidisierend qualifiziert werden.
9.
Das kantonale Gericht ist mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der Halswirbelsäule davon ausgegangen, dass keine somatischen Beschwerden vorliegen würden. Es hat ausschliesslich geprüft, ob die SUVA für organisch objektiv nicht ausgewiesene Unfallfolgen einzustehen habe.
Indessen haben die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ dem Beschwerdeführer eine (um 20 bzw. 30 %) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht attestiert. Die Angaben zum zeitlichen Umfang sind widersprüchlich, indem in der Gesamtbeurteilung (entsprechend der neurologischen Einschätzung) unter "Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten" wie auch unter "Zusammenfassung" ein zumutbares Arbeitspensum von 80 %, in den Ausführungen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit und in der Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der versicherten Person eine Arbeitsfähigkeit von 70 % genannt wird.
Zwar wurde, nach Ausschluss einer Hirnverletzung und posttraumatischer Veränderungen der Halswirbelsäule, zunächst die nach dem Unfall entwickelte chronische Schmerzproblematik im Bereich der Brustwirbelsäule sowie auch der Halswirbelsäule und des Kopfes erörtert. Es wurde dargelegt, dass die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden aus psychiatrischer Sicht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen sei, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke.
Im Weiteren wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer in körperlich mittelschweren und schweren Berufen wie in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer wegen verminderter Belastbarkeit des Achsenskeletts bleibend nicht mehr arbeitsfähig sei. Selbst eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm aus somatischer Sicht infolge eines erhöhten Pausenbedarfs bei vollschichtigem Pensum nur noch im Umfang von 80 % zuzumuten.
Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt zufolge der operativ mittels Versteifung versorgten Brüche an der Brustwirbelsäule mit einhergehender verminderter Belastbarkeit nur noch einer leidensangepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen kann und zudem ein erhöhter Pausenbedarf besteht, der auch zu einer zeitlichen Einschränkung führt. Dafür hat die SUVA einzustehen. Sie wird zunächst bei den Gutachtern des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ die widersprüchlichen Angaben zum zumutbaren Arbeitspensum (70 bzw. 80 %; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 in fine S. 264 f.) klären müssen. Gestützt darauf wird sie die erwerblichen Auswirkungen prüfen und beurteilen, ob sich daraus eine leistungsbegründende Invalidität ergibt (Art. 18 Abs. 1 UVG).
10.
Das kantonale Gericht hat sich zur beantragten Integritätsentschädigung nicht weiter geäussert unter Annahme, dass sämtliche geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklärbar seien und in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden. Wie soeben erörtert, bestehen indessen auch somatische Unfallfolgen, für welche die SUVA haftet. Sie wird näher prüfen müssen, ob diese auch zu einer Integritätseinbusse führen und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. In den Akten findet sich einzig eine (nicht weiter begründete) Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2008, welche hier eine abschliessende Beurteilung nicht zulässt.
11.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2011 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. Mai 2010 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo