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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_711/2011
Urteil vom 8. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ mbH,
vertreten durch Maître Pierre-Alain Recordon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gregor Bühler und Roman Bächler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Teilschiedsspruch; Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Teilschiedsspruch des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 18. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 18. Oktober 2011 die Einreden der Beschwerdeführerin betreffend mangelnder Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung aus Ansprüchen des Vertrages Z.________ resp. betreffend mangelnder Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Behandlung der Ansprüche der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ vollumfänglich abwies und sich ausdrücklich als zuständig erklärte, auch die von der Beschwerdegegnerin aus dem Vertrag Q.________ geltend gemachten Ansprüche zu beurteilen;
dass die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 gegen den Teilschiedsspruch Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- einzuzahlen, und die Frist auf Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 9. Januar 2012 erstreckt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2011 aufgefordert wurde, bis zum 12. Dezember 2011 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte;
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2012 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis 26. Januar 2012 angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde;
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für den dieser im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin