BGer 1B_66/2012
 
BGer 1B_66/2012 vom 09.02.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_66/2012
Urteil vom 9. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ gegen Y.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs erstattete;
dass er gegen eine in diesem Zusammenhang am 3. November 2011 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Innerschwyz Beschwerde erhob;
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 auf die von ihm als den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde anzuhören;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp