Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_25/2012
Urteil vom 9. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Eheschutz),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines obergerichtlichen Rekursentscheids vom 16. Juli 2010 (Abweisen eines Rekurses des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 29. Dezember 2011 erwog, der Beschwerdeführer bringe keine zulässigen Revisionsgründe vor, er mache nichts geltend, was er nicht bereits im zu revidierenden Verfahren hätte vorbringen können, insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, das erst im Revisionsverfahren eingereichte Dokument schon im ursprünglichen Verfahren in den Prozess einzuführen, das Revisionsgesuch sei daher unzulässig, sei doch die Revision kein Mittel zur Korrektur einer unsorgfältigen Prozessführung oder einer allfälligen unrichtigen Rechtsanwendung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er ebenso wenig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. Dezember 2011 verletzt sein sollen, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geforderten Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf die Möglichkeit der Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu verweisen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann