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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_48/2012
Urteil vom 10. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E. und F. Y.________,
6. G. und H. Z.________,
alle vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli ein von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner erhobenes Massnahmegesuch mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid erhobene Appellation mit Entscheid vom 26. Mai 2011 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf ein von der Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 26. Mai 2011 erhobenes Revisionsgesuch mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 nicht eintrat;
dass der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Januar 2012 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Februar 2012 verschiedene Unterlagen nachreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann