Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_95/2011
Urteil vom 10. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennungsklage,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2011.
In Erwägung,
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen der Y.________ SA (Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 2. Februar 2010 in der Betreibung Nr. zzz.________ gegen die X.________ AG (Beschwerdeführerin) provisorische Rechtsöffnung für die Beträge Fr. 6'347.96 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 2006, Fr. 5'134.74 zuzüglich 5 % Zins seit 2. September 2006 sowie für Fr. 2'411.10 nebst 5 % Zins seit 1. März 2007 erteilte;
dass die Beschwerdeführerin mit Weisung vom 22. März 2009 beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die Beschwerdegegnerin auf Aberkennung der Forderung klagte;
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen die Aberkennungsklage mit Urteil vom 14. März 2011 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 14. März 2011 erhobene Berufung mit Entscheid vom 8. September 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. November 2011 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. September 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, ihr stehe hinsichtlich eines Vertrags mit einem Dritten (Verkaufsagenten) ein Auskunftsrecht zu, sie sich jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags auseinandersetzt, wonach es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, die Umstände der behaupteten Vertragsverletzung so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden könne;
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz hätte die beantragte Zeugeneinvernahme eines Mitarbeiters des Q.________ zur Einkaufsregelung durchführen müssen, ohne jedoch auf die vorinstanzliche Erwägung einzugehen, wonach der entsprechende Beweisantrag im Berufungsverfahren verspätet erfolgte;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt, ohne jedoch einen im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässigen Beschwerdegrund (vgl. Art. 116 BGG) aufzuzeigen;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann