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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_766/2011
Verfügung vom 13. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderungen Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 22. September 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Oktober 2011,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 6. Februar 2012 zurückgezogen hat und die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin überdies zu verpflichten ist, den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, zumal er zur Vernehmlassung angehalten worden ist und er sich hat vernehmen lassen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP und Art. 68 Abs. 1 BGG; BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2009, N. 37 zu Art. 66 BGG i.V.m. N. 41 zu Art. 68 BGG),
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden