Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_4/2012
Urteil vom 14. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A. und D. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B. und C. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Miete und Pacht; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 16. November 2011.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 eine Nachfrist bis am 10. November 2011 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'800.-- ansetzte;
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben;
dass das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde einreichten;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sich die Beschwerdeführer gegen eine Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 29. November 2011 richten, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 113 BGG);
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge enthält;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier