Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_73/2012
Urteil vom 17. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S._________,
Beschwerdeführer,
gegen
SYNA Arbeitslosenkasse,
Zahlstelle 57/020, Albulastrasse 55, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011 und das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz die Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung einerseits wegen fehlender Beitragszeit als unselbstständig Erwerbender im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG verneinte,
dass es anderseits erwog, selbst wenn der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt haben sollte, er rechtsprechungsgemäss wegen seiner Eigenschaft als mitarbeitender Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei,
dass er auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb er als unselbstständig Erwerbender keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, nicht rechtsgenüglich eingeht und nicht darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid Recht verletzt,
dass daher die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel