Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_6/2012
Urteil vom 17. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. November 2011.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Juli 2010 das Gesuch der 1966 geborenen E.________ um Erhöhung der ihr seit 1. Dezember 2002 ausgerichteten halben Invalidenrente - wie zuvor bereits mit Verfügung vom 24. September 2008 - abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von E.________ hiegegen eingereichte Beschwerde abgewiesen hat (Entscheid vom 7. November 2011),
dass die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung des Berichts des Dr. med. K.________ vom 12. Juni 2008, welcher der Verfügung vom 24. September 2008 zugrunde lag, mit der eine revisionsweise Rentenerhöhung abgelehnt wurde, und der ärztlichen Unterlagen, welche die IV-Stelle im Rahmen der aktuellen Überprüfung des Invalidenrentenanspruchs beigezogen hat, zum Schluss gelangt ist, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe im Vergleichszeitraum trotz Verschlechterung des Zustandes am linken Knie nicht zugenommen,
dass gemäss Feststellungen im angefochtenen Entscheid keine anderen Gesundheitsschäden ausgewiesen sind, welche bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Verfügung vom 8. Juli 2010 eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt hätten,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, welche mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) unzulässig ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Sozialversicherungsgerichts offensichtlich unrichtig seien oder sonst wie auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen sollen,
dass die Versicherte der IV-Stelle am 26. Mai 2008 mitgeteilt hat, sie leide als Folge eines leichten Schlaganfalls an Störungen der Feinmotorik in der linken Hand, Gefühlsstörungen in der linken Gesichtshälfte und Konzentrationsproblemen, was, wie sie geltend macht, im angefochtenen Entscheid keine Erwähnung gefunden hat, indessen auch nicht relevant ist,
dass Dr. med. K.________ nämlich in dem kurze Zeit später verfassten Bericht vom 12. Juni 2008, auf welchen die Vorinstanz Bezug nimmt, den cerebrovasculären Insult unter den Diagnosen zwar aufgeführt, als Folge davon jedoch lediglich eine leichte Schwäche am linken Arm erwähnt und die Arbeitsunfähigkeit nach wie vor auf 50 % geschätzt hat,
dass seit Erlass der Verfügung vom 24. September 2008 bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2010 keine Verschlimmerung der Folgen des Schlaganfalls mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist und in der Beschwerde auch nicht behauptet wird,
dass laut den verbindlichen Feststellungen im kantonalen Gerichtsentscheid auch keine anderen Gesundheitsstörungen zu einer revisionserheblichen Zunahme der Arbeitsunfähigkeit geführt haben,
dass die Vorinstanz, die den medizinischen Sachverhalt umfassend und rechtskonform abgeklärt hat, insbesondere nicht verpflichtet war, ein fachärztliches Gutachten zum Grad der Arbeitsfähigkeit beizuziehen, da die vorhandenen Unterlagen ein hinreichend klares Bild zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit im Beurteilungszeitraum zeigen,
dass aus dem nämlichen Grund der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle oder Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Beurteilung als unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer