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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_44/2012
Urteil vom 20. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Dezember 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 26. September 2011 verweigerte der Justizvollzug des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgericht am 11. Januar 2012 mit, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Das Gericht sandte die Eingabe am 18. Januar 2011 dem Bundesgericht. Am selben Tag orientierte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Weiterleitung seiner Eingabe und teilte ihm zusammen mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung mit, dass er die Eingabe innert der noch laufenden Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht verbessern könne. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerdeergänzung ein.
Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde verweigert, weil er keine Krankheits- und Schuldeinsicht habe und ihm deshalb keine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 3). Es ist fraglich, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Die Frage kann indessen offen bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Schlussfolgerungen der kantonalen Instanzen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auch vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten und den Behörden unsubstanziierte Vorwürfe zu machen. Solche Ausführungen deuten einmal mehr auf fehlende Einsicht hin. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn