Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_97/2012
Urteil vom 22. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Betätigungsvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 15. November 2011.
Sachverhalt:
A.
Die (mutmasslich) 1969 geborene, seit 2001 geschiedene M.________, Mutter von fünf Kindern (geb. 1984, 1985, 1986, 1990 und 1992), meldete sich am 4. September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse namentlich in medizinischer und haushaltlicher Sicht ab. Gestützt darauf lehnte sie die Zusprechung einer Rente mangels anspruchsbegründender Invalidität ab, wobei die Leistungsansprecherin als im Gesundheitsfall Nichterwerbstätige qualifiziert wurde (Vorbescheid vom 28. Februar 2011, Verfügung vom 12. April 2011).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. November 2011 ab.
C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter zur Klärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
3.1 Das kantonale Gericht ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die über keine Ausbildung verfügende Beschwerdeführerin auch nach ihrer Scheidung im Jahre 2001, zu einem Zeitpunkt, als das jüngste Kind neunjährig war, ihr Krankheitsbild zumindest eine teilzeitliche ausserhäusliche Beschäftigung erlaubt hätte und die finanziellen Verhältnisse eine solche grundsätzlich erforderlich gemacht hätten, unbestrittenermassen keine Anstalten traf, sich eine Arbeit zu suchen, von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschliesslich dem Aufgabenbereich Haushalt gewidmeten Tätigkeit ausgegangen. Bestärkt wurde es in seiner Betrachtungsweise zusätzlich durch die Angaben im von der Versicherten am 19. September 2009 ausgefüllten Fragebogen und im Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Juni 2010, gemäss welchen die Frage nach einer Erwerbstätigkeit im Validitätsfall explizit verneint bzw. offen gelassen worden war, sowie durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin der betreffenden Statusbeurteilung weder in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2007 (recte wohl 12. Juli 2010) noch im Nachgang zum Vorbescheid opponiert hatte.
3.2 Diese auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Tätigkeit ausser Haus bei intakter Gesundheit stellt eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage dar (E. 1 hievor; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). Eine offensichtliche Unrichtigkeit oder anderweitige Rechtsfehlerhaftigkeit der betreffenden Erkenntnis, welcher es bedürfte, um davon letztinstanzlich abzuweichen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Als unbehelflich erweist sich etwa der Vorwurf, die Vorinstanz verletzte mit ihrer Beurteilung die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots. Für die vorliegend zu prüfenden Belange ist einzig massgebend, ob die versicherte Person, ungeachtet ihres Geschlechts, infolge somatischer und/oder psychischer Beschwerden davon abgehalten wurde, eine erwerbliche Beschäftigung aufzunehmen. Ist es ihr aus anderen - beispielsweise soziokulturellen - Gründen verwehrt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann dem im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht Rechnung getragen werden. Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 BV oder Art. 11 Abs. 1 lit. e des UNO-Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW [Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women]; SR 0.108) ist nicht ersichtlich (vgl. auch BGE 137 V 334 E. 6 S. 346 ff. mit diversen Hinweisen).
4.
4.1 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten hat die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Unterlagen umfassend wiedergegeben, sich eingehend mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt. Namentlich auf der Grundlage der Berichte der Klinik X.________ vom 13. Oktober 2010 sowie des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) vom 18. Dezember 2009 und 31. Januar 2011, welchen voller Beweiswert zuerkannt wurde, ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der Lage ist, ihren Haushalt (Vierzimmerwohnung, zwei noch zu Hause lebende, erwachsene Töchter) - unter Berücksichtigung auch der Schadenminderungspflicht in Form der vermehrten Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_384/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 6.2) - in ihrem Tempo zu bewältigen. Da ferner auf Grund des chronischen multilokulären Schmerzsyndroms mit/bei somatoformen Anteilen ebenfalls keine die haushaltliche Leistungsfähigkeit zusätzlich erheblich einschränkenden Defizite ausgewiesen seien, sei jedenfalls eine rentenbegründende Invalidität zu verneinen.
4.2 Die dagegen vorgebrachten Einwendungen, welche sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten und einlässlich entkräfteten Rügen erschöpfen, belegen keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen. Im angefochtenen Entscheid wurde insbesondere - mit Hinweis auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung (vgl. ferner Urteil [des Bundesgerichts] 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit Hinweisen) - ausführlich erwogen, weshalb die Behinderung im Haushalt nicht gestützt auf die vor Ort durchgeführten Erhebungen gemäss Bericht vom 29. Juni 2010, sondern nach Massgabe der psychiatrischen Stellungnahmen festzusetzen ist. Weiterer rheumatologischer Abklärungen, wie seitens der Beschwerdeführerin letztinstanzlich ebenfalls gefordert, bedarf es aus den vom kantonalen Gericht hinreichend dargelegten Gründen nicht. Fehlen somit Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung, hat es beim ablehnenden Rentenbescheid sein Bewenden.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - abgewiesen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl