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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_123/2012
Urteil vom 27. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III.
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erklärte X.________ mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 18. August 2011 der einfachen und der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.--. X.________ wird u.a. vorgeworfen, am 16. April 2011 auf der Autobahn A2 bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zum vor ihm fahrenden Personenwagen auf dem zweiten Überholstreifen einen ungenügenden Abstand von lediglich 13 m bzw. 0,36 Sekunden eingehalten zu haben. In der Folge habe er diesen und vier weitere Personenwagen verbotenerweise rechts überholt.
2.
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 7. November 2011 den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Dagegen erhob X.________ am 24. November 2011 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. Januar 2012 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass vorliegend sowohl der ungenügende Abstand beim Hintereinanderfahren als auch das Rechtsüberholen schwere Widerhandlungen seien. Da X.________ bereits mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden war, betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG 12 Monate. Diese könne gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden.
3.
X.________ führt mit Eingabe vom 21. Februar 2012 (Postaufgabe 22. Februar 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik mit der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Entscheid nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli