BGer 9C_129/2012 |
BGer 9C_129/2012 vom 01.03.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_129/2012
|
Verfügung vom 1. März 2012
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Traub.
|
Verfahrensbeteiligte |
M.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
|
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
|
vom 14. Dezember 2011.
|
Nach Einsicht
|
in das Schreiben vom 20. Februar 2012, worin M.________ die Beschwerde vom 2. Februar 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2011 zurückzieht,
|
in Erwägung,
|
dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2012, worin er mitteilt, dass "ich[,] M.________[,] die Beschwerde vom 2. Februar 2012 in der Vertretung durch Rechtsanwalt Tim Walker zurückziehe", dessen klaren und unbedingten Willen zum Rückzug des Rechtsmittels zum Ausdruck bringt,
|
dass die Fristansetzung zur Einreichung einer Vollmacht (Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012; vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Walker vom 24. Februar 2012) hinfällig ist,
|
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
dass eine Rückzugserklärung - ohne einschlägigen Antrag - das in gleicher Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unberührt lässt (Verfügung 1B_208/2008 vom 3. September 2008; Urteil U 28/00 vom 16. März 2000),
|
dass der Rückzug des Rechtsmittels im Ergebnis einer Abweisung gleichkommt (SVR 1996 UV Nr. 40 S. 123, U 134/94 E. 3b; Urteil 8C_107/2010 vom 2. August 2010 E. 9.3), so dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372) zu prüfen sind,
|
dass aus dem Beschwerderückzug nicht unmittelbar geschlossen werden kann, die Beschwerdeführung sei offensichtlich unbegründet gewesen (erwähntes Urteil U 134/94 E. 3b),
|
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 (Sätze 2 und 3) BGG gewährt werden kann,
|
dass auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten wird, wenn sie später dazu in der Lage ist,
|
verfügt der Präsident:
|
1.
|
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2.
|
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt.
|
3.
|
Rechtsanwalt Tim Walker wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
|
4.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
5.
|
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 1. März 2012
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Traub
|