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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_769/2011
Urteil vom 2. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hottinger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grundeigentum (Grenzverlauf),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. September 2011.
Sachverhalt:
A.
Die Grundstücke Nrn. 672 und 1670 liegen nebeneinander auf dem Gebiet der Gemeinde G.________. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 14. April 1960 verkaufte der Eigentümer von seinem Grundstück Nr. 672 ca. 4 Aren an den Eigentümer des Grundstücks Nr. 1670. Die Eigentümer zeichneten die Fläche von ca. 4 Aren auf einer Planskizze ein und erklärten, die Nordgrenze des Grundstücks Nr. 672 werde neu um 22 m nach Süden verschoben und die Fläche zwischen der alten und der neuen Grenze sei verkauft worden. Die Planskizze wurde von den Eigentümern unterschrieben und dem Kaufvertrag angehängt. Inzwischen ist die amtliche Vermessung der Grundstücke erfolgt. Rechtsnachfolger der vertragschliessenden Eigentümer sind X.________ (Beschwerdeführer), dessen 1962 verstorbener Vater das Grundstück Nr. 1670 gekauft hatte, sowie Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner), die das in Stockwerkeigentum aufgeteilte Grundstück Nr. 672 im Jahre 2002 erworben haben. Zwischen den Parteien ist der Verlauf der gemeinsamen Grenze streitig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Landkauf vom 14. April 1960 im Rahmen der amtlichen Vermessung vergessen, weshalb die Grenze um rund 4 Aren zu Lasten des Grundstücks der Beschwerdegegner, d.h. rund 22 m weiter im Süden der amtlich vermessenen Grenze verläuft. Die Beschwerdegegner halten die amtliche Vermessung für richtig.
B.
Mit Weisung vom 4. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer eine Grenzscheidungs-, eventuell eine Eigentumsklage, und begehrte zudem die Beseitigung der Grünhecke und des Metallzauns auf der von ihm beanspruchten Fläche. Die Beschwerdegegner beantragten die Feststellung der Grenze gemäss amtlicher Vermessung und im Übrigen die Abweisung der Klage. Widerklageweise verlangten sie, dem Beschwerdeführer die Benutzung einer Meteorwasserleitung über ihr Grundstück zu verbieten. Das Bezirksgericht B.________ stellte die Grenze gemäss den Begehren des Beschwerdeführers fest und verfügte, dass die Beschwerdegegner die Grünhecke und den Metallzaun auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu entfernen hätten (Dispositiv-Ziff. 1-4). Es hiess auch die Widerklage der Beschwerdegegner gut und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Meteorwasserleitung abzutrennen und deren Benutzung zu unterlassen habe (Dispositiv-Ziff. 5-6 des Urteils vom 22. Juni 2010). Die Beschwerdegegner erklärten gegen die Dispositiv-Ziff. 1-4 des bezirksgerichtlichen Urteils am 19./22. Juli 2010 die Berufung mit dem Antrag, die Grundstücksgrenzen gemäss amtlicher Vermessung festzustellen. Der Beschwerdeführer schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung gut und stellte fest, dass die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 672 und 1670 gemäss der amtlichen Vermessung verläuft und deshalb die streitige Fläche von ca. 460 m2 im Eigentum der Beschwerdegegner steht (Urteil vom 21. September 2011).
C.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 erneuert der Beschwerdeführer seine Klagebegehren, wie sie das Bezirksgericht gutgeheissen hat. Eventualiter beantragt er, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht hat die kantonalen Akten zugestellt und auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Alle weiteren Eingaben der Parteien wurden der jeweiligen Gegenpartei zugestellt.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Grenzstreitigkeit und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert sich nach dem Nutzen oder dem objektiven Wert der umstrittenen Grundstücksfläche richtet, gemäss den obergerichtlichen Feststellungen rund Fr. 240'000.-- beträgt (E. 4.1 S. 15) und damit den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 89 II 287 E. 1 S. 293 f.; Urteil C.49/1986 vom 26. Juni 1986 E. 1). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen, namentlich die Begründungsanforderungen, deren Erfüllung die Beschwerdegegner teilweise bestreiten, werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
2.
Das bezirksgerichtliche Urteil wurde am 8. Juli 2010 an die Parteien versendet und damit vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 (ZPO, SR 272) eröffnet. Gemäss deren Übergangsregelung (Art. 404 f. ZPO) sind für das Verfahren vor Bezirksgericht und vor Obergericht die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) massgebend.
3.
Streitig ist, ob der Verkauf von ca. 4 Aren ab dem Grundstück Nr. 672 und damit verbunden die Verschiebung der Grenzen zwischen den Grundstücken Nrn. 672 und 1670 aus dem Jahre 1960 im Rahmen der später erfolgten amtlichen Vermessung berücksichtigt wurden. In Bezug auf die Beweislast hat das Obergericht auf das bezirksgerichtliche Urteil verwiesen (E. 3.2a S. 10 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf E. 4.3 S. 7 des bezirksgerichtlichen Urteils).
3.1 Gemäss Art. 669 ZGB ist jeder Grundeigentümer verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen. Lässt sich keine Verständigung erzielen und bleibt der Grenzverlauf umstritten, kann eine Grenzfeststellungsklage im Sinne einer Eigentumsklage und/oder eine Grenzscheidungsklage erhoben werden (vgl. PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, T. II, 4. Aufl. 2012, N. 1608 und N. 1608a S. 114 f.; HEINZ REY/LORENZ STREBEL, Basler Kommentar, 2011, N. 11-13 zu Art. 669 ZGB). Der Kläger trägt die Beweislast für sein Grundeigentum und dessen genaue räumliche Ausdehnung (Grenzfeststellung) bzw. für seine dingliche Berechtigung und für den Raum, innerhalb dessen die Grenzen ungewiss und vom Gericht nach Ermessen festzusetzen sind (Grenzscheidung; vgl. Urteile C.49/1986 vom 26. Juni 1986 E. 3 und P.3021/1986 vom 11. Juli 1986 E. 2b, je mit Hinweis vorab auf PAUL TSCHÜMPERLIN, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachenrecht, Diss. Freiburg 1984, vorab S. 170 und S. 178 ff.).
3.2 Gelingt dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Beweis, erweist sich die amtliche Vermessung als unrichtig und muss die Grenze gemäss der gerichtlichen Festlegung nachgeführt werden. Anders verhielte es sich nur dann, wenn sich die Beschwerdegegner für ihren Erwerb des Grundstücks Nr. 672 auf ihren guten Glauben in das Grundbuch und den Grundbuchplan berufen könnten (Art. 950 i.V.m. Art. 973 ZGB; vgl. Urteil 5C.12/1999 vom 11. Februar 1999 E. 3, in: Repertorio 1999 S. 62 f.). Diese Voraussetzung kann hier nicht erfüllt sein, da in der Gemeinde G.________ weder das eidgenössische Grundbuch eingeführt ist noch den Eintragungen in den kantonalen Grundprotokollen und Grundregistern oder den beim Grundbuchamt hinterlegten Plänen eine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten zukommt (Art. 48 Abs. 3 SchlTZGB; vgl. JÜRG SCHMID, Basler Kommentar, 2011, N. 6 f. zu Art. 48 SchlTZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 1605 und N. 1605a S. 113 f.; für amtlich vermessene Pläne: ZR 88/1989 Nr. 64 E. 2 S. 204).
3.3 Die kantonalen Gerichte haben den beim Grundbuchamt hinterlegten Plan zwar nicht als Grundbuchplan im Sinne von Art. 950 ZGB anerkannt (E. 3.2 soeben), sind aber davon ausgegangen, er begründe insbesondere aufgrund seines unangefochtenen Bestehens während vieler Jahre eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der vermessenen Grenzen (vgl. E. 4.3 S. 7 des bezirksgerichtlichen Urteils mit Hinweis). Die Annahme dieser Vermutung wirkt zugunsten der Grenzfeststellungsbegehren der Beschwerdegegner und ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer den Hauptbeweis für sein dingliches Recht und den von ihm behaupteten Grenzverlauf zu erbringen hat. Sein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist und an deren Vorliegen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht bzw. unerheblich erscheinen (zum Regelbeweismass: BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 133 III 153 E. 3.3 S. 162). Mit Bezug auf die natürliche Vermutung genügt der blosse Gegenbeweis des Beschwerdeführers (vgl. BGE 110 II 1 E. 3b S. 4; 115 II 305), d.h. das Wachhalten von Zweifeln an der vermuteten Richtigkeit der amtlichen Vermessung, auf die sich die Beschwerdegegner berufen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4b S. 397).
4.
Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass der Landkauf von 1960 und damit verbunden die Verschiebung der Nordgrenze des Grundstücks Nr. 672 um 22 m nach Süden in der späteren amtlichen Vermessung nicht berücksichtigt worden sei. Demgegenüber hat das Obergericht dafürgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Kaufvertrag vom 14. April 1960 rund 4 Aren des Grundstücks Nr. 672 erworben hat und dass dieser Erwerb in die kantonalen Register eingetragen worden ist. Bei den verkauften ca. 4 Aren handelt es sich um die in der "Planskizze durch rote Linie abgeteilte Fläche" mit den "Grenzen: 1. Bach 2. Verkäufer 3. und 4. Käufer" (act. 6/2). Die Planskizze trägt das Datum vom 24. Juli 1925 und zeigt das Gebiet zwischen der "Strasse nach W.________" (W.________strasse, Parzelle Nr. 660) im Westen und dem "Bach" (W._______bach, Parzelle Nr. 652) im Osten und Süden der Grundstücke Nrn. 672 und 1670. Eingezeichnet mit schwarzer Tinte sind die Gebäude, die sich aufgrund der Assekuranz-Nummern zuordnen lassen, sowie die Nord- und die Westgrenze des am Bach gelegenen Grundstücks Nr. 672. Die von den vertragschliessenden Eigentümern unterzeichnete "Nachtrags-Erklärung" auf der Planskizze lautet dahin gehend, dass die senkrecht zum Bach verlaufende Grenze neu um 22 m gegen das Haus Assekuranz-Nr. 306 bzw. neu Nr. 630 verschoben und die zwischen der alten und der neuen Linie befindliche Fläche von ca. 4 Aren heute verkauft worden sei. Die zeichnerische Umsetzung in der Planskizze zeigt die schwarz ausgezogene Nordgrenze des Grundstücks Nr. 672 ohne Längenangabe, parallel dazu im Süden die neue rot ausgezogene Nordgrenze mit der Längenangabe 18 m und zwischen den beiden Grenzen, je im rechten Winkel ("senkrecht") dazu, eine rot gestrichelte Linie mit der Distanzangabe 22 m sowie die Flächenangabe in roter Tinte "ca. 4 Aren". Die Teile der schwarz ausgezogenen Nord- und Westgrenze, die durch die neue, weiter südlich gelegene rot ausgezogene Nordgrenze wegfallen, sind mit roten Doppelstrichen gekreuzt. Schliesslich findet sich in schwarzer Tinte die Längenangabe 50 m unterhalb der schwarz ausgezogenen Grenzlinie zwischen dem Grenzpunkt Nord, wo die Westgrenze von der Nordgrenze in südlicher Richtung abzweigt, und dem Grenzpunkt Süd, wo die Westgrenze vor dem Gebäude Assekuranz-Nr. 306 bzw. neu Nr. 630 in westlicher Richtung abknickt (vgl. E. 6.1 S. 8 des bezirksgerichtlichen Urteils mit Hinweis auf die Farbkopie der Planskizze, act. 53/1).
4.2 Unter den Parteien ist vor Bezirksgericht streitig geblieben, worauf sich die Längenangabe 50 m bezieht. Denn gemäss der amtlichen Vermessung beträgt die Länge der Westgrenze zwischen dem Grenzpunkt Nord und dem Grenzpunkt Süd 31.7 m.
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, die Angabe von 50 m bezeichne die gesamte Länge der Nord- und der Westgrenze. Nach Abzug der Nordgrenze von rund 20 m verbleibe für die Westgrenze rund 30 m, was mit der heutigen amtlichen Vermessung in etwa übereinstimme und belege, dass die Verschiebung der Nordgrenze um 22 m nach Süden in der amtlichen Vermessung nicht berücksichtigt sei. Die Beschwerdegegner halten die Angabe von 50 m für die damalige Länge der Westgrenze. Werde die Verschiebung der Nordgrenze um 22 m nach Süden abgezogen, ergebe sich ungefähr die amtlich vermessene Westgrenze. Die Differenz von ein paar Metern rühre von der Unzuverlässigkeit der Handskizze und der damals angewendeten Schrittmessweise her. Unter Hinweis vorab auf den zu Protokoll gegebenen Amtsbericht des Grundbuchführers hat das Bezirksgericht festgehalten, die Angabe von 50 m beziehe sich auf die Länge der Westgrenze zwischen den beiden Grenzpunkten (vgl. E. 6.2 S. 9 f. des bezirksgerichtlichen Urteils).
4.2.2 Das Bezirksgericht hat einen Planvergleich angestellt. Es ist beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Plan der Baubehörde mit dem maschinengeschriebenen Vermerk "Okt. 1959" (act. 47/2) tatsächlich die Situation im Oktober 1959 und damit in einem Zeitpunkt wiedergebe, in dem der Kaufvertrag vom 14. April 1960 noch nicht abgeschlossen gewesen sei und die Verschiebung der Nordgrenze des Grundstücks Nr. 672 um 22 m nach Süden noch nicht stattgefunden habe (E. 6.4.3 - 6.4.6 S. 11 ff.). Gemäss diesem Plan von 1959 betrage die Länge der Westgrenze indessen ebenfalls 32.5 m. Diese Tatsache beweise, dass in sämtlichen späteren Plänen die Grenzverschiebung um 22 m nach Süden nicht berücksichtigt worden sei (E. 6.4.7 S. 13 des bezirksgerichtlichen Urteils).
4.2.3 Den eklatanten Widerspruch des Beweisergebnisses zur Längenangabe von 50 m für die Westgrenze in der Planskizze hat das Bezirksgericht damit erklärt, dass die Planskizze von 1925 stamme und die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt wiedergebe. Lediglich die roten Linien und die roten Querstriche seien beim Abschluss des Kaufvertrages am 14. April 1960 vermerkt worden, worauf der Kaufvertrag auch hinweise. Demgegenüber stammten sämtliche schwarzen Linien und damit auch die Massangabe 50 m aus dem Jahr 1925. Über die Verhältnisse zwischen 1925 und 1960 sei nichts bekannt. Denkbar bleibe, dass die Grenzlinie West im Jahre 1925 tatsächlich 50 m betragen habe, indessen später die nördliche Grenze aus welchem Rechtstitel auch immer nach Süden verschoben worden sei und so die Grenzlinie West 1960 weniger lang gewesen sei. Die Ungenauigkeit der Planskizze zeige sich auch darin, dass die Grenzlinie West zuvor offenbar rechtwinklig zur Grenzlinie Nord verlaufen sei; die entsprechende Rasur sei auf der Farbkopie deutlich sichtbar. Auch die Massangabe über die Länge der nach Süden verschobenen Grenzlinie Nord mit 18 m ("rot") stehe in Widerspruch zur gestrichelten Mittellinie von 22.5 m ("schwarz"); diese müsste aufgrund der schräg verlaufenden Grenzlinie West sogar weniger als 18 m betragen (E. 6.4.7 S. 14 des bezirksgerichtlichen Urteils).
4.3 Das Obergericht hat der bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung insofern beigepflichtet, als der Planvergleich belegt, dass der Grundbuchplan mit der vermessenen Westgrenze von rund 32 m seit Oktober 1959 nicht angepasst wurde, obschon mit Kaufvertrag vom 14. April 1960 ein Grundstücksteil von ca. 4 Aren verkauft wurde. Gleichwohl hat das Obergericht erhebliche Zweifel daran nicht unterdrücken können, dass der Verkauf des Grundstücksteils von ca. 4 Aren bislang in den Grundbuchplänen nicht erfasst worden sei. Es hat dafürgehalten, gewisse Zweifel bestünden, weil die als Bestandteil des Grundstückkaufvertrages verwendete Planskizze aus dem Jahr 1925 die Länge der Grenzlinie mit 50 m angebe und die aktuelle Grenzlinie eine unbestrittene Länge von 31.7 m habe, was wiederum dafür spräche, dass der Abgang des umstrittenen Grundstücksteils in den aktuellen Grundbuchplänen berücksichtigt sei. Diese Zweifel würden nun erheblich durch den unbestrittenen Umstand verstärkt, dass die im vorliegenden Verfahren beanstandeten Eintragungen seit dem Abschluss des Grundstückkaufvertrages vom 14. April 1960 unangefochten bestünden. Die Beschwerdegegner hätten bereits im Verfahren vor Bezirksgericht mehrfach zu Recht darauf hingewiesen, dass es nur schwer nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer einen angeblich falsch eingetragenen Grenzverlauf, der ihm während Jahrzehnten kaum habe verborgen bleiben können, unbeanstandet habe dulden können. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der strikte bzw. strenge Beweis gelungen sei, dass das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten mit Sicherheit von der Richtigkeit seiner Sachdarstellung ausgehen müsse (E. 3.2d S. 13 f.). Weil der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der amtlichen Vermessung nicht hat nachweisen können und weil ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zu bejahen war, hat das Obergericht sodann dem Begehren der Beschwerdegegner auf Feststellung ihres Eigentums entsprochen (E. 3.3 S. 15 des angefochtenen Urteils).
5.
In der obergerichtlichen Annahme von Beweislosigkeit zu seinen Lasten erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs. Er macht geltend, das Bezirksgericht habe seinen Begehren auf der Grundlage einer nur beschränkten Beweisabnahme entsprochen. Vor Obergericht habe er seine Beweisofferten aufrecht erhalten und die Einholung von Rechtsgutachten zu allen Fragen beantragt, die sich im Zusammenhang mit dem Grundbuch und seiner Führung stellten. Mit seinen Beweisanträgen setze sich das Obergericht nicht auseinander (S. 4 f. Ziff. 1-6, S. 8 Ziff. 21 und S. 9 Ziff. 27 der Beschwerdeschrift). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner genügt die Rechtsrüge den formellen Anforderungen (S. 2) und ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (S. 7 der Beschwerdeantwort).
5.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit sind einerseits für den ganzen Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt. Art. 8 ZGB gibt anderseits der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweise zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Die allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist daher insbesondere verletzt, wenn das Gericht taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB hingegen nicht, wenn das Gericht schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält. Diesfalls liegt vorweggenommene Beweiswürdigung vor, die Art. 8 ZGB nicht ausschliesst (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f. und die seitherige ständige Rechtsprechung). Die gleichen Grundsätze gelten für das Recht zum Gegenbeweis. Auch dieser Beweisführungsanspruch schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet also dem Gericht nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen. Erforderlich ist dabei allerdings, dass das Gericht aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstösslich bereits erbracht. Wo es dagegen bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder auf Indizien abstellt, darf es prozesskonform zum Gegenbeweis angebotene, erhebliche und taugliche Mittel nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweislastregel sei bereits gegenstandslos geworden; damit würde es den bundesrechtlichen Anspruch des Beweisgegners auf Führung des konkreten Gegenbeweises verletzen (vgl. BGE 115 II 305 und die seitherige ständige Rechtsprechung).
5.2 Der Beschwerdeführer belegt mit Aktenhinweisen (S. 4 f. Ziff. 5), dass das Bezirksgericht die Beweisabnahme auf die Zulassung von Beweisurkunden, auf die Einsichtnahme in die Grundregister, die Grundprotokolle und die Pläne sowie auf den zu Protokoll genommenen Amtsbericht des Grundbuchführers beschränkt und die weiteren Beweisofferten des Beschwerdeführers, die Einvernahme von fünf namentlich aufgerufenen Zeugen und die Einholung einer Expertise des Kantonalen Notariatsinspektorats, in seinem Beweisabnahmebeschluss für den Eventualfall ("Evtl.") vorbehalten hat (act. 48). Das Bezirksgericht ist gestützt auf seine beschränkte Beweisabnahme zur Überzeugung gelangt, die Sachdarstellung des Beschwerdeführers treffe zu. Es hatte deshalb keinen Grund zu weiteren Beweisabnahmen. Auf Berufung der Beschwerdegegner hin hat das Obergericht lediglich die bezirksgerichtliche Beweiswürdigung überprüft. Es ist zu Lasten des Beschwerdeführers von einem offenen Beweisergebnis ausgegangen und hat dessen Sachvorbringen nicht als erstellt erachtet. Der Beschwerdeführer belegt mit Aktenhinweisen (S. 4 f. Ziff. 4-5), dass er sich auch auf die bereits vor der Vorinstanz angerufenen, von dieser jedoch nicht abgenommenen Beweise berufen und überdies die Einholung von Rechtsgutachten zu allen Fragen beantragt hat, die sich im Zusammenhang mit dem Grundbuch und dessen Führung stellten (S. 2 Ziff. 2 der Berufungsantwort, act. 75; ebenso: S. 2 Ziff. 5 der Berufungsduplik, act. 83).
5.3 Obwohl das Obergericht die Sachvorbringen des Beschwerdeführers für unbewiesen erklärt hat, findet sich im angefochtenen Urteil keine ausdrückliche Stellungnahme zu den offen gebliebenen, erneuerten und neu gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers. Es bleibt zu prüfen, ob und aus welchen Gründen das Obergericht die Beweisanträge (implizit) abgelehnt haben könnte.
5.3.1 Für die obergerichtliche Vorgehensweise können verfahrensrechtliche Gründe offenkundig nicht massgebend gewesen sein. Denn die kantonale Berufung gestattet, sowohl die Feststellung des Tatbestandes als auch die Rechtsanwendung anzufechten. Die Berufungsinstanz hat im Rahmen der Berufungsanträge Verfahren und Entscheid der ersten Instanz zu überprüfen (§ 269 ZPO/ZH) und einen neuen Endentscheid zu fällen (§ 270 ZPO/ZH). Sie kann neue Beweismittel abnehmen und bereits abgenommene Beweise nochmals erheben oder die Sache zu diesem Zweck und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Der Antrag des Berufungsbeklagten, das vorinstanzliche Urteil aus bisher nicht geltend gemachten Gründen zu bestätigen, bedarf keiner Anschlussberufung und kann mit der Abweisung der Berufung verlangt werden (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 1 der Vorbem. zu § 259 ff., N. 1 zu § 266 sowie N. 3 und N. 5 zu § 270 ZPO/ZH). Bei derart vollkommenem Rechtsmittel brauchen die schon vor erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen im Rechtsmittelverfahren nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Die Rechtsmittelinstanz hat von allen Parteierklärungen, mögen sie in der ersten Instanz oder im Rechtsmittelverfahren aufgestellt worden sein, Kenntnis zu nehmen (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 1979, S. 503).
5.3.2 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers implizit für beweisuntauglich erachtet hat. Wo weder ein Grundbuchplan im Sinne von Art. 950 ZGB noch ein kantonales Register mit Grundbuchwirkung besteht, ist der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken anhand allfälliger Grenzzeichen im Gelände zu bestimmen und bei Bedarf mit allen verfügbaren Mitteln (Beschreibungen im Kataster und Erwerbsakt, Zeugen, Ortsbesichtigung usw.) zu beweisen (vgl. STEINAUER, a.a.O., N. 1605a S. 114, mit Hinweisen). Neben den vom Bezirksgericht abgenommenen Beweisen hat der Beschwerdeführer die Befragung der für die Grundbuchführung verantwortlichen Personen, namentlich des damaligen Notars, als Zeugen und Experten, eventuell die Einholung einer Expertise des Kantonalen Notariatsinspektorats beantragt, um die Bedeutung und Verwendung von Planskizzen im Allgemeinen und in seinem Fall zu klären. Er hat weiter die Einvernahme von vier namentlich bezeichneten Zeugen zur Aussage über seine und seines Vaters Bewirtschaftung der streitigen Grundstücksfläche (Mähen, Wässern usw.) beantragt, aus der sich der natürliche Verlauf der Nutzungsgrenze ergeben kann. Dass von den verlangten Beweisabnahmen keinerlei zuverlässige Ergebnisse erwartet werden könnten, ist zumindest nicht offenkundig. Unter diesen Umständen erschiene eine obergerichtliche Annahme als verfassungswidrig, die Beweisanträge seien untauglich, den Grenzverlauf gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers zu belegen, und dessen Sachvorbringen seien beweislos geblieben (vgl. BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162 f. und 106 II 170 E. 6b S. 171 f.).
5.3.3 Wie bereits erwähnt (E. 5.1 soeben), bewirkt das Bestehen der natürlichen Vermutung zugunsten der Sachdarstellung der Beschwerdegegner keinen Ausschluss des Beschwerdeführers mit seinen Beweisanträgen, die weder als formungültig oder verspätet noch als beweisuntauglich erscheinen (vgl. 5.3.1 und 5.3.2 hiervor). Die Ablehnung eines Beweisantrags wäre in vorweggenommener Beweiswürdigung zulässig, die aber die gerichtliche Würdigung bereits abgenommener Beweismittel voraussetzt und hier fehlt. Eine auf Indizien beruhende natürliche Vermutung genügt nach der Rechtsprechung nicht (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 18 N. 23 S. 260; FRANZ HASENBÖHLER, Das Gericht im Spannungsfeld von Beweisanspruch und antizipierter Beweiswürdigung, in: FS Rutz, 2004, S. 105 ff., S. 108 und S. 110).
5.4 Dass sich das Obergericht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers weder ausdrücklich noch implizit geäussert hat, obwohl es dessen Sachvorbringen weder als erstellt noch beweiswürdigend als widerlegt erachtet hat, kann eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs bedeuten (vgl. BGE 114 II 289 E. 2b S. 292), verletzt hier aber auf jeden Fall den verfassungsmässigen Anspruch auf Prüfung und Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 552; 128 III 4 E. 3c Abs. 3, nicht veröffentlicht, mit Hinweisen, insbesondere auf MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 378; vgl. VIKTOR LIEBER, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: FS 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, 2000, S. 221 ff., S. 224 f.).
5.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde gutgeheissen werden. Da sich das Obergericht nicht zu allen Beweisanträgen des Beschwerdeführers geäussert hat, kann das Bundesgericht kein Sachurteil fällen und ist die Sache zu allfälliger Beweisergänzung und neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 384).
6.
Der Verfahrensausgang entspricht nicht dem Hauptantrag des Beschwerdeführers, so dass die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit für den auf sie entfallenden Anteil aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 III 31 E. 3 S. 39).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. September 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: von Roten