Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_746/2011
Urteil vom 6. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietzinserhöhung,
Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht sowie III. Zivilkammer, vom 8. November 2011.
In Erwägung,
dass zwischen A. und B. X.________ (Beschwerdeführer) einerseits und C.________ (Beschwerdegegner) andererseits mietrechtliche Streitigkeiten bestehen;
dass das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 eine vom 24. November 2011 datierende Eingabe der Beschwerdeführer dem Bundesgericht überwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit zwei Entscheiden vom 8. November 2011 auf ein Ausstandsbegehren und eine Berufung der Beschwerdeführer bzw. auf eine von ihnen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und es im Weiteren eine vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 drei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Obligationenrecht sowie III. Zivilkammer) vom 8. November 2011 einreichten und erklärten, diese mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 zudem um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchten und dem Bundesgericht in der Folge verschiedene weitere Eingaben und Unterlagen zukommen liessen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen;
dass die Beschwerdeführer im Übrigen zur Anfechtung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Obligationenrecht) vom 8. November 2011 nicht berechtigt sind, zumal dieses zugunsten der Beschwerdeführer ausfiel, indem eine vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt wurden (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht und III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Corboz
Der Gerichtsschreiber: Leemann