BGer 4F_3/2012 |
BGer 4F_3/2012 vom 06.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4F_3/2012
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Urteil vom 6. März 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
C.________ und D.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Stadt Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_15/2012 vom 1. Februar 2012.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Februar 2012 (4A_15/2012) auf die von den Gesuchstellern gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2011 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass die Gesuchsteller dem Bundesgericht am 14. Februar 2012 eine Eingabe zustellten, in der sie erklärten, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012 Revision einzureichen;
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dass die Gesuchsteller mit Verfügung vom 16. Februar 2012 aufgefordert wurden, bis zum 2. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzureichen, und ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde;
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dass die Gesuchsteller am 20. Februar 2012 eine Eingabe einreichten, die sie unter Bezugnahme auf Art. 93 BGG als Berufung bezeichneten und mit der sie beantragten, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren;
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dass die Gesuchsteller mit ihrer Eingabe vom 14. Februar 2012 vorbrachten, es seien die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG gegeben, weil das Bundesgericht ihre Anträge nicht beurteilt habe, dass "die Sistierung des Mängelverfahrens aufzuheben, eventualiter ... das Mietverhältnis auf 4 Jahre zu erstrecken, eventualiter ... das Verfahren an die Vorinstanz ... zur neuen Überprüfung" zurückzuweisen sei, und weil dadurch, dass die Beschwerdebegründung als ungenügend beurteilt worden sei, verschiedene Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt worden seien;
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dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG nicht gegeben ist, weil mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde alle im Zusammenhang mit dem Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2011 stehenden Anträge beurteilt worden sind;
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dass sodann die von den Gesuchstellern erwähnten, angeblich in den Akten liegenden Tatsachen für den Nichteintretensentscheid offensichtlich unerheblich waren, womit auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ausser Betracht fällt;
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dass schliesslich nicht in verständlicher Weise begründet wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die in der Eingabe vom 14. Februar 2012 ebenfalls erwähnten Revisionsgründe von Art. 121 lit. a und Art. 122 BGG gegeben sein sollen;
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dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
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dass Verfügungen der Instruktionsrichterin des Bundesgerichts nicht anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 3 BGG);
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dass es den Gesuchstellern jedoch freistand, mit ihrer "Berufung" vom 20. Februar 2012 erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu verlangen;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung indessen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass auf der Grundlage des Streitwertes von Fr. 65'988.--, wie er vom Obergericht im Beschluss vom 16. Dezember 2011 festgehalten worden ist, Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- angemessen sind (Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG und Tarif für die Gerichtsgebühren vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.1], Ziff. 1);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
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2.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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