BGer 2F_3/2012 |
BGer 2F_3/2012 vom 07.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2F_3/2012
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Urteil vom 7. März 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich,
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Statthalteramt des Bezirks Zürich,
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Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Taxibetriebsbewilligung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_755/2011 vom 5. Januar 2012.
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Nach Einsicht
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in das Urteil 2C_755/2011 des Bundesgerichts vom 5. Januar 2012, womit dieses auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2011 betreffend Nichterneuerung der Taxibewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten ist, weil der Kostenvorschuss auch innert der in Form der Gewährung von Ratenzahlungen eingeräumten Nachfrist nicht bezahlt worden war,
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in die vom 1. März 2012 datierte "Einsprache" von X.________ gegen das Urteil 2C_755/2011, dessen Aufhebung beantragt wird,
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in Erwägung,
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dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), gegen sie mithin kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist und sie auch keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben,
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dass hingegen nach Massgabe von Art. 121 ff. BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann,
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dass die Eingabe vom 1. März 2012 als Revisionsgesuch zu betrachten ist,
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dass, wer die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt, aufzuzeigen hat, dass einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt,
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dass sich den Vorbringen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, welchen Revisionsgrund das Bundesgericht mit dem angefochtenen Urteil gesetzt haben soll,
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dass das Revisionsgesuch mithin einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
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dass das Gesuch zudem zumindest in Bezug auf die Revisionsgründe von Art. 121 BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. a und b BGG),
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dass darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist,
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dass das Revisionsgesuch aussichtslos erschien, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG),
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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