Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_192/2012
Urteil vom 7. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vormundschaftsbehörde St. Gallen,
Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (kombinierte Beistandschaft).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
A.
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine ihrer Klage (gegen die Anordnung einer kombinierten Beistandschaft für Y.________ und gegen den festgestellten Dahinfall deren Generalvollmacht und Patientenverfügung) die aufschiebende Wirkung entziehende Verfügung des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, nur die Frage der aufschiebenden Wirkung könne Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, die Beschwerdeführerin befasse sich indessen fast ausschliesslich mit der Hauptsache, es fehle an einer Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb als Folge dieses Entzugs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, auf die diesbezüglich offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 8. Februar 2012 und die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil die übrigen Anträge weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und auch vor Bundesgericht die Richtigkeit der von der Vormundschaftsbehörde angeordneten Massnahmen zu bestreiten, weil darüber weder im kantonsgerichtlichen Entscheid vom 8. Februar 2012 zu befinden war noch im bundesgerichtlichen Verfahren zu befinden ist,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2012 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann