BGer 5A_203/2012 |
BGer 5A_203/2012 vom 08.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_203/2012
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Urteil vom 8. März 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________,
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2. Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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"Klage" etc,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (ZK 11 672 BOA) vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die erwähnte Frist hingewiesen worden ist,
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dass der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2012 dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 eröffnet worden ist,
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dass indessen der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. März 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
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dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch nicht als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch zu qualifizieren sind,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Kosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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