Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_908/2011
Urteil vom 8. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz (Unterhaltsfestsetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. November 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Ehefrau), geb. xxxx 1968, und Z.________ (Ehemann), geb. xxxx 1969, haben die gemeinsame Tochter Y.________, geb. xxxx 2004.
B.
Am 17. April 2009 reichte die Mutter ein Eheschutzgesuch ein, worauf das Bezirksgericht Winterthur die Tochter am 15. Juni 2009 vorsorglich unter deren Obhut stellte. Mit Eheschutzentscheid vom 3. Dezember 2009 bewilligte das Bezirksgericht Winterthur den Parteien das Getrenntleben ab Februar 2009 und stellte die Tochter definitiv unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters. Sodann verpflichtete es diesen zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'430.-- (davon Fr. 1'500.-- für die Tochter) an die Ehefrau.
Auf Rekurs und Anschlussrekurs hin modifizierte das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 24. November 2010 sowohl die Modalitäten des Besuchsrechts als auch die Unterhaltsbeiträge, welche es auf Fr. 4'587.-- (davon Fr. 1'200.-- inkl. Kinderzulage für die Tochter) von Februar bis April 2009, auf Fr. 4'175.-- (davon Fr. 1'500.-- zzgl. KZ für die Tochter) von Mai 2009 bis Dezember 2010 und auf Fr. 4'000.-- (davon Fr. 1'500.-- zzgl. KZ für die Tochter) ab Januar 2011 festsetzte.
C.
Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die Kostenverteilung hat die Mutter am 23. Dezember 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 5'220.-- (davon Fr. 1'500.-- zzgl. KZ für die Tochter) von Februar bis Dezember 2009, auf Fr. 4'340.-- (davon Fr. 1'500.-- zzgl. KZ für die Tochter) von Januar bis Dezember 2010 und auf Fr. 4'465.-- (davon Fr. 1'500.-- zzgl. KZ für die Tochter) ab Januar 2011, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Belange in einer kantonal letztinstanzlich entschiedenen Zivilsache; auf die Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten (Art. 51 Abs. 4, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Vorliegend wird eine willkürliche Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Teilung des Überschusses und eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
2.
Das Bezirksgericht Winterthur ging von Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 10'520.-- (ohne Kinderzulagen, Bonus und Fringe Benefits) und der Ehefrau von Fr. 4'765.-- sowie von einem Bedarf des Ehemannes von Fr. 4'238.-- und der Ehefrau von Fr. 6'411.-- (inkl. Fr. 1'254.-- für Kinderbetreuungskosten) aus. Den rechnerischen Überschuss von Fr. 4'636.-- wies es zu 60 % der kinderbetreuenden Ehefrau und zu 40 % dem Ehemann zu, was zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'430.-- (wovon Fr. 1'500.-- für die Tochter) führte.
Das Obergericht hat für die Monate Februar bis April 2009 den zwischen den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeitrag zugesprochen mit der Erwägung, vor dem Hintergrund der Parteivereinbarung sei eine vor die Gesuchseinreichung rückwirkende richterliche Unterhaltsfestsetzung nicht statthaft. Im Übrigen unterschied es infolge sinkender Kinderbetreuungskosten drei Phasen (bis Ende 2009; Jahr 2010; ab 2011), für welche es den Bedarf der Ehefrau (inkl. Tochter) auf Fr. 6'690.-- bzw. Fr. 5'915.-- bzw. Fr. 5'870.-- berechnete. Einkommensseitig berücksichtigte es die zwischenzeitlich eingetretene vorübergehende Arbeitslosigkeit und anschliessende Neuanstellung des Ehemannes, wobei es das durchschnittliche Nettoeinkommen während der vorgenannten drei Phasen auf Fr. 11'650.-- bzw. Fr. 10'700.-- bzw. Fr. 10'942.30 berechnete. Unter Übernahme des Einkommens der Ehefrau und des Bedarfes des Ehemannes aus dem erstinstanzlichen Urteil ergab sich für die drei Phasen ein Überschuss von Fr. 5'485.-- bzw. Fr. 5'310.-- bzw. Fr. 5'600.--. In Anlehnung an das Vorbringen des Ehemannes, die Ehefrau habe nur Anrecht auf den sich anhand des gelebten Standards berechnenden gebührenden Bedarf inkl. trennungsbedingter Mehrkosten, erwog das Obergericht unter ausdrücklichem Verweis auf sein Ermessen, dass angesichts des Gesamteinkommens in den beiden Jahren vor der Trennung von Fr. 178'220.-- (2007) bzw. Fr. 181'028.-- (2008) im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anteil von Frau und Kind am rechnerischen Überschuss auf Fr. 2'450.-- für das Jahr 2009 (Phase 1) und auf Fr. 2'900.-- ab dem Jahr 2010 (Phasen 2 und 3) festzusetzen sei. Es sei davon auszugehen, dass diese absoluten Beträge die den ehelichen Lebensstandard ausmachenden und nicht bereits in den Bedarf einbezogenen Ausgaben nicht übersteigen und keinen früher nicht gelebten Luxus zulassen würden. Gleichzeitig sei dadurch die angemessene Teilhabe des Kindes an der gehobenen Lebenshaltung der Eltern gewährleistet. Eine weitergehende Beteiligung am Überschuss würde zu einer Überschreitung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau und damit zu einer Vermögensbildung führen.
3.
Soweit die Ehefrau eine Teilung des Überschusses im Verhältnis von 60 zu 40 % verlangt und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist die Rüge unbegründet:
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
Abgesehen davon, dass die Ehefrau ohne weiteres in der Lage war, den Entscheid des Obergerichts sachgerecht anzufechten, wie die sich über rund 20 Seiten erstreckenden materiellen Ausführungen in der Beschwerde bestens zeigen, wird im obergerichtlichen Entscheid sehr wohl begründet, weshalb der Anteil der Ehefrau am rechnerischen Überschuss auf einen bestimmten Betrag limitiert wird. Der diesbezügliche Einwand, das Obergericht nenne keine Zahlen, geht insofern an der Sache vorbei, als die Limitierung explizit mit der Ausübung des dem Sachgericht zustehenden Ermessens begründet wird. Soweit schliesslich die obergerichtlichen Überlegungen als nicht nachvollziehbar kritisiert werden, beschlägt dies bereits den materiellen Gehalt des Entscheides und deshalb einzig das Willkürverbot, auf welches sogleich einzugehen sein wird.
4.
In der Sache selbst macht die Ehefrau geltend, das Obergericht sei in willkürlicher Weise vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen, indem es den Überschuss nicht zu 60 % an sie und die Tochter zugewiesen, sondern diesen auf einen bestimmten Betrag limitiert habe, und zwar mit einem unhaltbaren Verweis auf das tiefere eheliche Einkommen während der Zeit des Zusammenlebens (Jahre 2007 und 2008), welchem die höheren aktuellen Notbedarfszahlen (Jahre 2009, 2010 und 2011) inkl. trennungsbedingte Mehrkosten gegenübergestellt worden seien.
4.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre; sie ist erst gegeben, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319).
4.2 Das Obergericht wählte für die Unterhaltsfestsetzung das sog. zweistufige Vorgehen, bei welchem zuerst der konkrete Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und sodann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel (je hälftig bzw. bei Kindern meist im Verhältnis von einem zu zwei Dritteln) auf die Ehegatten verteilt wird. Diese Berechnungsmethode gelangt verbreitet beim ehelichen Unterhalt zur Anwendung (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146), wobei sie bei durchschnittlichen Einkommen - als solche sind Beträge in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- anzusehen (Entscheid 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4) - durchaus auch für den nachehelichen Unterhalt zu sachgerechten Ergebnissen führt (BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 S. 106 f.). Bei sehr hohen Einkommen wird vom Grundsatz der hälftigen (bzw. bei Kinderbetreuung überwiegenden) Überschusszuteilung in der Regel abgewichen, weil der Unterhaltsbeitrag ansonsten eine eigentliche Vermögensbildung erlauben und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorwegnehmen würde (BGE 121 III 97 E. 3 S. 100; Urteile 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 3.1; 5P.343/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3.4).
4.3 Im hier zu beurteilenden Fall liegt das Gesamteinkommen am obersten Ende dessen, was noch als durchschnittlich bezeichnet werden kann; klarerweise ist es aber auch nicht als exorbitant zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unsachlich oder gar abwegig, wenn das Obergericht grundsätzlich von der zweistufigen Berechnungsweise ausgegangen, aber dieser Methode nicht strikt gefolgt ist, sondern korrigierende Modifikationen angebracht hat. Dies erscheint auch angesichts der obergerichtlichen Feststellung, dass (entgegen den kantonalen Vorbringen des Ehemannes) während des ehelichen Zusammenlebens keine eigentliche Sparquote gebildet worden sei, nicht als willkürlich, beruht es doch auf sachlichen und dem Tenor der vorstehend zitierten Rechtsprechung entsprechenden Überlegungen, wenn das Obergericht befunden hat, die Ehefrau habe letztlich nicht Anspruch auf einen gesteigerten Standard, weshalb derjenige Unterhaltsbeitrag angemessen sei, der zusammen mit ihrem Erwerbseinkommen (nicht mehr und nicht weniger als) die Fortführung der gemeinsam praktizierten Lebenshaltung erlaube. Dass und inwiefern dies nicht möglich wäre, tut die Ehefrau ungeachtet der sie diesbezüglich treffenden Substanziierungspflicht (vgl. E. 1) nicht dar.
Aufgrund des Gesagten ist keine Willkür im Sinn eines klaren Widerspruchs zur tatsächlichen Situation oder einem unumstrittenen Rechtsgrundsatz - wovon vorliegend nicht gesprochen werden kann, weil das Sachgericht bei der Methodenwahl (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414) bzw. generell bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen geniesst (vgl. BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 135 III 59 E. 4.4 S. 64) - zu erkennen. Ebenso wenig läuft der Entscheid vom Ergebnis her in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider: Während der letzten Jahre des Zusammenlebens belief sich das für beide Ehegatten und das Kind zur Verfügung stehende eheliche Einkommen auf rund Fr. 180'000.-- pro Jahr, mithin auf Fr. 15'000.-- pro Monat. Der Ehefrau stehen mit ihrem eigenen Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen finanzielle Mittel von rund Fr. 9000.-- (anfangs leicht darüber und danach leicht darunter) für sich und das Kind zur Verfügung, wobei diese den konkret berechneten (erweiterten Not-)Bedarf um jeweils rund Fr. 3'000.-- übersteigen. Wie bereits während des Zusammenlebens ist demnach auch in Zukunft ein am ehelichen Standard orientiertes gehobenes Leben möglich, so dass von Willkür im vorerwähnten Sinn nicht gesprochen werden kann.
4.4 Soweit die Ehefrau zur Begründung ihrer Willkürrügen schliesslich die ganze Ehegeschichte aufrollt (Vorleben des Ehemannes in Deutschland; wie dieser wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten in die Schweiz gekommen sei; dass ihm seinerzeit wegen eines Streites die Stelle gekündigt worden sei; wie sie ihn bei der Diplomarbeit unterstützt habe, obwohl sie mit einer Diskushernie im Bett gelegen sei; etc.), sind dies Vorbringen, die im bundesgerichtlichen Verfahren neu und damit unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG); abgesehen davon wäre auch kein konkreter Bezug zur heutigen Unterhaltsregelung zu sehen.
5.
Beim vorstehenden Resultat wird die - im Übrigen nicht näher begründete - Anfechtung der obergerichtlichen Kostenregelung gegenstandslos.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Möckli