BGer 8C_636/2011 |
BGer 8C_636/2011 vom 09.03.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_636/2011
|
Urteil vom 9. März 2012
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
|
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
|
Verfahrensbeteiligte |
S.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung (Taggeld),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2011.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Die 1966 geborene S.________ war seit 1. Mai 2003 in einem 45%igen Pensum als Küchenmitarbeiterin für das Heim Y.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. Juli 2007 klemmte sie sich bei der Arbeit in einer Lifttür die Finger II, III und IV der rechten Hand ein. Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 2. Oktober 2007 ein ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts wahrscheinlich traumatischer Genese bei Status nach Fingerquetschung II - IV rechts am 6. Juli 2007. Am 14. November 2007 wurde im Spital X.________ eine operative Carpaltunnelspaltung rechts durchgeführt. Persistierender Beschwerden wegen erfolgte am 8. September 2008 eine Revision des Carpalkanals rechts (Operationsbericht des Spitals B.________, Chirurgie, vom 3. November 2008). Die Basler kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Da S.________ ihre Tätigkeit als Küchenhilfe seit 2. Oktober 2007 nicht mehr ausüben konnte, löste das Heim Y.________das Arbeitsverhältnis durch Kündigung per 31. Dezember 2008 auf. Sie nahm in der Folge keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf, da sich der Gesundheitszustand auch nach dem zweiten operativen Eingriff nicht gebessert hatte. Die behandelnde Psychologin stellte zudem in ihrem Bericht vom 20. November 2008 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion fest. Gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten des Instituts W.________ vom 12. Februar/16.März 2009 kürzte die Basler das bisher auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Pensum ausgerichtete Taggeld per 1. Mai 2009 um 50 % (Verfügung vom 28. April 2009). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009).
|
B.
|
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Juli 2011).
|
C.
|
S.________ lässt am 6. September 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Basler sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2009 weiterhin das volle Taggeld auszurichten. Ihrer Beschwerde liegen unter anderem die Expertise des Zentrums A.________ vom 12. Juli 2011, eingeholt von der Invalidenversicherung, und ein Schreiben des behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt FMH Handchirurgie und Chirurgie, vom 25. August 2011 bei. Mit Eingaben vom 13. September und 18. November 2011 reicht sie zudem einen Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 7. September 2011 sowie eine Stellungnahme des Zentrums A.________ vom 28. September 2011 zur Arbeitsfähigkeit aus rein orthopädischer Sicht zu den Akten.
|
Die Basler schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2011 äussert sie sich zur nachträglichen Eingabe der S.________ vom 18. November 2011. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
|
Erwägungen:
|
1.
|
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).
|
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
|
2.
|
Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 135 V 194). Werden Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3). Der letztinstanzlich eingereichten Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben liegen ein neues Gutachten des Zentrums A.________ und diverse ärztliche Stellungnahmen bei, welche dem kantonalen Gericht nicht bekannt waren. Die Versicherte macht für die Nachreichung dieser Unterlagen aber keine im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend. Nachdem das kantonale Gericht vorliegend in nicht zu beanstandender Weise keinen Anlass für zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht gesehen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung der neuen Aktenstücke Anlass gegeben hat. Diese Berichte sind mithin nicht zu berücksichtigen.
|
3.
|
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Basler das Taggeld ab 1. Mai 2009 zu Recht um 50 % gekürzt hat.
|
4.
|
Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung haben Versicherte, die infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig sind (Art. 16 Abs. 1 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG wird das Taggeld nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
|
5.
|
5.1 Die Vorinstanz geht in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts W.________ vom 12. Februar/16. März 2009, davon aus, dass im zuletzt ausgeübten Teilzeitpensum als Küchenhilfe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Deshalb habe die Basler das Taggeld ab 1. Mai 2009 zu Recht um 50 % gekürzt.
|
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit sie vor Bundesgericht die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Das kantonale Gericht hat ausführlich aufgezeigt, aus welchen Gründen auf die von den behandelnden Ärzten vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Soweit die Versicherte auf neue Stellungnahmen dieser medizinischen Fachpersonen und die Expertise des Zentrums A.________ vom 12. Juli 2011 verweist, kann darauf nicht weiter eingegangen werden (E. 2 hiervor). Es fällt immerhin auf, dass sowohl im Gutachten des Instituts W.________ als auch im Gutachten des Zentrums A.________ für leidensangepasste Beschäftigungen eine 50 % beträchtlich übersteigende Arbeitsfähigkeit angegeben wird. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Deshalb stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt allenfalls von der Beschwerdeführerin erwartet werden konnte, ihre Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsbereich zu verwerten, nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Heim Y.________bereits durch schriftliche Kündigung vom 24. September 2008 per 31. Dezember 2008 aufgelöst worden war. Da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), erübrigen sich allerdings diesbezügliche Weiterungen. Eine 50 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit in der teilzeitlichen Beschäftigung als Hilfsköchin kann jedenfalls für die vorliegend relevante Zeit der Taggeldkürzung ab 1. Mai 2009 (bis zum Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009) nicht angenommen werden.
|
6.
|
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, mit summarischer Begründung, erledigt.
|
7.
|
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 9. März 2012
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Ursprung
|
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
|