BGer 9C_114/2012
 
BGer 9C_114/2012 vom 12.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_114/2012
Urteil vom 12. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. November 2011.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wies die IV-Stelle Basel-Landschaft das Gesuch der H.________ (geboren 1946) um Kostenbeiträge an die Erstellung eines neuen Badezimmers und an die Anpassung von Türschwellen ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 10. November 2011 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihr die Kosten für den Badeumbau und die Anpassung der Türschwellen zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.
2.
2.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.2 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Selbstsorge wird in Ziffer 14 HVI-Anhang geregelt. Ziffer 14.04 Anhang HVI nennt unter dem Titel "Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung" abschliessend (SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3a) folgende Massnahmen:
"Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. (...)."
2.3 Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Art. 2 Abs. 5 HVI). Gestützt darauf hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 E. 3c, 111 V 213 E. 2b; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 123 f. E. 2b mit Hinweisen).
Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c).
3.
3.1 Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin für den neu erstellten Anbau an ihr Haus einen Anspruch auf Kostenbeiträge an die Erstellung des neuen Badezimmers einerseits und an die Anpassung von Türschwellen anderseits im Umfang derjenigen Kosten geltend machen kann, die bei einem Umbau des Bades und die Anpassung der Türschwellen im alten Hausteil entstanden wären. Dabei hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und im Übrigen unbestrittenermassen festgestellt, dass die IV-Stelle davon ausgegangen sei, im Rahmen eines Neubaus könnten die Kosten für den invaliditätsgerechten Umbau von Türschwellen planerisch vermieden werden. Durch das Erstellen von schwellenlosen Türen entstünden im Vergleich mit dem Erstellen von Türen, welche eine Türschwelle aufwiesen, keine Mehrkosten. Invaliditätsbedingte, planerisch auch bei einem Neubau unvermeidbare Mehrkosten habe die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des neu gebauten Badezimmers seien Kostenbeiträge bei Neubauten nur ausnahmsweise möglich. In diesem Eingliederungsbereich könnten für invaliditätsbedingte, planerisch unvermeidbare Mehrkosten bei einem Neubau Kostenbeiträge zugesprochen werden, nicht aber für allgemeine Mehrkosten. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die vorliegend geltend gemachten Mehrkosten des Badneubaus als invaliditätsbedingte, auch bei einem Neubau planerisch unvermeidbare Mehrkosten einzustufen wären.
3.2 Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts sind in allen Teilen bundesrechtskonform. Daran vermögen die Einwendungen in der Beschwerde, die im Übrigen eine Bundesrechtsverletzung nicht substanziiert dartun, nichts zu ändern. Namentlich kann die Beschwerdeführerin unter dem Titel der Austauschbefugnis nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann sie unter diesem Rechtstitel die Kosten, die für die Entfernung der Türschwellen im Altbau erforderlich gewesen wären, nicht ersetzen lassen, wenn im Neubau von vornherein gar keine Türschwellen eingesetzt worden sind. Sodann hat das kantonale Gericht verbindlich festgestellt, die Beschwerdeführerin habe keine durch den Neubau (vgl. auch BGE 127 V 124 E. 2b mit Hinweis) für das Badezimmer und die Türschwellen entstandenen invaliditätsbedingten Mehrkosten nachgewiesen. Schliesslich kann aus der Übernahme gewisser durch den Neubau entstandener Kosten durch die IV nichts zugunsten der hier noch strittigen Ansprüche abgeleitet werden. Bei Neubauten können zwar auch Beiträge an invaliditätsbedingte bauliche Änderungen gewährt werden, jedoch unter Ausschluss solcher Vorkehren, die von vorneherein eingeplant und im Rahmen des ordentlichen Bauaufwandes ohne zusätzliche Kosten verwirklicht werden können (BGE 104 V 88 f.; Urteil I 54/06 vom 19. Juli 2006 E. 2.4).
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer