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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_109/2012
Urteil vom 13. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den aus dem Kosovo stammenden X.________ namentlich wegen des Verdachts der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub, der Begünstigung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Hehlerei, der Sachentziehung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
X.________ befindet sich seit dem 21. Dezember 2010 in Haft.
Am 3. November 2011 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Brugg Anklage und beantragte eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren.
Am 31. Januar 2012 sprach das Bezirksgericht X.________ in den meisten Anklagepunkten schuldig und auferlegte ihm eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Davon schob es 16 Monate bedingt auf. Zudem widerrief es zwei bedingte Vorstrafen von 150 und 90 Tagessätzen Geldstrafe und wandelte diese in 8 Monate Freiheitsstrafe um. Damit ergeben sich insgesamt 32 Monate Freiheitsstrafe, wovon die Hälfte bedingt aufgeschoben ist. Das bezirksgerichtliche Urteil wurde mündlich begründet. Die schriftliche Begründung steht noch aus. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung angemeldet, da sie die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe als zu tief erachtet.
B.
Am 6. Februar 2012 ersuchte X.________ um Haftentlassung.
Gleichentags hiess der Präsident des Bezirksgerichts das Gesuch gut und verfügte die Haftentlassung per 7. Februar 2012.
Ebenfalls noch am gleichen Tag stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bis zum 6. Mai 2012.
Gleichentags widerrief der Präsident des Bezirksgerichts seine Haftentlassungsverfügung. Am 7. Februar 2012 leitete er den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2012 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.
C.
Am 5. Februar 2012 ordnete der Präsident der 1. Kammer des Obergerichts in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zum 6. Mai 2012 an. Er bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Überhaft verneinte er. Ersatzmassnahmen erachtete er als ungenügend.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichtspräsidenten sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen.
E.
Der Obergerichtspräsident hat sich vernehmen lassen. Er beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sie der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
X.________ hat dazu Stellung genommen. Er hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist nach Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
1.2 Gemäss Art. 80 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Abs. 1). Die Kantone setzen als letze kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Abs. 2).
Die Vorinstanz hat in sinngemässer Anwendung von Art. 231 Abs. 2 StPO entschieden. Gegen Entscheide der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ist die Beschwerde nach der StPO bereits aufgrund von Art. 393 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (MARKUS HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 222 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 7 zu Art. 232 StPO).
Hat die Vorinstanz demnach nach der StPO als einzig kantonale Instanz entschieden, ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG zulässig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendet ein, es fehle an der Fluchtgefahr.
2.2 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer muss, wie sich aus den folgenden Ausführungen (E. 4.3) ergibt, mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Er hat - wie er einräumt - ausgesagt, er werde die Schweiz verlassen. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Arbeitsstelle in der Schweiz. Er spricht fliessend albanisch, hat in seinem Heimatland Angehörige und dort eine Wohngelegenheit. Überdies muss er, zumal er einschlägig vorbestraft ist, mit einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme rechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4 S. 379 ff.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.; je mit Hinweisen).
Würdigt man diese Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit der Flucht. Vielmehr sind dafür erhebliche Anhaltspunkte gegeben. Wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat, verletzt das daher kein Bundesrecht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit der Frage der Überhaft ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
3.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz erwägt, falls das Obergericht im Berufungsverfahren den Anträgen der Staatsanwaltschaft folge, habe der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 ¾ Jahren zuzüglich die widerrufene und umgewandelte Geldstrafe von 147 Tagen sowie die widerrufene Freiheitsstrafe von 7 Tagen zu rechnen. Hinzuzuzählen sei für die Errechnung des zu erwartenden Haftendes die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, welche der Beschwerdeführer seit Haftantritt verbüsse, die jedoch nicht mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehe. Selbst unter Beachtung der Möglichkeit der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach zwei Drittel der vollzogenen Freiheitsstrafe rücke demnach die bisher erstandene Haft nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Eine übermässige Haftdauer liege daher nicht vor (angefochtener Entscheid E. 2.3.3 S. 9).
Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz zwar knapp, aber hinreichend dargelegt, weshalb sie Überhaft verneint. Der Beschwerdeführer war - wie seine Ausführungen in der Beschwerde zeigen - denn auch ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen.
Ob die von der Vorinstanz gegebene Begründung inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dauer der Untersuchungshaft sei nicht mehr verhältnismässig.
4.2 Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Haft darf nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rücken. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung entscheidet sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft in Fällen, in denen wie hier ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Berufungsgericht eine schärfere Strafe aussprechen könnte (Urteil 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.4).
4.3 In der Begründung des Antrags auf Anordnung der Sicherheitshaft und der Vernehmlassung bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten - mehrfacher Einbruchdiebstahl, mehrfacher Diebstahl, Begünstigung, einfache Körperverletzung, Raufhandel etc. - als geradezu unhaltbar tief. Das Bezirksgericht habe die teilbedingte Freiheitsstrafe (mündlich) mit der guten Prognose angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers begründet. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, eine gute Prognose könne nicht gestellt werden.
Nach der Rechtsprechung ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10).
Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Im jetzigen Verfahren werden ihm erneut erhebliche und zahlreiche Straftaten zur Last gelegt. Zudem wird ihm vorgeworfen, sich im Haftvollzug bereits wieder der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht zu haben. Überdies hat er, wie dargelegt, keine Berufsausbildung und keine Arbeitsstelle. Würdigt man dies gesamthaft, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht - dessen Entscheid in keiner Weise vorgegriffen werden darf - eine schlechte Prognose stellen, den teilbedingten Vollzug deshalb ablehnen und daher auf eine deutlich schärfere Strafe als das Bezirksgericht erkennen könnte. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung kann hier deshalb noch keine Überhaft angenommen werden.
Die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG ist hier ausser Acht zu lassen, da nicht gesagt werden kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (vgl. Urteil 1B_234/2008 vom 8. September 2008 E. 3 mit Hinweis).
Die Beschwerde erweist sich somit auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri