Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_237/2012
Urteil vom 15. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Notariat Hottingen-Zürich,
Postfach 1359, 8032 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung,
als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate, Badenerstrasse 90, 8026 Zürich.
Gegenstand
Notariatsaufsicht,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate, vom 5. Januar 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ ersuchte das Notariat Hottingen-Zürich darum, eine beglaubigte Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 1993 in Sachen X.________ gegen die Schweiz (PCour EDH Serie A, Bd. 254 B) im Sinne von Art. 350 ZPO der verpflichteten Partei zuzustellen, dieser für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen anzusetzen und dem Gesuchsteller eine Kopie der Zustellung auszustellen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wies das Notariat Hottingen-Zürich diese Begehren mit der Begründung ab, dass es sich beim fraglichen Urteil nicht um eine vollstreckbare Urkunde im Sinne der Art. 347 ff. ZPO handle. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate blieb erfolglos. Die gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 24. Oktober 2011 gerichtete Beschwerde wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Notariate mit Urteil vom 5. Januar 2012 ab.
Dagegen gelangt X.________ mit Beschwerde (Rechtsverzögerungs- & Rechtsverweigerungsbeschwerde) vom 12. März 2012 an das Bundesgericht, welchem er dieselben Begehren wie dem Notariat Hottingen-Zürich unterbreitet. Zudem stellt er, wie zuvor schon erfolglos in den kantonalen Gerichtsverfahren, Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung sowie um kostendeckende Entschädigung und angemessene Genugtuung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingehen.
Das Obergericht hat den vom Notariat Hottingen-Zürich vertretenen und vom Bezirksgericht Zürich übernommenen Standpunkt, dass es sich beim fraglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht um eine vollstreckbare Urkunde im Sinne von Art. 347 ff. ZPO, namentlich Art. 350 ZPO, handle, bestätigt und dabei erkannt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen der EMRK und der BV nichts anderes ergebe.
Der Beschwerdeführer macht zwar wohl das Gegenteil geltend, geht aber nicht auf den Inhalt des Urteils vom 19. April 1993 ein. Dies wäre jedoch erforderlich, ist doch a priori nicht erkennbar, zu welcher konkreten vollstreckbaren Leistung besagtes Urteil wen verpflichtete. Eine Auseinandersetzung mit dessen Inhalt und Tragweite drängte sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer sich auch vor Bundesgericht immer wieder auf jenes Urteil berufen hat und ihm jeweilen bedeutet werden musste, dass sich heute daraus nichts Konkretes, Einzelfallbezogenes ableiten lasse (zuletzt Urteil 2F_9/2011 vom 21. Juni 2011 mit Hinweis auf Urteil 2F_8/2008 vom 4. November 2008).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob sie fristgerecht erhoben worden ist, nachdem der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer zwar erst am 9. Februar 2012 ausgehändigt wurde, jedoch schon am 9. Januar 2012 bei der Post zur Abholung auflag (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG); die Beschwerde, wie schon das ihr zugrunde liegende Gesuch, grenzen an Rechtsmissbrauch.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller