Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_28/2012
Verfügung und Urteil
vom 19. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgerichtspräsident St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 19. Dezember 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer im von G.________ eingeleiteten Verfahren betreffend Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung an der X.________gasse in Y.________ mit Eingabe vom 3. November 2011 den Ausstand der Einzelrichterin Bellina Borer-Benz beantragte;
dass der Kreisgerichtspräsident das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 14. November 2011 abwies;
dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2011 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 17. Januar 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig die Gesuche stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2012 auf Aufforderung hin Unterlagen zum Beleg seiner Bedürftigkeit einreichte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2012 mitteilte, er habe die Wohnung an der X.________gasse am 29. Februar 2012 verlassen;
dass damit das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde nachträglich dahingefallen ist, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Ausstandsgesuches richtet, und die Beschwerde insoweit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, es sei eine Entschädigung zuzusprechen für das Verfahren beim Kantonsgericht, resp. es sei die Vorinstanz anzuweisen über eine Entschädigung zu befinden;
dass er insoweit bloss vorbringt, er betrachte das Urteil der Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich und willkürlich, womit er den genannten Anforderungen an die Begründung seiner Beschwerde offensichtlich nicht genügt;
dass daher insoweit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG und Art. 66 Abs. 4 BGG);
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
dass damit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist;
dass auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Abschreibung des Verfahrens bzw. mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
erkannt:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben, soweit es die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen Einzelrichterin Bellina Borer-Benz zum Gegenstand hat.
Im Mehrumfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer