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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_258/2012
Urteil vom 22. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. Verband X.________,
2. Stiftung Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecherin Harisa Reiz,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.
Gegenstand
Beitragsgesuch zu Ausbildungsprojekt LernDoku,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 10. Februar 2012.
Erwägungen:
1.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT wies mit Verfügung vom 21. Februar 2012 das Gesuch des Verbands X.________, ihm und der Stiftung Y.________ seien Bundesbeiträge nach Art. 52 Abs. 1 bzw. Art. 54 und 55 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) in der Höhe von Fr. 188'700.-- an die Projektkosten von Fr. 314'500.-- für eine Online-Lerndokumentation für das Berufsfeld A.________ zu gewähren, ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2012 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Ziffer 1 des Dispositivs). Es verpflichtete das Bundesamt, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entrichten (Ziffer 3 des Dispositivs).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2012 beantragen der Verband X.________ und die Stiftung Y.________ dem Bundesgericht, Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 34'719.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Der Rechtsstreit betrifft die Verweigerung eines Bundesbeitrags (Subvention). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. k BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Massgeblich für den von den Beschwerdeführern beantragten Bundesbeitrag ist das Berufsbildungsgesetz. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BGG beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung. Hauptsächlich leistet er Pauschalbeiträge an die Kantone (Art. 52 Abs. 2 BGG), den Rest seines Beitrags leistet er gemäss Art. 52 Abs. 3 BGG an Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung im Sinne von Art. 54 (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2) BGG oder für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 55 BGG. Weder der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 noch die übrigen in Betracht fallenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes legen das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Bundesbeiträge nahe. Angefochten ist zwar nicht ein definitiver materieller Beitragsentscheid, sondern ein Rückweisungsentscheid und dabei bloss die Festsetzung der Parteientschädigung. Die Ausschlussgründe von Art. 83 BGG greifen angesichts des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) ungeachtet der Tatsache, ob ein End-, Teil-, Zwischen- oder Kostenentscheid angefochten wird. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführer nach der ihnen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht, die trotz Art. 29 Abs. 1 BGG auch hinsichtlich nicht ohne Weiteres gegebener Eintretensvoraussetzungen besteht (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48 mit Hinweisen), darlegen müssen, warum es im vorliegenden Fall um eine den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnende Anspruchssubvention gehe. Sie haben dies unterlassen, sodass schon aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte.
2.2 Selbst wenn aber die Beschwerde gegen den Sachentscheid gegeben wäre, erwiese sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig:
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist einzig gegen End- und Teilentscheide ohne Weiteres zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Ein Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über Kostenfolgen befindet (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 135 III 329). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; 133 V 645 E. 2; Urteil 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2, in: ASA 79 S. 575 und StR 64/2009 S. 608). Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der beschwerdeführenden Person, so dass diese keinen Anlass mehr hat, diesen Entscheid in der Sache anzufechten, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist von Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; Urteile 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 1.1, in: SVR 2010 IV Nr. 27; 2C_759/2008 vom 6. März 2009 E. 2, in: ASA 79 S. 575 und StR 64/2009 S. 608; zum Ganzen zuletzt Urteil 2C_366/ 2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1).
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Rückweisungs- und insofern um einen Zwischenentscheid. Damit erweist sich nach dem vorstehend Gesagten auch der Entscheid über die Parteientschädigung bloss als ein Zwischenschritt im gesamten Verfahrensverlauf, sodass er - wenn überhaupt (s. aber vorstehend E. 2.1) - erst im Nachgang zum Endentscheid in der Sache angefochten werden könnte. Besondere Gründe, die für eine andere Vorgehensweise sprechen und ein sofortiges Handeln des Bundesgerichts als notwendig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern, entgegen der ihnen unter diesen Umständen auch in dieser Hinsicht obliegenden Begründungspflicht, nicht aufgezeigt.
2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller