Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_166/2012
Urteil vom 22. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 29. September 2011 befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil dieser Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.
2.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer keine Erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht hatte. Mit der unterlassenen Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Auch legt er nicht dar, inwieweit die Vorinstanz ungehörig besetzt gewesen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn