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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_207/2012
Urteil vom 23. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Januar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 5. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2012,
in Erwägung,
dass die vorliegende Beschwerde vom 5. März 2012 (Poststempel) gegen den dem Versicherten gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Januar 2012 zugestellten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2012 nicht innert der 30-tägi-gen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist,
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde vom 5. März 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz