Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_74/2012
Urteil vom 30. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache Veruntreuung, mehrfache Körperverletzung etc.); bedingter Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Dezember 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 17. Juni 2010 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Veruntreuung in drei Fällen, der Urkundenfälschung, des Betrugs, der mehrfachen vorsätzlichen Körperverletzung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG sowie des Verstrickungsbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben.
X.________ stellte im kantonalen Berufungsverfahren die Anträge, er sei von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung, der Urkundenfälschung und des Betrugs freizusprechen. In Bezug auf die Körperverletzung sei auf fahrlässige Tatbegehung zu erkennen. Er sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu bestrafen. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 2. Dezember 2011 von den Vorwürfen der Veruntreuung in einem Fall, der Urkundenfälschung und des Betrugs frei. Für die restlichen Straftaten verurteilte es ihn zu 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Der Vollzug beider Strafen wurde nicht aufgeschoben.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Strafe sei auf höchstens zwei Jahre anzusetzen. Der bedingte Vollzug sei zu gewähren.
2.
Am Rande äussert sich der Beschwerdeführer zu zwei Schuldsprüchen (Beschwerde S. 3-5 E. 3). Da sein Begehren nur auf eine Änderung des angefochtenen Entscheids im Strafpunkt lautet, ist fraglich, ob darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Frage kann offen bleiben, weil die Vorbringen unbegründet sind.
In Bezug auf die Veruntreuung zweier Ringe kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9-15 E. 4). Der Beschwerdeführer bemängelt den Sachverhalt (Beschwerde S. 3/4). Dieser kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, die Vereinbarung, mit der er nach den Feststellungen der Vorinstanz anerkannt hat, die beiden vom Geschädigten eingelieferten Ringe unrechtmässig und auf eigene Rechnung verkauft zu haben, sei "unter enormem Druck und Erpressung sowie Drohungen" zustandegekommen (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz erachtet das Vorbringen als unglaubhaft, weil nicht erklärlich sei, dass der Beschwerdeführer auf die angebliche Drucksituation erst im Berufungsverfahren hingewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 11/12). Was an dieser Überlegung willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
In Bezug auf den zweiten Schuldspruch wegen Veruntreuung macht der Beschwerdeführer geltend, dass man auf Seiten der Geschädigten über sein Vorleben bestens informiert gewesen sei, weshalb eine "erhöhte Aufmerksamkeit" angebracht gewesen wäre (Beschwerde S. 5). Dieses Vorbringen wäre allenfalls bei einem Betrugsvorwurf im Rahmen der Prüfung der Arglist von Belang, während eine Veruntreuung auch begeht, wer nicht arglistig handelt.
3.
Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Strafe. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den innern und äussern Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 31-43 E. 10).
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz trotz der Freisprüche eine fast gleich hohe Strafe wie das Bezirksgericht verhängt habe (Beschwerde S. 3). Da es indessen insbesondere bei einer sehr schwerwiegenden Veruntreuung im Deliktsbetrag von rund Fr. 230'000.-- sowie der zweifachen vorsätzlichen Körperverletzung bleibt, liegt die durch die Vorinstanz festgesetzte Strafe innerhalb des Ermessens.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er der im Deliktsbetrag von Fr. 230'000.-- Geschädigten Fr. 15'000.-- zurückbezahlt habe (Beschwerde S. 3). Dies hat die Vorinstanz nicht übersehen. Sie stellt jedoch zusätzlich fest, der gute Eindruck werde dadurch getrübt, dass der Beschwerdeführer sich nach der Rückzahlung wieder auf eine Vertröstungs- und Verzögerungstaktik verlegt habe (angefochtener Entscheid S. 40).
Zur Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebotes äussert sich die Vorinstanz ausführlich (angefochtener Entscheid S. 40-42). Angesichts der übrigen Strafzumessungsfaktoren ist nicht ersichtlich, dass sie die Bearbeitungslücke von Januar 2006 bis September 2007 nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Dass es vom 18. März bis zum 9. Mai 2011 dauerte, bis beim Gericht eine von diesem verlangte verbesserte Anklageschrift einging (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7), ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) unter dem Gesichtswinkel des Beschleunigungsgebotes nicht zu beanstanden.
Zur Frage der Vorstrafe äussert sich die Vorinstanz ebenfalls (angefochtener Entscheid S. 38). Zu Recht gewichtet sie erheblich straferhöhend, dass der Beschwerdeführer relativ kurz nach der Verbüssung einer Freiheitsstrafe erneut in gleicher Art zu delinquieren begann. Dass die Vorstrafe weit zurückliegt und mit den heute zu beurteilenden Vorfällen nichts zu tun hat (Beschwerde S. 5), ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.
Der Beschwerdeführer verweist auf seine familiäre und berufliche Situation (Beschwerde S. 5/6). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Sanktion darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.5). Solche Umstände sind nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer sei es reichlich spät in den Sinn gekommen, Reue und Einsicht zu bekunden (angefochtener Entscheid S. 39). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen worden sei, jede Aussage zu verweigern (Beschwerde S. 6). Dieses Recht hatte er tatsächlich. Indessen führt der Umstand, dass jemand von diesem Recht Gebrauch macht, zwangsläufig dazu, dass es kein frühzeitiges Geständnis gibt, welches ihm zugute gehalten werden könnte.
Gesamthaft gesehen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer strebt schliesslich den bedingten Strafvollzug an (Beschwerde S. 7). Auch in diesem Punkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 43). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nur gerade neun Monate nach der teilweisen Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, die wegen verschiedener Vermögensdelikte ausgesprochen worden war, erneut einschlägig delinquierte und dies auch während der laufenden Untersuchung nicht unterliess, ist die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu beanstanden. Zur Strafempfindlichkeit kann auf das in E. 3 Gesagte verwiesen werden.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn