Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_234/2012
Urteil vom 30. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich am 15. Februar 2012 das Gesuch der F.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1. November 2011 und des diese bestätigenden Einspracheentscheides vom 16. Januar 2012 betreffend Gemeindezuschüsse abwies,
dass F.________ dagegen Beschwerde erheben lässt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind,
dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/ Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106),
dass die Beschwerde wohl die Verletzung von Bundesrecht rügt, die materiellrechtliche Begründung dafür jedoch auf gesetzlicher Ebene (ATSG, VwVG) und bundesrechtlicher Verfahrensgrundsätze im Bereich der aufschiebenden Wirkung (Interessenabwägung, massgebliche Aspekte) liegt,
dass die Beschwerde damit insgesamt, auch unter Berücksichtigung der abschliessend erhobenen Gehörsverletzungsrüge (gerichtliche Begründungspflicht), welche hier keine selbstständige Bedeutung hat, nicht darlegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt,
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke