Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_175/2012
Urteil vom 3. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundespatentgericht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Klage,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 und danach mit zahlreichen weiteren Eingaben an das Handelsgericht des Kantons Zürich gelangte;
dass es dem Beschwerdeführer dabei soweit ersichtlich um Lizenzgebühren für die Nutzung eines Patentes ging und das Handelsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 10. Januar 2012 dem Bundespatentgericht überwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundespatentgericht trotz mehrfacher Aufforderung keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift einreichte;
dass insbesondere unklar blieb, welche Rechtsbegehren der Beschwerdeführer stellt und gegen wen sich seine Klage richtet;
dass das Bundespatentgericht daher mit Urteil vom 20. Februar 2012 auf die Klage nicht eintrat und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 28. März 2012 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte;
dass keine Vernehmlassung eingeholt wurde;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vorbringt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier