Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_66/2012
Urteil vom 3. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Wehrpflichtersatzverwaltung
des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Parteientschädigung (Rechtsöffnungsverfahren).
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn (in einem Verfahren betreffend Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdegegners für Fr. 31.95 nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 29. Februar 2012 erwog, die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen, weil dieser keine verlangt habe, dieser Entscheid sei nicht zu beanstanden, Parteientschädigungen würden nämlich nur auf entsprechenden Antrag hin zugesprochen, das Gericht sei nicht zur Aufforderung der Parteien zur Einreichung von Kostennoten verpflichtet, ebenso wenig bestehe diesbezüglich eine richterliche Fragepflicht, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung bei unterbliebenem Antrag, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 29. Februar 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann