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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_162/2012
Urteil vom 3. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. Januar 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2009, um 4.50 Uhr, mit seinem Taxi am Bleicherweg 5 in Zürich im signalisierten Halteverbot gehalten hatte, um Fahrgäste aussteigen zu lassen, wurde er wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 SSV mit einer Busse von Fr. 110.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestraft. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-6 E. III mit Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2011 S. 3 E. III). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers unverständlich sind, an der Sache vorbeigehen oder den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen sind sie unbegründet. Davon, dass das Halten, um Taxipassagiere aussteigen zu lassen, kein freiwilliges Halten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SSV wäre, kann nicht die Rede sein. Aus der Verpflichtung des Taxichauffeurs, seine Fahrgäste ans Ziel zu bringen, folgt nicht, dass er sie ausgerechnet bei einem signalisierten Halteverbot aus dem Auto steigen lassen muss. Das Halteverbot geht der erwähnten Verpflichtung des Chauffeurs vor. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn