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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_315/2012
2C_316/2012
Urteil vom 5. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2000 - 2004
und 2005 - 2007,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 29. Juni 2011.
Erwägungen:
1.
Die Steuerrekurskommission (heute: Steuerrekursgericht) des Kantons Zürich trat mit zwei Entscheiden vom 1. November 2010 auf Rekurse der heute im Ausland wohnenden Eheleute X.________ und Y.________ gegen die Einspracheentscheide betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2000-2004 und 2005-2007 mangels Kautionsleistung nicht ein. Gegen beide Entscheide erhoben die Pflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses forderte je in beiden Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses auf; da die entsprechenden Kautions-Verfügungen an der von den Pflichtigen angegebenen Zustelladresse nicht eröffnet werden konnten, veröffentlichte das Verwaltungsgericht im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2010 je eine Präsidialverfügung, womit die Pflichtigen aufgefordert wurden, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen und die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss sicherzustellen; die Verfügungen enthielten den Hinweis, dass bei unterlassener Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils weitere Zustellungen unterbleiben könnten und bei Nichtleistung der Kaution auf die jeweilige Beschwerde nicht eingetreten würde. Da eine Reaktion ausblieb, trat das Verwaltungsgericht mit zwei Beschlüssen (SB.2010.00155 betreffend die Steuerjahre 2000-2004; SB.2010.00156 betreffend die Steuerjahre 2005-2007) auf die Beschwerde(n) nicht ein. Beide Beschlüsse wurden zu Handen der Pflichtigen in den Akten des Verwaltungsgerichts abgelegt.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, die er am 12. März 2012 erhalten habe, seien "abzuweisen" und auf seine Rekurse sei einzutreten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Angefochten werden mit einer Rechtsschrift zwei Beschlüsse, welche auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhen und je dieselben Beteiligten betreffen. Über die Sache ist in einem Urteil zu befinden.
2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Art der zulässigen Rügen und zur Begründungspflicht s. BGE 135 III 513 E. 4.3. S. 521 f.; 134 I 349 E. 3 S. 351 f., 153 E. 4.2.2 S. 158; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Begründung muss sachbezogen sein. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist erforderlich, dass in gezielter Form auf die das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm anhängig gemachten Beschwerden wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Dabei stützt es sich einerseits auf § 15 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wonach ein Privater ohne Wohnsitz in der Schweiz unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, andererseits auf § 11 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, der es der Behörde erlaubt, eine sonst unmögliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zu ersetzen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er bzw. seine Familie nicht in der Schweiz steuerpflichtig seien. Sodann äussert er sich zur Frage der Postzustellung; er lasse die Post in der Schweiz bis zu seinem nächsten Besuch zurückbehalten, ein permanentes schweizerisches Zustelldomizil habe er nicht; in der Dominikanischen Republik funktioniere die Post nicht. Mit diesen Äusserungen wird nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Anwendung der erwähnten kantonalrechtlichen Verfahrensnormen, welche gerade auf Zustellungsverhältnisse zugeschnitten sind, wie sie der Beschwerdeführer beschreibt, schweizerisches Recht verletzt haben soll.
2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller