BGer 4A_9/2012
 
BGer 4A_9/2012 vom 05.04.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_9/2012
Verfügung vom 5. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Daniel Patak, Oberwachtstrasse 13, 8700 Küsnacht,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Marc Russenberger und Franziska Rhiner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zinszahlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 22. November 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. November 2011 mit Schreiben vom 3. April 2012 zurückgezogen hat;
dass er in diesem Schreiben festhält, die Parteien hätten vereinbart, dass die Parteikosten wettgeschlagen werden;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin