Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_895/2011
Urteil vom 10. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, Postfach 6023, 3001 Bern.
Gegenstand
Zulassung als Revisionsexperte,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. September 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ erwarb am 3. Januar 1991 den Bachelor of Science in Business Administration der California State University. Am 28. Januar 1994 wurde ihm vom State Board of Public Accountancy des Bundesstaates Kalifornien die Lizenz erteilt, als Certified Public Accountant (CPA) zu praktizieren. Am 11. November 2007 stellte X.________ bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2010 wies die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde das Gesuch ab. Sie erwog im Wesentlichen, eine reguläre Zulassung als Revisionsexperte sei nicht möglich, da zwischen der Schweiz und den USA kein Staatsvertrag bestehe, aus dem sich die Anerkennung des CPA-Diploms oder der Anspruch auf Zulassung als Revisor oder Revisionsexperte in der Schweiz ergebe. Auch hielten die USA kein Gegenrecht für Personen mit einer Schweizer Ausbildung nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302). Eine Zulassung nach Art. 50 der Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV; SR 221.302.3) sei ebenfalls ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer im Jahr 1992 nicht über eine dem Schweizer Hochschulstudium gleichwertige Ausbildung verfügt habe. Ihm habe zu diesem Zeitpunkt auch die notwendige praktische Erfahrung von 12 Jahren gefehlt und des Weiteren sei er erst ab Anfang 1993 in der Schweiz tätig.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. November 2011 beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 aufzuheben und ihn definitiv als Revisionsexperte zuzulassen, eventualiter das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302) sowie die zugehörige Revisionsaufsichtsverordnung ergangene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG ist nicht gegeben. Die Bundesbehörden stützen ihren Entscheid über die Verweigerung der Zulassung als Revisionsexperte darauf, dass es an der notwendigen Gegenrechtserklärung der USA fehlt und auch die von Art. 50 RAV geforderten Voraussetzungen zur Zulassung nach altem Recht fehlen. Es geht damit weder um die Bewertung der geistigen noch der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (Urteile 2C_505/2010 vom 7. April 2011 E. 1, 2C_834/2010 vom 11. März 2011 E. 1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4 Abs. 1 RAG). Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG. eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (lit. a), eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis (lit. b), sowie Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis (lit. c). Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, erfüllen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d RAG die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen (Art. 4 Abs. 3 RAG). Als eine der Übergangsbestimmungen legt Art. 43 Abs. 6 RAG fest, dass die Aufsichtsbehörde in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen kann, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keine der in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c RAG genannten Ausbildungen verfügt, sondern dass er seine Ausbildung an einer kalifornischen Universität absolviert und eine Zulassung als Certified Public Accountant durch das State Board of Public Accountancy von Kalifornien erhalten hat. Im Weiteren ist unbestritten, dass weder ein Staatsvertrag der Schweiz mit den USA die Anerkennung der genannten Ausbildung in der Schweiz vorsieht, noch die USA mit der Schweiz bezüglich der Zulassung von Revisionsexperten Gegenrecht hält.
Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte seien nicht gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Bei dieser Rechtslage besteht aufgrund der Bindung des Bundesgerichts und der rechtsanwendenden Behörden an die Bundesgesetze (Art. 190 BV) kein Spielraum, die Verhältnismässigkeit der klaren gesetzlichen Regelung und deren Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 43 Abs. 6 RAG sowie Art. 50 RAV. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 43 Abs. 6 ARG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde in Härtefällen Fachpraxis anerkennen kann, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Anerkennung der Fachpraxis, sondern zur Diskussion steht die geforderte Ausbildung. Art. 43 Abs. 6 RAG kommt somit auf die hier zur Diskussion stehende Frage nicht zur Anwendung. Die Ausnahmeregelung soll insbesondere nicht ermöglichen, dass Personen ohne Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG zugelassen werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts sowie zum RAG vom 23. Juni 2004, BBl 2004 4059 ff. Ziff. 2.5.9 S. 4093 f.). Nachdem sich der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 50 RAV explizit auf Art. 43 Abs. 6 RAG abstützt, kann er auch aus dieser Verordnungsbestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass eine andere gesetzliche Grundlage eine - allenfalls bloss übergangsrechtliche - Ausnahme von den in Art. 4 Abs. 2 lit. a bis c RAG genannten Anforderungen an die Ausbildung vorsieht. Es erübrigt sich daher, näher auf die Frage einzugehen, ob gestützt auf die Revisionsaufsichtsverordnung allenfalls weitergehende Ausnahmen angenommen werden könnten, würden doch dazu die notwendigen gesetzlichen Grundlagen fehlen. Eine solche könnte insbesondere auch nicht in Art. 4 Abs. 3 RAG erblickt werden, macht doch der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe einen Ausbildungsgang absolviert, welcher vom Bundesrat als gleichwertig zugelassen worden sei.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs