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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_199/2011, 6B_215/2011
Urteil vom 10. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung und Gehilfenschaft dazu, mehrfache Urkundenfälschung; Willkür, Anklageprinzip,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 7. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
A.________, früherer Direktor und Chef des Private Banking der Bank C.________, wird laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 vorgeworfen, Ende der 80er-Jahre bis Ende 2000 in seiner Funktion als Portfoliomanager unzählige unautorisierte Handelstransaktionen sowie unautorisierte Geld- und Wertschriftentransfers zu Lasten von zahlreichen von ihm betreuten Kontobeziehungen vorgenommen zu haben.
B.________ wird (zusammen mit A.________ und weiteren Personen) vorgeworfen, den Kunden der D.________ AG mittels total gefälschter Kontoauszüge einen fiktiven Devisenhandel vorgespiegelt zu haben. Die Täter hätten die auf erfundenen Zahlen beruhenden Kommissionen für eigene Zwecke vereinnahmt. Der Devisenhandel der D.________ AG sei zu einem wesentlichen Teil von A.________ über ein Konto bei der Bank C.________ abgewickelt worden.
Den Geschädigten sei ein Schaden von mindestens Fr. 150 Mio. entstanden.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Entscheid vom 7. Juli 2010 zweitinstanzlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des Betrugs, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen. Zugleich sprach das Obergericht A.________ von der Anklage der Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Gläubigerschädigung in zwei Punkten frei (betreffend das Nebendossier 34, 4. und 10. Teil). Auf die Anklage in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis 7. Juli 1995 trat es infolge Verjährung nicht ein.
B.________ wurde zweitinstanzlich der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Obergericht bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
Zudem verwies das Obergericht verschiedene Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg. Weiter stellte es fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2008 in mehreren Punkten (insbesondere betreffend das Nichteintreten auf die Anklage für die Zeit vor dem 1. Dezember 1993, die Freisprüche von A.________ in Bezug auf die Nebendossiers 28, 31 und 35 sowie die Zusprechung zahlreicher Schadenersatzforderungen respektive deren Verweis auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen war.
C.
A.________ beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (betreffend die Nebendossiers 2-14, 16-27, 29, 30, 32, 33 und 34 [6. Teil]) und der Urkundenfälschung (betreffend die Nebendossiers 2-14, 16-27, 29, 30, 32, 33 und 34 [3. Teil]) freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm in Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren aufzuerlegen oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.________ beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Strafe auf höchstens 90 Tagessätze festzusetzen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen. Ebenso sei die Beschwerde von B.________ abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
1.2 Das Bezirksgericht Zürich respektive die Vorinstanz stellte fest, dass die in den Nebendossiers (nachfolgend: ND) 14 und 32 enthaltenen Vorwürfe verjährt sind. Auf die entsprechende Anklage traten die Vorinstanzen nicht ein (erstinstanzlicher Beschluss Dispositiv-Ziffer 1, vorinstanzlicher Entscheid S. 95 und Beschluss Dispositiv-Ziffern 1 und 4a). Soweit A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) diesbezüglich einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung und der Urkundenfälschung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer 1 legt ein von Prof. Dr. E.________ erstelltes Rechtsgutachten vom 1. März 2011 ins Recht. Soweit er lediglich darauf verweist und es als Bestandteil seiner Beschwerde bezeichnet, ist sein Vorbringen nicht zu hören. Gleiches gilt, soweit B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) seine Ausführungen im kantonalen Verfahren zum Bestandteil seiner Beschwerde erklärt oder auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. E.________ vom 4. Mai 2010 verweist. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und blosse Verweise auf andere Aktenstücke sind unbeachtlich (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
2.
In tatsächlicher Hinsicht wird den Beschwerdeführern zusammengefasst Folgendes zur Last gelegt (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 S. 3 ff.), wobei der Beschwerdeführer 1 anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung den Sachverhalt anerkannte:
2.1 ND 2-33
2.1.1 Der Beschwerdeführer 1 arbeitete vom 1. Februar 1984 bis 6. Januar 2001 in der früheren Bank C.________ (heute: Bank C.A.________ AG, nachfolgend: Bank C.A.________) in Zürich. Ab 1. März 1992 nahm er die Position eines Direktors für das Gesamtunternehmen ein. Als Chef des Private Banking und Mitglied der Geschäftsleitung war er hinter dem Generalmanager das ranghöchste Direktionsmitglied der Bank C.A.________.
2.1.2 Der Beschwerdeführer 1 führte über Kundenkonten unautorisiert spekulative Handelstransaktionen (Devisenhandel, Aktienhandel, Optionenhandel, Terminhandel etc.) sowie Geld- und Wertschriftentransfers aus. Damit wollte er die mit den Handelstransaktionen erzielte Performance beschönigen sowie sich selbst oder Dritte unberechtigt wirtschaftlich besserstellen.
2.1.3 Der Beschwerdeführer 1 fingierte Vergütungs-, Kauf- und Verkaufsaufträge, missbrauchte Blankounterschriften von Geschädigten im Ausland und vervollständigte von Kunden unterschriebene Formulare und Mandate vereinbarungswidrig. Ohne Wissen des jeweiligen Kontoberechtigten unterteilte er dessen Konto in Unterkonten, um unautorisierte Transaktionen respektive Verluste in diese Unterkonten zu verschieben und den Handel über das Unterkonto weiterzuführen. Den Kunden gegenüber verschwieg er die von ihm vorgenommenen Transaktionen. Er spiegelte ihnen mündlich und schriftlich (mittels sogenannter valuation statements) Vermögensstände, Anlagesituationen und Performances vor, die nicht der Wirklichkeit entsprachen.
2.1.4 Der Beschwerdeführer 1 erzielte mit den von ihm betreuten Kundengeldern zeitweise 70 % des Gesamtumsatzes der Bank C.A.________. Er erwirtschaftete zum Schaden der Bankkunden einen Betrag in mindestens dreistelliger Millionenhöhe. Zudem liess er sich Vermögenswerte von über USD 10 Mio. für die Deckung seiner hohen Lebenshaltungskosten zukommen. Ebenso verschenkte er engen Freunden Vermögenswerte in Millionenhöhe.
2.2 ND 34
2.2.1 In der Zeit von Februar 1997 bis Ende 2000 verwendete der Beschwerdeführer 1 zusammen mit F.________ und G.________ Kundenvermögen der Geschädigten, welches der D.________ AG (nachfolgend: D.________) zur Aufbewahrung und Verwaltung anvertraut worden war, weisungswidrig als Deckungssubstrat für eigene Transfers und Transaktionen. Die Täter verschwiegen den Geschädigten anlässlich der Investitionen, dass die Vermögenswerte mit Debitsalden belastet werden und damit nicht mehr frei verfügbar waren.
2.2.2 Den Kunden wurde durch die obgenannten Personen sowie durch den Beschwerdeführer 2 (als Gehilfen) mittels total gefälschter Kontoauszüge ein Devisenhandel vorgespiegelt, der nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmte. Dadurch sollten auf fiktiven Zahlen beruhende Kommissionen vereinnahmt und die Kundengelder als Haftungssubstrat für eigene Transaktionen verwendet werden. Die erzielten Gewinne und die erlittenen Verluste wurden beschönigt dargestellt. Der Devisenhandel der D.________ wurde (ab März 1997 zu einem wesentlichen Teil, ab November 1998 ausschliesslich) durch den Beschwerdeführer 1 über ein Konto bei der Bank C.A.________ abgewickelt. Der Beschwerdeführer 2 war für sämtliche administrativen Belange zuständig und ab Anfang 1997 für die Abrechnungen des Devisenhandels gegenüber den Kunden verantwortlich.
2.2.3 Um die D.________ als fortführungswürdig erscheinen zu lassen, wurden der Buchhalter und die Revisionsstelle in der Zeit von Ende 1996 bis Ende 2000 wiederholt falsch und unvollständig informiert. Mittels einer Ende 1996 in die Bilanz aufgenommenen fiktiven Forderung der Aktionäre F.________ und G.________ gegenüber der D.________ in der Höhe von Fr. 1 Mio. täuschten der Beschwerdeführer 1, F.________ und G.________ Ende 1997/anfangs 1998 eine Kapitalerhöhung vor.
2.2.4 Um dem bei der Bank C.A.________ eröffneten Konto der D.________ Haftungssubstrat zu verschaffen, änderte der Beschwerdeführer 1 im April 1997 zwei als Eigenpfand bestimmte Formulare ohne Wissen und Willen der jeweiligen Kontoinhaber in Drittpfänder ab. Dadurch schuf der Beschwerdeführer 1 Haftungssubstrat in der Höhe von Fr. 3 Mio.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift gehe der von der Vorinstanz behauptete Gefährdungsschaden nicht hervor. Er sei von der vorinstanzlichen Definition des Schadens überrascht worden. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt lasse keine Verurteilung wegen Veruntreuung zum Schaden der Bankkunden zu (Beschwerde S. 22 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer 2 sieht das Anklageprinzip verletzt, da die Anklagebehörde anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung 30 Ergänzungen eingereicht habe. Auf Grund der mangelhaften Anklageschrift sei es nicht möglich gewesen, die Verteidigung genügend wahrzunehmen. Zudem seien nicht die Kunden der Bank geschädigt worden, sondern allein die Bank. Diese Frage der geschädigten Person sei von grösster Bedeutung (Beschwerde S. 3 ff.). Weiter suggeriere die Vorinstanz, dass er sich durch seine Tätigkeit bei der D.________ bereichert haben soll. Damit gehe sie weiter als der Vorwurf in der Anklageschrift (Beschwerde S. 23 f.).
3.3 Die Vorinstanz erwägt, aus den vor der ersten Instanz und im Berufungsverfahren gehaltenen Plädoyers ergebe sich, dass die Rechtsvertreter in der Lage gewesen seien, ihre Klienten effektiv zu verteidigen. Im Vordergrund stünden Veruntreuungen zum Nachteil der Bankkunden und nicht zum Nachteil der Bank, weshalb die frühere Fragestellung an den Privatgutachter sich als nicht adäquat erweise. Ebenso wenig treffe zu, dass kurzfristig und ohne genügende Zeit für die Verteidigung vom Vorwurf des Betrugs auf den Vorwurf der Veruntreuung gewechselt worden sei (angefochtenes Urteil S. 77 ff.).
3.4 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an die Anklage gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat jede beschuldigte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff. mit Hinweisen).
3.5 Die über 500 Seiten umfassende Anklageschrift (exklusiv Geschädigtenverzeichnis und zahlreiche Anhänge) umschreibt in Ziffer I (Einleitung) in allgemeiner Weise die frühere herausragende Stellung des Beschwerdeführers 1 bei der Bank C.A.________, seine ausgeklügelte Vorgehensweise betreffend die inkriminierten Transaktionen und Transfers, die Täuschung der Kunden, deren Vermögensdispositionen sowie den dadurch erzielten Vermögensvorteil (Anklageschrift S. 3-15). In den Ziffern II bis XXXII sowie XXXIV legt die Staatsanwaltschaft das dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegte Verhalten in Bezug auf die ND 2-33 und 35 im Einzelnen dar (Anklageschrift S. 16-451, S. 501-503). Die Anklageziffer XXXIII umschreibt schliesslich den Vorwurf im Zusammenhang mit der D.________ (ND 34, Anklageschrift S. 452-500). Als Geschädigte bezeichnet die Anklageschrift die Kunden der Bank C.A.________, welche mehrheitlich in den 80er- und 90er-Jahren ein Konto eröffneten und den Beschwerdeführer 1 als Portfoliomanager mit dessen Verwaltung beauftragten, respektive die Kunden der D.________. Als Anhang zur Anklage werden die Geschädigten einzeln aufgeführt.
3.6
3.6.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 genügt die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz massgebend, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Der Anklagesachverhalt ist klar umrissen und führt die Umstände im Detail auf, unter denen die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Handlungen begangen wurden. Die grundlegende Tathandlung lag in der weisungswidrigen Verwendung der anvertrauten Gelder, wobei die Vorgehensweise (Handelstransaktionen, Geld- und Wertschriftentransfers, Barbezüge) in allen Einzelheiten umschrieben und hinreichend konkretisiert wird. Eine unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zulässige abweichende rechtliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts durch das Gericht liegt nicht vor (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 50 Rz. 11). Weiter gehen sowohl die Anklage als auch die Vorinstanzen von einer Schädigung der Bankkunden aus. Es ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen wird, in der Absicht gehandelt zu haben, sich oder Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer 1 konnte demnach mit hinreichender Klarheit erkennen, welche Handlungen ihm angelastet werden. Die Vorinstanz sieht den verursachten Vermögensschaden nicht in einer Schmälerung der Bankguthaben. Vielmehr wurde nach ihrer zutreffenden Auffassung die Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Bank C.A.________ faktisch erschwert und dadurch der Bankkunde als Gläubiger in seinem Vermögen geschädigt (E. 5.3.5 nachfolgend). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 1 diesbezüglich tangiert sein sollten respektive, inwiefern er je nach Schadensbegriff eine andere Verteidigungsstrategie hätte einschlagen müssen. Solches wird vom Beschwerdeführer 1 auch nicht näher substanziiert. Ihm war jedenfalls zweifellos klar, dass die inkriminierten Handlungen als gegen das Vermögen der Bankkunden gerichtet qualifiziert wurden. Ebenso war ihm klar, dass ein Vermögensschaden möglicherweise in einer Gefährdung der Bankguthaben gesehen würde. Bereits vor dem Bezirksgericht Zürich behauptete er, dass ein unautorisierter Transfer als rein bankinterner Buchhaltungsvorgang sich nicht auf die Höhe des Kundenguthabens auswirke (erstinstanzlicher Entscheid S. 28). Wird solches aber von der Verteidigung behauptet, so musste für sie ebenso die im Raum stehende Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung der Forderungen erkennbar sein. Sie hat denn auch vor dem Bezirksgericht Zürich entsprechende Ausführungen gemacht (erstinstanzliche Plädoyernotizen act. 217A S. 14 und 26). Deshalb ist die Behauptung des Beschwerdeführers 1, von der Schadensdefinition der Vorinstanz überrascht worden zu sein, nicht plausibel.
Zudem verkennt der Beschwerdeführer 1, dass die Anklageschrift bloss die tatsächlichen Elemente, also den Lebenssachverhalt als historisches Ereignis, zu schildern hat. Entgegen seinem Dafürhalten ist beispielsweise nicht nötig respektive nicht möglich, dass die Anklage eine faktische Erschwerung der Durchsetzbarkeit der Forderungen darlegt und den Schaden beziffert. Ebenso wenig ist hier relevant, ob und mit welchem Ausgang Zivilprozesse gegen die Bank C.A.________ angestrengt wurden. Der Beschwerdeführer 1 vertritt offensichtlich die Auffassung, dass die vorinstanzlichen Erwägungen sich in der Anklage widerspiegeln müssten (vgl. Beschwerde S. 24 Ziffer 49 und S. 25 f. Ziffer 52). Die Anklageschrift ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Ob als Vermögensschaden die Reduktion der Forderung des Bankkunden oder die in ihrem materiell-rechtlichen Bestand unveränderte, aber durch die Kontoführung nicht (vollständig) ausgewiesene Forderung gesehen wird, ist eine Rechtsfrage. Diese ist vom Gericht, losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift, zu beantworten. Der Beschwerdeführer 1 vermag schliesslich aus dem Umstand, dass er vom Bezirksgericht Zürich in Bezug auf eine ihm zur Last gelegte Verpfändung (ND 19 Ziff. 4) freigesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.6.2 Ebenso wenig liegt betreffend den Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Soweit dieser behauptet, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sei die Anklageschrift mit 30 Ergänzungen ausgeweitet worden, genügt sein Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer 2 zeigt nicht auf, was Inhalt der Ergänzungen war und welche Ergänzungen sich auf den Anklagevorwurf gegen ihn richteten. Ebenso wenig legt er substanziiert dar, inwiefern dadurch die Verteidigungsrechte tangiert wurden. Darauf ist nicht einzutreten.
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 2 könne ein Bankkunde, dessen Kontostand durch einen ungetreuen Portfoliomanager geschmälert wird, seinen Anspruch gegenüber der Bank zivilrechtlich problemlos durchsetzen. Schliesse dieser Kunde aber mit der Bank verfrüht einen Vergleich ab, anstatt den Prozessweg (bis zu einem Sachentscheid) zu beschreiten, so sei der Schaden nur im Verhalten des Bankkunden zu sehen und nicht im treuwidrigen Agieren des Portfoliomanagers. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die Behauptung, dass nicht die Bankkunden geschädigt seien, sondern einzig die Bank C.A.________, betrifft eine materiell-rechtliche Fragestellung und geht im Zusammenhang mit dem als verletzt gerügten Anklageprinzip an der Sache vorbei. Die Vorinstanz wie auch die Anklageschrift gehen von einer Schädigung der gleichen Personen, nämlich der Bankkunden respektive der Kunden der D.________, aus. Damit hält sich die Vorinstanz am Sachverhalt, welcher in der Anklage umgrenzt wird. Deshalb erweist sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die frühere Fragestellung an den Gutachter (ob ein Urteil auf Grund von Veruntreuungen von Kundengeldern zum Schaden der Bank den Anklagegrundsatz verletze, wenn die Anklage eine Veruntreuung zum Schaden der Kunden behaupte) als nicht relevant.
Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer 2 zur Last, er habe durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass sich die D.________ respektive die anderen Angeklagten unrechtmässig bereichert hätten (angefochtener Entscheid S. 114). Sich selbst habe er nicht direkt bereichert. Indes habe er durch sein Mitwirken erreicht, bei der D.________ angestellt zu bleiben und einen guten Lohn zu beziehen (angefochtener Entscheid S. 215). Letzteres berücksichtigt die Vorinstanz ausschliesslich im Rahmen des Verschuldens und geht nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht explizit aus der Anklageschrift hervor. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anklageprinzips. § 162 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes (des Kantons Zürich) vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO; LS 321; aufgehoben per 1. Januar 2011) hielt ausdrücklich fest, dass blosse Strafzumessungsgründe in der Anklage nicht aufzuführen waren. Dem Anklagesachverhalt kommt mithin keine wesentliche Bedeutung zu, soweit er sich lediglich auf die Strafzumessung auswirkt (Urteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 3, in: Pra 2003 Nr. 81 S. 444).
3.6.3 Dass und inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und zeigen die Beschwerdeführer zudem nicht auf. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
4.
Die gegen den Beschwerdeführer 2 gerichtete Anklage beschränkt sich auf ND 34 3. Teil. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer 2 eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend.
4.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
4.2 Laut Anklagebehörde habe der vorgeschobene Zweck der D.________ in der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Finanzen, Versicherungen, Anlagefonds, Treuhand- und Kapitalanlagen etc. bestanden. Tatsächlich habe die D.________ ausschliesslich Devisenhandel betrieben. Den Beschwerdeführern wird in ND 34 3. Teil unter anderem vorgeworfen, zusammen mit F.________ und G.________ den Kunden der D.________ fiktive Devisengeschäfte vorgespiegelt zu haben. Zu diesem Zweck seien den Kunden von ca. Oktober 1996 (für den Beschwerdeführer 1 relevant ab März 1997) bis Ende 2000 Kontoauszüge zugestellt worden mit einem in allen Belangen (Zeitpunkt und Anzahl der Geschäfte, Währung, Betrag, Gewinne und Verluste) frei erfundenen Devisenhandel (Anklageschrift S. 460 ff.).
4.3 Die erste Instanz lässt in ihre Beweiswürdigung die Aussagen des Beschwerdeführers 2, von G.________, F.________ sowie von H.________ (Buchhalter der D.________) einfliessen. Sie verweist auf die Aussagen des Beschwerdeführers 2, wonach die D.________ frei gewesen sei, welchen Kurs sie den Kunden habe verrechnen wollen. Dieses Vorgehen sei von verschiedenen Leuten, der Revisionsstelle, von allfälligen Rechtsanwälten, der V.________ und möglicherweise auch der Bank C.A.________ überprüft worden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer 2 nach eigenen Aussagen überzeugen lassen, dass dies alles, mithin die beliebige Festsetzung von fiktiven Handelsgeschäften, seine Richtigkeit habe. Er habe jeweils von F.________ die Zahlen (Anzahl Trades mit Datum und Volumen) auf einem handgeschriebenen Zettel erhalten und diese im System erfasst. Auf den erfundenen Trades seien die Provisionen berechnet worden. Dass man den Kunden im Januar 1997 nicht den effektiven Verlust in der Höhe von Fr. 567'254.--, sondern einen geschönten Verlust von Fr. 91'800.47 ausgewiesen habe, sei laut G.________ deshalb erfolgt, um Probleme mit den Kunden zu vermeiden. Diese hätten, so H.________, wohl ihr Geld abgezogen, wenn die Informationen der Wirklichkeit entsprochen hätten. Die erste Instanz gelangt gestützt auf diese Aussagen zum Ergebnis, dass den Kunden der D.________ von ca. Ende Oktober 1996 bis Ende 2000 bewusst frei erfundene Geschäfte ausgewiesen worden seien. Dies sei mit dem Zweck erfolgt, weiterhin Kommissionen gestützt auf die fiktiven Zahlen zu erheben und die Kundenvermögen als Sicherheit für Transfers und Transaktionen zu verwenden. Auch seien die Kunden dadurch abgehalten worden, ihre Gelder abzuziehen.
Als Massstab für die Festsetzung der Provisionen seien nicht die effektiven Erfolgszahlen aus dem Devisenhandel genommen worden, sondern der Mittelbedarf der D.________. Ein solch geschäfts- und sorgfaltswidriges Verhalten habe bei allen Beteiligten ihren guten Glauben zerstören müssen. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer 2, obwohl sich dieser als einfachen und ahnungslosen, lediglich mit administrativen Aufgaben betrauten Befehlsempfänger darzustellen versuche. Dass die Berechnung der Provisionen auf erfundenen Trades nicht rechtmässig sein könne, hätte er erkennen müssen, dies trotz angeblicher Beteuerungen des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle, Banken und Rechtsberater. Der Beschwerdeführer 2 habe von den Jahresabschlüssen ab 1996 Kenntnis und Einblick in Interna der D.________ gehabt und deren Machenschaften tatkräftig unterstützt (erstinstanzlicher Entscheid S. 561 ff.).
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer 2 sei in Bankbelangen keineswegs unerfahren gewesen. Er habe dazu beigetragen, die Kunden der D.________ zu täuschen. Seine Gutgläubigkeit könne er nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D.________ stützen. Die fiktiven Zahlen habe er von F.________ übermittelt gekriegt, wobei er ab Ende 1999 selbst den Kurs "gestellt" und das Einverständnis von F.________ eingeholt habe. Er habe, auch im Hinblick auf den Fall I.________, zumindest in Kauf genommen, dass das Vorgehen unrechtmässig gewesen sei. Auf allfällige Beschwichtigungen durch H.________, J.________ oder K.________ habe er sich nicht verlassen dürfen (angefochtenes Urteil S. 109 ff.).
Die Vorinstanz sieht den eingeklagten Tatvorwurf unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen als erstellt (angefochtener Entscheid S. 109 f. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 569 ff.).
4.4 Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer 2 zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären (Beschwerde S. 9 ff.).
Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 2 würden aus den Untersuchungsakten keine Hinweise hervorgehen, dass er nicht gutgläubig gehandelt habe. Er zitiert beispielsweise verschiedene Aussagen von H.________, die ihn nach seinem Dafürhalten entlasten würden und wonach er alles daran gesetzt habe, dass die Buchhaltung korrekt geführt worden sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen beruhe auf der Überzeugung, dass ein Vorbestrafter nicht gutgläubig sein könne. Damit wiederholt der Beschwerdeführer 2 seine Ausführungen im kantonalen Verfahren und legt lediglich dar, wie die Schilderungen von H.________ seiner Meinung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Er bringt, ebenfalls wie bereits vor Vorinstanz deponiert, mehrfach vor, selbst F.________ habe bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer 2) "mit der Sache nun wirklich nichts zu tun" habe. Die erste Instanz hält dazu fest, der Beschwerdeführer 2 werde durch die Aussagen des Mitangeklagten F.________ nicht entlastet. Der Beschwerdeführer 2 stellt diesen Erwägungen einzig seine davon abweichende Auffassung gegenüber, was unbehelflich und ungeeignet ist, Willkür respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen.
Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer 2 und G.________ sich für die Zeit bis Frühjahr 1997 nicht auf das Vertrauen in den damals angesehenen Beschwerdeführer 1 berufen könnten, da Letzterer erst ab Frühjahr 1997 in die D.________ involviert gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer 2 in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit rügt (Beschwerde S. 14), überzeugt sein Vorbringen nicht. In appellatorischer Kritik erschöpft sich die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Schilderung seiner Arbeitsweise, wonach er die Buchungen einzig auf Geheiss von F.________ und nach Rücksprache mit Drittpersonen (Buchhalter und Revisoren) ausgeführt habe. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Beschwerdeführer 2 sei mehr als nur ein ahnungsloses Tatwerkzeug gewesen. Er habe von den frei erfundenen Kursen gewusst und selbst eingeräumt, die Kommissionen nicht auf den effektiven, sondern vielmehr auf den frei erfundenen Trades berechnet zu haben (vgl. im Gegensatz dazu die Schreiben des Beschwerdeführers 2 an die Kunden der D.________, wonach die Honorierung nur auf Erfolgsbasis erfolge; erstinstanzlicher Entscheid S. 548). Zudem sei er (unter anderem als früherer Chef Zahlungsverkehr in der L._________ sowie als Chef im Privatkundengeschäft bei der M.________-bank) in Bankbelangen erfahren gewesen. Der Beschwerdeführer 2 behauptet, trotz seiner früheren beruflichen Erfahrung sei die Art von Arbeiten bei der D.________ für ihn neu gewesen, und er verfüge lediglich über eine bescheidene Ausbildung und Büropraxis. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend seine fachlichen Kenntnisse schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollten.
Was der Beschwerdeführer 2 in Bezug auf den Fall I.________ vorbringt (Beschwerde S. 16 ff.), vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu erschüttern. I.________ war früherer Aktionär der D.________, Verwaltungsrat und Händler, bis er Ende August 1996 und somit rund ein halbes Jahr nach dem Eintritt des Beschwerdeführers 2 aus der D.________ ausschied. Gemäss ND 34 1. Teil Ziff. 5 der Anklageschrift gelangten die Kundengelder der D.________ zu jener Zeit auf ein Konto bei der N.________ Ltd. in London. Diese Gesellschaft war für die Abwicklung des Devisenhandels zuständig. Bis Ende August 1996 flossen zur Durchführung des Devisenhandels Kundengelder in der Höhe von ca. Fr. 2.77 Mio. an die N.________ Ltd. Nachdem Ende August 1996 die Zusammenarbeit mit der N.________ Ltd. beendet worden war, wurden die Kundengelder von den Konten der N.________ Ltd. auf das Konto der D.________ bei der V.________ in O.________ übertragen. Dabei flossen lediglich ca. Fr. 1.5 Mio. zurück. Die Kunden der D.________ wussten von dieser Differenz von ca. Fr. 1.3 Mio. respektive von diesen Verlusten nichts, da sie in der Zeit des Devisenhandels von Dezember 1995 bis August 1996 über die tatsächlich getätigten Devisenhandelsgeschäfte nicht bzw. falsch informiert worden waren. Ihnen waren mittels Kontoauszüge Devisengeschäfte ausgewiesen worden, welche mit der Wirklichkeit nichts zu tun hatten. Tatsächlich waren durch den Devisenhandel bei der N.________ Ltd. in London Verluste in der Höhe von ca. Fr. 840'000.-- generiert sowie Kundengelder im Umfang von ca. Fr. 540'000.-- für die D.________ abdisponiert worden. Die D.________ legte Ende August 1996 gegenüber den Kunden offen, dass im Devisenhandel effektiv ein Verlust in der Höhe von ca. Fr. 1.3 Mio. entstanden war, und machte dafür allein I.________ verantwortlich (vgl. Anklageschrift S. 453 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 insbesondere durch die Aufarbeitung der entsprechenden Vorfälle Kenntnis von diesen Umständen gehabt habe. Deshalb habe er nicht annehmen können, dass eine erneute Verwendung gefälschter Kontoauszüge rechtmässig gewesen wäre (angefochtener Entscheid S. 114). Diese Annahme ist nicht unhaltbar. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 vorwerfe, bereits in den Jahren 1995 und 1996 im Zusammenhang mit der Handelstätigkeit von I.________ unwahre Kontoauszüge erstellt zu haben.
Endlich vermag der Beschwerdeführer 2 keine Verfassungs- oder Konventionsverletzung darzutun, soweit er vorbringt, die wirklich Verantwortlichen seien nicht angeklagt worden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (S. 115) verwiesen werden.
Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer 2 nicht auf, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz konnte willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass der Beschwerdeführer 2 in untergeordneter Stellung die Taten der Hauptakteure der D.________ (mehrfache qualifizierte Veruntreuungen) über rund drei Jahre lang mit Wissen und Willen förderte. Deshalb konnte sie von der Einvernahme weiterer Personen absehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). Ebenso wenig wurde der Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf ein gerechtes Verfahren verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
5.
5.1 Die Vorinstanz bestätigt den erstinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 2 StGB (angefochtenes Urteil S. 127 ff. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 693 ff.).
Betreffend die Vorwürfe in ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33 habe der Beschwerdeführer 1 in einzelnen Fällen für die Einzahlung auf Kundenkonten vorgesehene Bargeldbeträge direkt, ohne vorherige Vermischung mit Geldern anderer Herkunft, für eigene Zwecke verwendet. Damit habe er wie ein Eigentümer darüber verfügt und den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
Die bei der Bank C.A.________ einbezahlten Vermögenswerte seien der Bank und (auf Grund der faktischen Organstellung sowie gestützt auf Art. 172 aStGB) dem Beschwerdeführer 1 anvertraut gewesen. Indem dieser die Transaktionen ohne Ermächtigung der jeweiligen Bankkunden getätigt habe, habe er die Gelder unrechtmässig verwendet. Die Transaktionen hätten, da abredewidrig vorgenommen, jedoch keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung der Bankkunden gehabt. Dennoch seien diese geschädigt worden, da die Guthaben in der Buchhaltung der Bank nicht mehr respektive nur in einem reduzierten Umfang ausgewiesen gewesen seien. Dadurch sei die Geltendmachung der Forderungen faktisch erschwert gewesen. Dies komme einer Verminderung des wirtschaftlichen Werts der Forderung gleich. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem mit Wissen und Willen sowie in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Auf Grund seiner in der Bank C.A.________ ausgeübten Funktion sei er als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne der qualifizierten Bestimmung von Art. 138 Ziff. 2 StGB zu bezeichnen.
Werde rein zivilrechtlich argumentiert, so liege kein Schaden zum Nachteil der Bankkunden vor. Deren Forderung gegen die Bank stehe den Kunden unverändert zu. Die Bank C.A.________ und den Beschwerdeführer 1 treffe jedoch eine Werterhaltungspflicht. Indem der Beschwerdeführer 1 unautorisierte Bezüge getätigt habe, habe er dieser Pflicht zuwidergehandelt. Die Willensbekundung, den Anspruch des Treugebers zu vereiteln, erscheine als Vermögensschaden. Die Forderungen der einzelnen Kunden der Bank C.A.________ seien - wirtschaftlich betrachtet - in ihrem Wert herabgesetzt gewesen.
5.2 Der Beschwerdeführer 1 legt ein Privatgutachten von Prof. Dr. E.________ ins Recht. Er hält fest, in der Anklageschrift werde beispielhaft in ND 17 (richtig: ND 18) festgehalten, dass das Konto Nr. 2610 ein "Non-management account" gewesen sei. Die Bankkunden hätten jederzeit die Kontrolle über ihre Vermögenswerte ausüben können. Da der Treugeber seine Verfügungsmacht nicht aufgegeben habe, seien die Vermögenswerte der Bank nicht anvertraut. Die gegenteilige bundesgerichtliche Rechtsprechung sei abzulehnen.
Weiter bringt der Beschwerdeführer 1 wiederholt vor, eine Vermögensschädigung der Bankkunden sei ausgeschlossen. Die von ihm getätigten unautorisierten Transaktionen etc. seien zu Lasten des Nostrokontos der Bank C.A.________ erfolgt. In die ihm anvertrauten Vermögenswerte der Kunden habe er nicht eingegriffen. Eine Schädigung der Bankkunden setze voraus, dass dem von der Bank gegenüber den Kunden ausgewiesenen Kontostand konstitutive Wirkung zukomme. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr habe die Kontoführung deklaratorischen Charakter. Dies verhindere, dass die Bank durch eine buchhalterische Verminderung des Saldos auf dem Bankauszug eine Forderung des Bankkunden (teilweise) erfüllen könne. Die Ansprüche des Bankkunden gegen die Bank würden durch seine (des Beschwerdeführers 1) unautorisierten Handlungen unberührt bleiben.
Ein "konkret entstandener tatsächlich feststellbarer Gefährdungsschaden" sei, so der Beschwerdeführer 1, nicht ersichtlich. Der von der Vorinstanz behauptete Gefährdungsschaden hätte in irgendeiner Weise in sein Vermögen übergehen müssen. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Gemäss Prof. Dr. E.________ müsse eine Forderung gegen einen Schuldner, der sich als zahlungsunwillig erkläre, in ihrem Wert herabgesetzt werden. Hier aber bestehe einzig "Dissens über den konkreten Betrag des Geschuldeten", was eine ganz andere Sachlage darstelle. Ein blosser Irrtum des zahlungsfähigen Schuldners könne nicht zu einer relevanten Vermögensschädigung des Gläubigers führen. Solange die Bank zahlungsfähig und liquid sei, seien die Forderungen der Bankkunden in ihrem Wert unbeeinträchtigt. Diese hätten keine Vermögensgefährdung erlitten, sondern eine "bloss virtuelle Schädigung, also eine Schadenshypothese" (Beschwerde S. 7 ff.).
5.3
5.3.1 Der Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der qualifizierten Veruntreuung macht sich schuldig, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei der Ausübung eines Berufs begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 103 f. zu Art. 138 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert für beide Tatvarianten der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1 S. 26 f. mit Hinweisen).
5.3.2 Vorgängig ist auf die in allgemeiner Weise erhobene Rüge des Beschwerdeführers 1 einzugehen, wonach die Vorinstanz keine von ihm veranlasste Vermögensverschiebung behauptet habe und genau hätte darlegen müssen, wie und welche Vermögenswerte verschoben respektive im Sinne des Veruntreuungstatbestands verwendet worden seien (Beschwerde S. 9, 10 und 15). Dazu ist einerseits zu bemerken, dass die Rüge - ohne auf bestimmte Anklagepunkte und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanzen Bezug zu nehmen - nicht genügend substanziiert ist. Andererseits bleibt unklar, welche Bestimmung der Beschwerdeführer 1 damit als verletzt behauptet. Zudem wird der ihm zur Last gelegte Sachverhalt durch die Anklageschrift respektive die Vorinstanzen im Detail umschrieben. Es kann (als Beispiel auch für die übrigen Anklagepunkte) auf ND 11 verwiesen werden. Die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Handlungen zu Lasten von P.________ werden einzeln umschrieben (Anklageschrift S. 104-113 [inklusive Anhang 1 und 2]; erstinstanzlicher Entscheid S. 152-172; angefochtener Entscheid S. 92 ff.). Das Bezirksgericht Zürich hält insbesondere fest:
- wann P.________ bei der Bank C.A.________ ein Konto mit der Bezeichnung "10254" eröffnete;
- dass P.________ nicht in Aktien investieren wollte, sondern ausschliesslich in sehr sichere Anlagen (erstklassige Obligationen bzw. erstklassige festverzinsliche Anlagen);
- welche Aktien- und Devisengeschäfte der Beschwerdeführer 1 im Einzelnen tätigte (Anhang 1 und 2);
- wann, in welcher Währung und in welcher Höhe zu Lasten des Kontos 10254 Auszahlungen erfolgten (Anhang 1);
- wann, in welcher Währung und in welcher Höhe zu Lasten des Kontos 10254 Transfers und Transaktionen erfolgten und wohin (Anhang 1 und 2);
- dass der Beschwerdeführer 1 im Konto 10254 ohne Wissen und Willen des Geschädigten ein USD-Konto, ein JPY-Konto (ohne, dass der Geschädigte Obligationen in japanischer Währung hielt) und ein Unterkonto eröffnete;
- welche Handlungen im Einzelnen ohne Autorisation des Kontoinhabers P.________ erfolgten.
Soweit der Beschwerdeführer 1 deshalb behauptet, die fraglichen Vermögenswerte, Transaktionen etc. wären ungenügend umschrieben, erweist sich seine Rüge als offensichtlich unbegründet.
5.3.3 Gemäss dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 waren die Vermögenswerte der Bank C.A.________ nicht anvertraut, da die Bankkunden auf ihre Konten weiterhin zugreifen konnten. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis). Der Täter trägt eine besondere Werterhaltungspflicht für das wirtschaftlich fremde Vermögen (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f. mit Hinweisen).
Ausreichend für das Anvertrautsein von Vermögenswerten ist, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweisen; siehe bereits BGE 109 IV 27 E. 3 S. 31 ff.). Dementsprechend gilt auch ein Bankkonto, diesbezüglich dem Täter eine Vollmacht erteilt wurde, als anvertrauter Vermögenswert - unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht (vgl. BGE 119 IV 127 E. 2 S. 127 f. mit Hinweisen). Diese mit BGE 133 IV 21 letztmals in der amtlichen Sammlung publizierte Rechtsprechung wurde seither wiederholt bestätigt (siehe beispielsweise Urteil 6B_341/2011 vom 10. November 2011 E. 1.5; Urteil 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 3.1; Urteil 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.2). Die auf Bankkonten deponierten Guthaben und die hinterlegten Wertschriften sind den Banken anvertraut (Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 5.3.2; vgl. auch BGE 120 IV 182 E. 1b S. 184). Die Vermögenswerte waren somit der Bank C.A.________ anvertraut (vgl. bereits BGE 69 IV 163 S. 164). Nach den zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz waren sie damit auch dem Beschwerdeführer 1 anvertraut (angefochtenes Urteil S. 130; Beschwerde S. 16; Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003 E. 5.3.2).
5.3.4 Die Bank respektive den Beschwerdeführer 1 traf eine vertraglich begründete Werterhaltungspflicht. Durch die unautorisierten, weisungswidrigen Handelstransaktionen, Geld- und Wertschriftentransfers sowie Barbezüge bekundete der Beschwerdeführer 1 seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Bankkunden zu vereiteln. Beispielhaft sei erneut auf ND 11 verwiesen (erstinstanzlicher Entscheid S. 152 ff.; Anklageschrift S. 104 ff.). Das Vermögen des Kontoinhabers sollte ausschliesslich in erstklassige festverzinsliche Anlagen investiert werden. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich nicht an diese vertragliche Vereinbarung einer konservativen Vermögensverwaltung und täuschte unter anderem nicht erfolgte Aufträge und Instruktionen des Berechtigten vor. Er tätigte ohne dessen Wissen und weisungswidrig unter anderem mehrere Aktiengeschäfte (Anhang 1 zur Anklage zu ND 11), ein unautorisiertes Devisengeschäft (USD-JPY, Anhang 1), zahlreiche nicht in Auftrag gegebene Barbezüge (Anhang 1), einen unautorisierten Transfer auf ein Konto einer Bank in Israel sowie Transfers und Transaktionen über ein Unterkonto (Anhang 2 der Anklage zu ND 11). Darin liegt die Aneignung der anvertrauten Vermögenswerte und das strafrechtlich relevante Verhalten, indem der von P.________ als Treugeber bezeichnete Verwendungszweck und die dazu erteilten Instruktionen verletzt wurden (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259 mit Hinweis).
5.3.5 Der Beschwerdeführer 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Forderungen der Bankkunden seien nicht gefährdet, sondern bloss "virtuell" geschädigt worden. Zu prüfen ist, wie es sich damit verhält.
5.3.5.1 Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff umfasst das Vermögen die Summe aller geldwerten Güter (eingehend MARKUS BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, 1991, S. 13 ff.). Der juristisch-wirtschaftliche Vermögensbegriff ist enger, wobei Ausgangspunkt stets der wirtschaftliche Wert bildet. Das Vermögen setzt sich danach zusammen aus der Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte (BGE 126 IV 165 E. 3b S. 174; 122 IV 179 E. 3d S. 183 f.; je mit Hinweisen; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 40 ff.).
Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; MARTIN SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, ZStrR 114/1996 S. 78 f.). Wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese an Wert verliert (CHRISTOF RIEDO, Veruntreuung von Vermögenswerten [...], AJP 12/2003 S. 1483). Eine illiquide Forderung ist somit nach den zutreffenden Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft weniger wert als eine liquide Forderung. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensschaden (Urteil 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 3.3). Abzustellen ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Selbst eine nichtige Schuldübernahme führt zu einem Vermögensschaden, weil die Berufung auf Nichtigkeit stets mit Risiken verbunden ist (Urteil 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.4.3).
5.3.5.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zeitigten die inkriminierten Transaktionen keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung des Kunden gegenüber der Bank (angefochtener Entscheid S. 130). Entsprechend hält auch der Beschwerdeführer 1 mehrfach wiederholend fest, die Ansprüche der Bankkunden gegenüber der Bank C.A.________ seien durch seine unautorisierten Handlungen unberührt geblieben (Beschwerde S. 10 ff.). Das Risiko der falschen Zahlungen wird zivilrechtlich grundsätzlich nicht auf den Kunden überwälzt. Der Schaden trifft das Vermögen der Bank (vgl. im Einzelnen BGE 132 III 449 E. 2 und 3 S. 451 ff., 609 E. 5.3.5 S. 619 f., je mit Hinweisen; Urteil 4A_398/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.1.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 56 f. zu Art. 115 StPO; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Eigenmacht und Ohnmacht des ungetreuen Bankdirektors, recht 26/2008 S. 238 ff.). Ebenso kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, die - bezugnehmend auf das Privatgutachten von Prof. Dr. Q.________ - zum Schluss gelangt, vom Bankangestellten fingierte Bankauszüge hätten keine rechtsgestaltende Wirkung auf die Forderung des Kunden gegenüber der Bank (angefochtener Entscheid S. 134 f.). Die Kontoführung der Bank und das Guthaben der Kunden sind auseinanderzuhalten. Die Buchung eines Geschäftsvorgangs hat in diesem Sinne nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 238). Eine vereinbarte Genehmigung der Bankauszüge durch Stillschweigen ist nach dem Vertrauensprinzip nur insoweit als Zustimmung zu verstehen, als eine positive Reaktion möglich ist und die Bank nicht weiss oder nach den Umständen wissen muss, dass dem Bankkunden der Genehmigungswille fehlt (SIBBERN/VON DER CRONE, Genehmigungsfiktion und Nebenpflichten der Bankkunden, SZW 78/2006 S. 73 ff.). Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmässig enthaltene Genehmigungsfiktionsklausel ist mithin wegen des der Bank zurechenbaren positiven Wissens des ungetreuen Bankmitarbeiters unwirksam.
5.3.5.3 Die Guthaben der Kunden wurden in den Kontoauszügen nicht oder nur in einem reduzierten Umfang ausgewiesen. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass dadurch die Geltendmachung der Forderungen faktisch erschwert worden sei. Dies komme einer Verminderung des wirtschaftlichen Werts der Forderung gleich (angefochtener Entscheid S. 130). Dieser Ansicht ist beizupflichten. Soweit das Guthaben des Kunden nicht durch die Kontoführung der Bank ausgewiesen ist, handelt es sich um eine zumindest momentan illiquide Forderung. Die Oberstaatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung zutreffend fest, der relevante Schaden liege im Verlust der faktischen Möglichkeit, über die Forderung zu verfügen. Die mangelnde Liquidität schränkt den Wert ein. Die Forderung steht dem Kunden nicht mehr jederzeit zur Verfügung, sondern nur, wenn er seine Ansprüche erfolgreich nachgewiesen hat (JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 248 f.). Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden.
Was der Beschwerdeführer 1 dagegen vorbringt (Beschwerde S. 13-22), überzeugt nicht. Zwar räumt er ein, eine Forderung gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner sei wirtschaftlich in ihrem Wert herabgesetzt. Bestehe aber lediglich Dissens über den konkreten Betrag des Geschuldeten, stelle dies eine vollkommen andere Ausgangslage dar. Diese Ansicht ist unzutreffend. Die Situation für den Gläubiger präsentiert sich ähnlich, unabhängig davon, ob der Schuldner zahlungsunwillig ist oder "lediglich" die Höhe des geschuldeten Betrages bestreitet. In beiden Konstellationen sieht sich der Gläubiger einem nicht erfüllenden Schuldner gegenüber. Ein blosser Irrtum seitens des Schuldners (Beschwerde S. 18) schliesst einen langwierigen Forderungsprozess mit ungewissem Ausgang zweifelsohne nicht aus. Darin liegt der Vermögensschaden und eine vorübergehende Schädigung genügt.
Die Vorinstanz hält fest, dass zahlreiche Geschädigte Zivilprozesse gegen die Bank C.A.________ anstrengen mussten und diese teilweise durch Vergleiche erledigt werden konnten. Was der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich vorbringt (Beschwerde S. 18 f.), ist abwegig. Entweder verkennt er, dass es um eine einvernehmliche Beilegung der Zivilverfahren geht, oder sein Vorbringen grenzt an mutwillige Prozessführung. Dass die vergleichsweise Erledigung eines Schadenfalls den Eintritt eines Schadens nicht ausschliesst (sondern voraussetzt), braucht nicht weiter erörtert zu werden (vgl. dazu bereits den erstinstanzlichen Entscheid S. 28 f.).
5.3.6 Nicht zweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer 1 unter den qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung fällt. Indem ihn die Vorinstanz der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.
6.
6.1 Die Vorinstanz tritt auf den Antrag des Beschwerdeführers 2, die Urteilsdispositiv-Ziffer 24 (Kostenfestsetzung) aufzuheben, nicht ein. Sie erwägt, der Beschwerdeführer 2 habe seine Berufung insbesondere auf die Urteilsdispositiv-Ziffern 5, 11, 15-22, 26, 28, 33 und 35 beschränkt. Die Beschränkung der Berufung habe zur Folge, dass die nicht angefochtenen Urteilspunkte gemäss § 413 aStPO/ZH sofort in Rechtskraft erwüchsen. Im Rahmen der Beanstandungen habe der Beschwerdeführer 2 neu auch die Dispositiv-Ziffer 24 aufgeführt. Er habe Ausführungen zum Kostenverteilschlüssel, nicht aber zur Kostenfestsetzung gemacht. Eine nachträgliche Ausweitung der zu Beginn beschränkten Berufung sei unzulässig (angefochtener Entscheid S. 48 ff. und S. 63; Beschluss Dispositiv-Ziffer 2d).
6.2 Der Beschwerdeführer 2 hält fest, dass er die kantonale Berufung nicht beschränkt habe. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte hätten die übrigen Angeklagten betroffen. Deshalb habe er mit dem Wort "insbesondere" seine Berufung nicht einschränken wollen, sondern lediglich die ihn betreffenden Punkte hervorgehoben. Er habe einen vollen Freispruch beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit einem solchen Rechtsbegehren habe er auch die Kostenfrage rechtsgenügend gerügt. Deshalb habe er auch eine Befreiung von sämtlichen Kosten und Gebühren verlangt. Die Vorgehensweise der Vorinstanz entspreche nicht Sinn und Zweck von § 413 aStPO/ZH. Indem die Vorinstanz eine Beschränkung seiner Berufung annehme, verletze sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf willkürfreies Handeln (Art. 9 BV; Beschwerde S. 6 ff.).
6.3 Gemäss § 413 aStPO/ZH konnte die Berufung beschränkt werden auf einzelne Schuldsprüche, auf die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über die Zivilforderung sowie die besonderen Anordnungen (Abs. 1). Die Berufung konnte bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung weiter eingeschränkt oder zurückgezogen werden (Abs. 2). Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wurde im Umfang der Anfechtung gehemmt (Abs. 3).
Gestützt auf § 414 aStPO/ZH war die Berufung binnen zehn Tagen ab Eröffnung des Dispositivs beim Gericht erster Instanz anzumelden (Abs. 1). Sie konnte schriftlich oder bei Eröffnung des Entscheids mündlich zu Protokoll erklärt werden (Abs. 2). Wollte der Berufungskläger die Berufung einschränken, so musste er angeben, welche Teile des Entscheids er anfechten wollte (Abs. 3). Der Berufungskläger hatte binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich seine Beanstandungen zu benennen (Abs. 4).
Ratio legis der Berufungsbeschränkung im Sinne von § 414 Abs. 3 aStPO/ZH und der Beanstandungspflicht gemäss § 414 Abs. 4 aStPO/ZH war die Verfahrensvereinfachung (vgl. zum Ganzen DONATSCH/WEDER/HÜRLIMANN, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. März 2003, 2005, S. 57 ff.; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2005, Rz. 1030 ff.; Antrag des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 4. April 2001 zur Änderung der Kantonsverfassung und zum Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung, in: Amtsblatt des Kantons Zürich [ABl] 2001, S. 635 f.).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer 2 meldete mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung an. Seine Eingabe an das Bezirksgericht Zürich hat folgenden Wortlaut: "[...] nehme ich Bezug auf das Urteil und die Beschlüsse vom 1.12.2008 (insbesondere Ziffern 5, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 26, 28, 33, 35) und melde namens und auftrags des Angeklagten innert Frist Berufung an." Die Vorinstanz sieht in der in Klammern gesetzten Aufzählung eine Beschränkung der Berufung im Sinne von § 413 aStPO/ZH. Dispositiv-Ziffern 5 und 11 betreffen den Schuld- und Strafpunkt, die Ziffern 15-22 die Schadenersatzbegehren und die Ziffern 26, 28, 33 und 35 die anteilsmässige Tragung der Gerichtsgebühr und der übrigen Kosten (inkl. Gutachterkosten). In der nicht explizit erwähnten und deshalb nach der Auffassung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 24 wird die Höhe der Gerichtsgebühr und der Kosten festgesetzt.
6.4.2 Ob der Beschwerdeführer 2 sein Rechtsmittel bei dessen Anmeldung klarerweise einschränkte oder aber unbeschränkt Berufung erhob und die Vorinstanz mit ihrer worttreuen Interpretation der zitierten Erklärung kantonales Recht willkürlich anwendet, kann offenbleiben. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur in der Motivation, sondern auch im Ergebnis unhaltbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer 2 nicht dar und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Das Bezirksgericht Zürich auferlegte ihm die ihn betreffenden Kosten vollumfänglich (amtliche Verteidigung) respektive anteilsmässig zu 1/100 und 1/16 (Dispositiv-Ziffern 26, 28, 33 und 35). Der Beschwerdeführer 2 beantragte vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 326 S. 2 und act. 453 S. 2). Mithin hält er in der Beschwerde zutreffend fest, eine Befreiung von sämtlichen Kosten und Gebühren verlangt zu haben. Im Eventualfall beantragte er im Rahmen der Beanstandungen eine Reduktion der Strafe und, damit zusammenhängend, eine tiefere Kostenbeteiligung (act. 326 S. 10 f.). Die Vorinstanz bestätigt die den Beschwerdeführer 2 betreffende erstinstanzliche Kostenaufteilung (Urteil Dispositiv-Ziffer 4). Inwiefern der Beschwerdeführer 2 dadurch beschwert sein sollte, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteil Dispositiv-Ziffer 24) nicht überprüft, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht gegen das bestätigte erstinstanzliche Kostendispositiv. Ebenso wenig behauptet er und zeigt er auf, Entsprechendes im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Rügen zu den einzelnen Kosten respektive zur Kostenhöhe - beispielsweise, die ihn betreffenden Kosten der Gutachter in der Höhe von insgesamt rund Fr. 260'000.-- seien zu hoch - wurden weder in den Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 aStPO/ZH noch mündlich deponiert (vgl. act. 326, 453 und 469). Soweit der Beschwerdeführer 2 behauptet, die Vorinstanz erschwere einen Weiterzug an das Bundesgericht (Beschwerde S. 7), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Vorinstanz unzutreffend und in willkürlicher Weise von einer Beschränkung der Berufung ausginge, ist das Ergebnis ihres Entscheids aus den genannten Umständen nicht unhaltbar und deshalb verfassungskonform.
7.
Die Vorinstanz stellt fest, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des erstinstanzlichen Beschlusses (Abweisung von Beweisanträgen) in Rechtskraft erwachsen sei (vorinstanzlicher Beschluss Dispositiv-Ziffer 4a). Der Beschwerdeführer 2 habe seine Berufung auf verschiedene Punkte des Urteilsdispositivs beschränkt, ohne gleichzeitig mit dem kantonalen Rechtsmittel die erstinstanzliche Abweisung seiner Beweisanträge anzufechten. Damit habe er auf die besagten Beweismittel verzichtet (angefochtener Entscheid S. 57 ff.).
Der Beschwerdeführer 2 macht nicht ausdrücklich eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend. Selbst wenn er eine entsprechende Rüge vorbringen würde, wäre sie abzuweisen. Obwohl die Vorinstanz von einer Einschränkung der Berufung ausgeht und die erstinstanzlich abgewiesenen Beweisanträge nicht als mitangefochten sieht, prüft sie die vom Beschwerdeführer 2 schriftlich (act. 326 S. 7, act. 384 S. 2) und mündlich (act. 453 S. 6 ff. und S. 60 f., act. 469 S. 44 f.) offerierten Beweise in der Sache gleichwohl (angefochtener Entscheid S. 83, S. 114). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zumindest im Ergebnis nicht unhaltbar (vgl. E. 6.4 hievor). Soweit der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Unschuldsvermutung sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren rügt, ist seine Rüge unbegründet (E. 4 hievor).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt in Bezug auf den Vorwurf in ND 34 6. Teil eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (§ 399 aStPO/ZH). Das Bezirksgericht Zürich habe ihn in diesem Anklagepunkt nicht wegen Veruntreuung verurteilt. Im kantonalen Verfahren sei ein Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten eingelegt worden. Indem die Vorinstanz einen entsprechenden Schuldspruch gefällt habe, habe sie das Urteil in willkürlicher Anwendung des kantonalen Prozessrechts zu seinen Ungunsten geändert. Zudem gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, ob ihm die Vermögenswerte anvertraut gewesen seien und worin der Vermögensschaden bestanden habe. Auch fehle in der Anklageschrift die Veruntreuung bei der Aufzählung der Tatbestände. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der inkriminierte Sachverhalt als Veruntreuung qualifiziert würde, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Beschwerde S. 28 f.).
8.2 Dem Beschwerdeführer 1 wird in ND 34 6. Teil vorgeworfen, auf zwei Konten bei der Bank C.A.________ ohne Wissen und Willen der jeweiligen Kontoinhaber Drittpfänder errichtet zu haben. Zu diesem Zweck habe er von den Kontoinhabern blanko unterschriebene Formulare für die Errichtung von Eigenpfändern abgeändert. Damit habe er dem Konto 224071, lautend auf die D.________, Haftungssubstrat in der Höhe von Fr. 3 Mio. verschafft (Anklageschrift S. 476 ff.).
Das Bezirksgericht Zürich sah den eingeklagten Sachverhalt als erstellt an und verurteilte den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Es hielt fest, dass die Tatbestände des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung nicht zur Anwendung gelangen würden (erstinstanzlicher Entscheid S. 618 ff. und S. 723 f.). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe die ihm anvertrauten Kundenvermögen unberechtigterweise als Pfand für die Verbindlichkeiten der D.________ verwendet. Damit habe er wie ein Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigter darüber verfügt. Die Vorinstanz spricht ihn, nebst der mehrfachen Urkundenfälschung, zusätzlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig (angefochtener Entscheid S. 151 f.).
8.3
8.3.1 Vorgängig ist auf die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips einzugehen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 (nebst der mehrfachen Urkundenfälschung) der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig spricht, verletzt sie das Anklageprinzip nicht (vgl. dazu E. 3.4 hievor). Wohl trifft zu, dass die Anklage in ND 34 6. Teil die Umstände der fraglichen Kontoeröffnungen im Jahre 1997 nicht im Detail schildert und nicht darlegt, zu welchem Zweck die Eheleute R.A.________ und R.B.________ sowie S.________ je ein Konto bei der Bank C.A.________ errichteten (Anklageschrift S. 476 ff.). Mit Blick auf Ziffer I der Anklage, welche unter anderem in allgemeiner Weise die Stellung des Beschwerdeführers 1 bei der Bank C.A.________, dessen Pflicht als Portfoliomanager betreffend die ihm überlassenen Gelder und dessen treuwidriges Verhalten in der fraglichen Zeit umschreibt, geht hingegen das tatsächliche Element des Anvertrauens auch in Bezug auf die Bankkunden T.________ und U.________ genügend hervor. Ebenso umschreibt die Anklage den Vermögensschaden dieser Kunden in der gegen ihren Willen erfolgten Verpfändung ihrer Vermögenswerte zu Gunsten der D.________.
Der zutreffende Hinweis des Beschwerdeführers 1, in der Anklageschrift fehle bei der Aufzählung der eingeklagten Tatbestände die Veruntreuung, geht in der Sache fehl. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Begriffe des materiellen Strafrechts gleich auslegt wie der Ankläger. Es hat das Delikt vielmehr anders zu würdigen, wenn es die Rechtsauffassung der Anklage nicht teilt. Was der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt - falls er damit eine Verfassungsverletzung rügen sollte - den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Deshalb kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer 1 sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.
8.3.2 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich erhoben nebst den Beschwerdeführern zwei weitere Angeklagte Berufung. Auf Seiten der Geschädigten trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, eine Anschlussberufung fiel dahin und eine selbständige Berufung wurde zurückgezogen (vorinstanzlicher Beschluss Dispositiv-Ziffern 2a, 3a und 3c). Weitere Berufungen wurden von den Geschädigten nicht erhoben. Die Anklagebehörde meldete keine Berufung an und reichte auch keine Anschlussberufung ein (angefochtener Entscheid S. 40 f.).
Wurde vom Angeklagten oder von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so durfte das Urteil nicht zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden, sofern nicht auch die Gegenpartei das Rechtsmittel ergriffen hatte (§ 399 aStPO/ZH). Der Kanton Zürich kannte somit bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO/CH) das Verbot der reformatio in peius. Ob ein Urteil zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen abgeändert wird, entscheidet sich allein nach objektiven Gesichtspunkten (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 98 Rz. 4 ff.). Massgeblich ist das Dispositiv (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 3 zu § 399 aStPO/ZH). Unbestritten ist, dass unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots keine schärfere Strafe ausgesprochen werden darf, als dies die Vorinstanz getan hat. Sowohl das Zürcher Kassationsgericht als auch die Kommentarliteratur zu § 399 aStPO/ZH gehen davon aus, dass sich das Verschlechterungsverbot auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt. Dass eine Abänderung des Schuldspruchs ohne Verschärfung des Strafpunkts das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt, entspricht in diesem Sinne einer in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Meinung und kann nicht als willkürlich betrachtet werden. Sie widerspricht weder dem Wortlaut von § 399 aStPO/ZH noch seinem offensichtlichen Sinn und Zweck (Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 1 wurde sowohl durch das Bezirksgericht Zürich als auch durch die Vorinstanz der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen. Die zusätzliche Verurteilung in Bezug auf den Anklagesachverhalt ND 34 6. Teil geht einzig aus der angefochtenen Begründung hervor und fand im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht explizit Eingang. Dass die nach Auffassung der Vorinstanz zusätzlich begangenen Delikte sich auf das Strafmass ausgewirkt hätten, behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht. Mithin legt er nicht dar, dass und inwiefern das vorinstanzliche Urteil in stärkerem Ausmass als das erstinstanzliche in seine Freiheitsrechte eingreift und eine verbotene Schlechterstellung vorliegt. Die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts erweist sich als unbegründet.
8.3.3 Die Vorinstanz erwägt, mit der Errichtung der Drittpfänder zu Lasten der Bankkunden und zu Gunsten der D.________ sei für die Bankkunden ein Schaden eingetreten (angefochtenes Urteil S. 151). Dem ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen beizupflichten (E. 5.3.5). Die abstrakte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Pfandrechte respektive der Verwertung der Kundenguthaben genügt (vgl. SCHUBARTH, a.a.O., S. 75 ff.). Dadurch wurde das Vermögen der Bankkunden zumindest gefährdet und in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer 1 sieht in Bezug auf den Vorwurf in ND 34 3. Teil Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB verletzt. Für die Falschbeurkundung werde ein enger Urkundenbegriff verwendet. Zwar werde Bankenbescheinigungen im Allgemeinen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen. Die D.________ sei jedoch keine Bank und habe nicht dem Bankengesetz unterstanden (Beschwerde S. 30 f.).
9.2 Die Vorinstanz erwägt, die D.________ sei keine Bank. Dennoch sei sie als "bankähnliches" bzw. "banknahes" Institut aufgetreten, weshalb es sachgerecht sei, ihren Kontoauszügen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 146 f.).
9.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 168 f. mit Hinweisen; 132 IV 12 E. 8.1 S. 14). Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
Im zu beurteilenden Fall fällt nur der Tatbestand der Falschbeurkundung in Betracht. Eine Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Nach ständiger Rechtsprechung wird der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 14 f. mit Hinweisen).
Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134). Eine scharfe Zäsur lässt sich nicht finden (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, § 36 N. 46). Zur Frage, wann eine Falschbeurkundung zu bejahen ist, herrscht eine reiche Kasuistik (vgl. die Beispiele in BGE 125 IV 273 E. 3a/bb S. 278 f.; Markus Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007 [nachfolgend: Kommentar], N. 64 ff. zu Art. 251 StGB). Objektive Garantien für die Wahrheit einer Erklärung hat das Bundesgericht unter anderem in der besonders vertrauenswürdigen, garantenähnlichen Stellung des Ausstellers erblickt, beispielsweise beim Arzt gegenüber der Krankenkasse, dem bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauherrn, bei einem Grossisten und dem leitenden Angestellten einer Bank gegenüber den Kunden (vgl. BOOG, Kommentar, a.a.O., N. 62 zu Art. 251 StGB). In BGE 120 IV 361 E. 2c S. 363 f. hat das Bundesgericht erwogen, einem leitenden Angestellten einer Bank, der an Kunden Schreiben mit fiktiven Positionen in den Konten richte, komme eine Garantenstellung zu. Dies sei unter anderem gerechtfertigt auf Grund des besonderen Vertrauens, das Banken und deren geschäftlichen Aktivitäten entgegengebracht werde. Nach BGE 133 IV 36 E. 4.2 S. 38 ff. führt die korrekte Angabe von künstlich hochgetriebenen Börsenkurswerten in Depotauszügen nicht zu einem unwahren Depotauszug für die Kunden und solches stellt keine Falschbeurkundung dar. Im Urteil 6S.596/1989 vom 17. April 1991 wurde die unwahre Bestätigung eines Treuhänders über die Verwaltung eines Geldbetrages nicht als Falschbeurkundung qualifiziert. Das Bundesgericht erwog insbesondere, allgemeingültige objektive Garantien für die Wahrheit der vom Treuhänder verfassten Bestätigungen fehlten.
9.4 Den Kunden der D.________ wurden Schreiben zugestellt, die einen fiktiven Devisenhandel aufwiesen (vgl. E. 4.2 hievor). Das Schriftstück, auf welches die Vorinstanz verweist (BT ND 34 30.5 act. 1.27), wird als "Kontoauszug 01.04.00-30.04.00" bezeichnet und führt die vermeintlich getätigten Geschäfte einzeln und detailliert auf. Es trägt den Briefkopf der D.________ und weist keine Unterschrift auf. Objektive Garantien für die Wahrheit des Inhalts sind nicht gegeben und das als Kontoauszug bezeichnete Schreiben enthält blosse einseitige Behauptungen. Nach der Rechtsprechung setzt eine qualifizierte schriftliche Lüge voraus, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Wahrheit der fraglichen Schreiben gewährleisten würden, zeigt die Vorinstanz nicht auf und sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind entsprechende allgemeingültige objektive Garantien in der Stellung der D.________ gegenüber ihren Kunden erkennbar. Art. 251 StGB ist, soweit es um die Falschbeurkundung geht, nach der Rechtsprechung restriktiv zu interpretieren (vgl. E. 9.3 hievor; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 36 N. 36). Der D.________ kam mithin keine besonders vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu. Dass sich ein besonderes Vertrauensverhältnis aus der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 (als Chef Private Banking und Portfolio Manager der Bank C.A.________) an der D.________ ergeben hätte, stellt die Vorinstanz nicht fest. Vielmehr war nach den tatsächlichen Feststellungen vereinbart, dass der Beschwerdeführer 1 nicht gegen aussen in Erscheinung treten, sondern im Hintergrund den eigentlichen Devisenhandel abwickeln würde.
Die Kunden der D.________ verliessen sich auf die periodischen schriftlichen Mitteilungen. Dies dürfte den Gepflogenheiten solcher vertraglicher Beziehungen entsprechen, da die Vermögensverwaltung oftmals eine Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragspartnern voraussetzt und der Geldgeber seinen Partner sorgfältig aussucht. Aus diesem Umstand kann jedoch nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 abgeleitet werden. Objektive Umstände, die ein besonderes Vertrauen gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15 mit Hinweisen).
Aus den genannten Gründen erweist sich die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (Art. 251 Ziff. 1 StGB) als begründet.
9.5 Die Verurteilung des Beschwerdeführers 2 wegen mehrfacher Urkundenfälschung fusst ebenfalls und ausschliesslich auf dem oben umschriebenen Vorwurf in ND 34 3. Teil. Der Beschwerdeführer 2 beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe, ohne aber eine Verletzung von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu rügen. Dies gereicht ihm nicht zum Nachteil.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der angefochtene Entscheid erweist sich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Gründe als bundesrechtswidrig. Wie aufgezeigt, wurden die Kontoauszüge, welche den Kunden der D.________ verschickt wurden, zu Unrecht als qualifizierte schriftliche Lügen beurteilt. Derselbe rechtliche Mangel haftet auch am Schuldspruch des Beschwerdeführers 2 und ist im genannten Sinne offensichtlich. Das Bundesgericht ist deshalb nicht an die rechtlich unzutreffende Rüge gebunden. Dies führt zum sachgerechten Ergebnis, dass die in Mittäterschaft erfolgten gleichen Handlungen der Beschwerdeführer nicht widersprüchlich qualifiziert werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu schützen, soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer 2 der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig spricht.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer 1 macht in Bezug auf die Vorwürfe in ND 2-14, 16-27, 29, 30, 32 und 33 eine Verletzung von Art. 251 StGB sowie eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die fraglichen Formulare seien lediglich bankintern für die Aufträge der Transfers und Transaktionen verwendet worden. Da er Direktor und damit faktisches Organ der Bank gewesen sei, könnten weder die Bank noch die Bankangestellten als Dritte bezeichnet werden. Auch habe er der Bank gegenüber nicht eine garantenähnliche Stellung innegehabt. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Belege Eingang in die Buchhaltung der Bank gefunden hätten, verletze sie das Anklageprinzip. Dieser Vorwurf werde in der Anklageschrift nicht erwähnt. Die Formulare würden nur beweisen, dass er gegenüber der Bank einen entsprechenden Auftrag behauptet und erteilt habe. Dies sei eine einfache schriftliche Lüge. Zudem würden die Belege in Bezug auf die Buchhaltung die Wahrheit bekunden, da die Geschäfte tatsächlich abgeschlossen worden seien. Dass sie nach erfolgten Transfers und Transaktionen in der Buchhaltung erfasst worden seien, sei nicht sein erstrangiges Ziel gewesen. Sie seien erst durch zusätzliche Vermerke der ausführenden Bankangestellten zu einer Urkunde mit erhöhter Glaubwürdigkeit geworden. Eine Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft werde aber in der Anklageschrift nicht erwähnt, weshalb auch aus diesem Grund das Anklageprinzip verletzt sei (Beschwerde S. 31 ff.).
10.2 Das Bezirksgericht Zürich, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz zur Hauptsache verweist, wirft dem Beschwerdeführer 1 mehrfache Falschbeurkundungen und Blankettfälschungen vor. Der Beschwerdeführer 1 habe zahlreiche Bankformulare (insbesondere Aktien-, Devisen- und Vergütungsaufträge) wahrheitswidrig ausgefüllt, um damit effektiv nicht erfolgte Auftragserteilungen vorzugeben. Den Formularen komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da sie einerseits als Belege Bestandteil der kaufmännischen Buchhaltung seien. Andererseits werde Schriftstücken von Banken generell ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht. Dies gelte auch für den bankinternen Verkehr. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 in der Bank C.A.________ eine garantenähnliche Stellung innegehabt. Indem er darüber hinaus Barbezugsquittungen, Vergütungsaufträge, Devisenmandate etc., welche die Kunden blanko unterzeichnet hätten, mehrfach instruktionswidrig ausgefüllt habe, habe er Blankettfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen (angefochtener Entscheid S. 138 ff. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 709 ff.).
10.3 Die Rügen sind begründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz füllte der Beschwerdeführer 1 eine grosse Anzahl von Bankformularen wahrheitswidrig aus, um damit Auftragserteilungen durch die Kunden vorzutäuschen. Diese Handlungen beschränkten sich auf den bankinternen Verkehr (vorinstanzliches Urteil S. 139 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 709 f.). Der von der Vorinstanz angeführte BGE 120 IV 361 und die von ihr zitierte Literatur, welche sich im Wesentlichen auf den genannten Bundesgerichtsentscheid bezieht, sind nicht einschlägig. Das Bundesgericht bejahte im erwähnten Entscheid eine Falschbeurkundung des leitenden Bankangestellten, der gegenüber den Kunden fiktive Positionen ihrer Konten schriftlich ausgewiesen hatte. Der zu beurteilende Fall ist wesentlich anders gelagert. Hier ist einzig das Innenverhältnis und nicht das Aussenverhältnis respektive nicht der Geschäftsverkehr mit den Bankkunden betroffen. Da durch die erfundenen Auftragserteilungen einzig interne Abläufe tangiert wurden und die Bankkunden nicht Adressaten der inkriminierten Belege waren, kann auch nicht von einer garantenähnlichen Stellung des Beschwerdeführers 1 gesprochen werden. Objektive Garantien, welche den Belegen des Beschwerdeführers 1 zuhanden der zuständigen ausführenden Abteilungen eine gegenüber einer einfachen schriftlichen Lüge erhöhte Glaubwürdigkeit hätten zukommen lassen, sind nicht vorhanden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkundungen) erweist sich als bundesrechtswidrig.
Soweit die Vorinstanz auf die Bilanzvorschriften gemäss Art. 958 ff. OR verweist und dem Beschwerdeführer 1 eine Falschbeurkundung vorwirft, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der Bank C.A.________ gefunden hätten, verletzt sie das Anklageprinzip (vgl. dazu E. 3.4 hievor). Dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt waren und der Beschwerdeführer 1 mittels der unwahren Belege die Buchhaltung fälschen wollte, geht aus der Anklage nicht hervor (vgl. beispielsweise Anklageschrift S. 227 ff. zu ND 18).
Nicht angefochten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Blankettmissbrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 deshalb nicht auseinander. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 138 f. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 711 f.).
11.
Der Beschwerdeführer 1 obsiegt, soweit er den Schuldspruch der Urkundenfälschung betreffend ND 34 3. Teil und (ausgenommen Blankettmissbrauch) betreffend ND 2-13, 16-27, 29, 30 und 33 beanstandet und eine Verletzung von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des Anklageprinzips rügt. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei ihrer Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch die Strafe neu zu bemessen haben. Deshalb erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 zur Strafzumessung näher einzugehen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, soweit er den Schuldspruch der Urkundenfälschung betreffend ND 34 3. Teil beanstandet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei ihrer Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch die Strafe neu zu bemessen haben. Deshalb erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 2 zur Strafzumessung näher einzugehen.
Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Die Beschwerdeführer werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer 1 sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'600.-- aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer 2 ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er obsiegt, wird sein Gesuch gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Zürich hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Zürich hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_199/2011 und 6B_215/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'600.-- dem Beschwerdeführer 1 und im Umfang von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
6.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Till Gontersweiler, mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga