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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_859/2011
Urteil vom 10. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2011.
Sachverhalt:
Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2009 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügung vom 20. August 2008, mit welcher sie die D.________ (Jg. 1968) nach einer am 25. November 2005 zugezogenen Handverletzung ausgerichteten Taggelder und die Gewährleistung weiterer Heilbehandlung zufolge nicht mehr gegebener natürlicher und adäquater Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die noch geklagten Beschwerden auf den 31. August 2008 hin eingestellt hatte.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2011 ab.
D.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache zu neuem Entscheid, namentlich zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens, an die SUVA zurückzuweisen.
Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wird abgesehen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
2.
2.1 Beschwerdeweise beantragt wird nicht eine konkrete Leistung, sondern einzig eine neue Entscheidung der SUVA nach Einholung eines zusätzlichen Gutachtens. Dabei beanstandet der Beschwerdeführer die medizinische Aktenlage, auf welcher die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung beruht.
2.2 Die für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter entwickelten Grundlagen dazu hat das kantonale Gericht sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen des natürlichen und des (kumulativ erforderlichen) adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen), das nach Ablauf einer gewissen Zeit mögliche Dahinfallen der Unfallkausalität noch bestehender Beschwerden und die diesfalls zu beachtende Beweislage (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2 mit Hinweis).
2.3 Wie zuvor schon die SUVA hat die Vorinstanz nicht nur die natürliche Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden, sondern darüber hinaus auch deren Adäquanz verneint. Die bemängelte Beweistauglichkeit der vorhandenen medizinischen Dokumentation betrifft primär die Prüfung der natürlichen Kausalität als Tatfrage. Auch im Rahmen der Adäquanzprüfung, welche eine Rechtsfrage beschlägt, bilden ärztliche Angaben aber eine wesentliche Grundlage zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts, welchen es nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes vollständig und richtig festzustellen gilt. So sind zahlreiche Informationen tatsächlicher Art auch für die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen von erheblicher Bedeutung, etwa Angaben zum Unfallhergang, zur Beurteilung der Unfallschwere oder der Art der erlittenen Verletzungen. Natürliche und adäquate Unfallkausalität müssen indessen kumulativ gegeben sein, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen zu können. Beweismässige Weiterungen erübrigen sich von vornherein, wenn auch nur eines dieser beiden Elemente nicht erfüllt ist.
Im angefochtenen Entscheid sind das Bestehen eines organisch bedingten Gesundheitsschadens und die adäquate Unfallkausalität verneint worden. In der Beschwerdeschrift wird darauf nicht Bezug genommen und insbesondere das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen angegebenen Beschwerden und Unfallereignis nicht einmal behauptet; es muss daher mit der angefochtenen Leistungseinstellung sein Bewenden haben, ohne dass zu klären wäre, ob die vorinstanzlichen Überlegungen zur natürlichen Kausalität mit den diesen zugrunde liegenden medizinischen Akten einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermögen.
3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl