Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1G_3/2012
Urteil vom 11. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Advokat
Dr. Heinz Lüscher,
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt, Clarastrasse 38,
4005 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel.
Gegenstand
Erläuterungsgesuch gegen das Urteil vom 23. März 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_73/2012.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 1C_73/2012 vom 23. März 2012 wies das Bundesgericht die Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 ersucht X.________, das Urteil in einem Punkt zu erläutern.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
1.2 Der Gesuchsteller legt dar, wie er das zu erläuternde Urteil verstanden hat und ersucht das Bundesgericht, zu seiner Interpretation Stellung zu nehmen. Er macht damit nicht geltend, das Dispositiv sei unklar, widersprüchlich, mit der Begründung unvereinbar oder enthalte Redaktions- oder Rechnungsfehler, was allein Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs sein könnte. Das Erläuterungsgesuch ist abzuweisen.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt an sich der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit Rücksicht auf seine Arbeitslosigkeit rechtfertigt sich indessen, von einer Kostenauferlegung abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Störi