BGer 5A_630/2011 |
BGer 5A_630/2011 vom 11.04.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_630/2011
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Urteil vom 11. April 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Schwander.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________ (Ehefrau),
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vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann Fioroni,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Scheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 28. Juni 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________ (geb.1970; italienische Staatsangehörige) und X.________ (geb. 1967; angolanischer Staatsangehöriger) heirateten am xxxx 2000 in A.________. Der Ehe entspross die gemeinsame Tochter Y.________ (geb. xxxx 2007).
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Im Oktober 2007 erfolgte die Trennung.
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Mit Eheschutzentscheid vom 3. März 2008 bewilligte das Bezirksgericht Liestal den Ehegatten das Getrenntleben und verpflichtete den Ehemann, für Tochter Y.________ sowie für die Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In einem zweiten Eheschutzverfahren setzte das Bezirksgericht Liestal mit Entscheid vom 13. Januar 2009 den geschuldeten Kinderunterhalt neu fest. Am 1. Februar 2010 reichte der Ehemann am Bezirksgericht Arlesheim ein erneutes Eheschutzgesuch ein, in welchem er um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages ersuchte.
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Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 machte die Ehefrau aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen zweijährigen Trennungsfrist am Bezirksgericht Arlesheim die Scheidungsklage hängig, worauf das vom Ehemann angestrengte Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2010 abgeschrieben wurde.
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Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 schied das Bezirksgericht Arlesheim die Ehe. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Tochter mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- (jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. Sodann wurde festgestellt, dass für die Ehefrau keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Der Fehlbetrag belaufe sich auf monatlich Fr. 2'500.--, wobei die Anpassung der Rente bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 129 Abs. 3 ZGB) innert fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils vorbehalten wurde. Die Unterhaltsbeiträge basierten auf einem hypothetischen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 42'000.-- pro Jahr (ohne Zulagen und vor Steuern). Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge beider Parteien wurden hälftig geteilt. Im weiteren wurde der Ehemann verurteilt, die solidarischen Verpflichtungen der Parteien aus dem Mietverhältnis gegenüber der S.________ AG und T.________ AG seit Aufnahme der Trennung der Parteien im Oktober 2007 im internen Verhältnis zu übernehmen. Eine Forderung des Ehemannes über Fr. 11'142.60 gegenüber der Ehefrau wurde infolge Verrechnung mit seinen ausstehenden Unterhaltsverpflichtungen abgewiesen. Ansonsten wurde festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien. Hiervon nicht berührt seien allfällige nicht getilgte Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes während des Eheschutz- und des Ehescheidungsverfahrens.
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B.
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Gegen dieses Urteil erklärte der Ehemann am 17. Oktober 2010 Appellation, wobei er bezüglich der Scheidung der Ehe und der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben mit dem Entscheid einverstanden sei.
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In der nachfolgenden Appellationsbegründung vom 13. Februar 2011 beantragte der Ehemann sinngemäss, er sei von Unterhaltszahlungen an seine Tochter von Ende Januar 2010 bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu entbinden (Ziff. 1). Ferner sei ihm für den Fall anhaltender Verletzung seines Besuchsrechts durch die Mutter zu erlauben, nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Sperrkonto für die Überweisung der Unterhaltszahlungen zugunsten seiner Tochter einzurichten (Ziff. 2). Bezüglich des Güterrechts sei festzustellen, dass die Parteien für gemeinsame Schulden, insbesondere gegenüber der S.________ AG und der T.________ AG, solidarisch haften würden (Ziff. 3a) und es seien die erworbenen Güter und ausbezahlten Prämien der privaten Vorsorge (3. Säule) unter den Ehepartnern gleichmässig aufzuteilen (Ziff. 3b). Schliesslich verlangte der Ehemann, es seien ihm möglicherweise nicht bezahlte Unterhaltsschulden gegenüber seiner Ehefrau zu erlassen (Ziff. 4).
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Mit Urteil vom 28. Juni 2011 trat das Kantonsgericht Basel-Land auf die vorgenannten Begehren - mit Ausnahme von Ziff. 3a sowie der (sinngemäss geltend gemachten) Anfechtung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages - nicht ein; das Begehren Ziff. 3a wies es ab, hiess die Appellation aber insofern teilweise gut, als es den im erstinstanzlichen Urteil nach Massgabe von Art. 129 Abs. 3 ZGB festgesetzten monatlichen Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts auf monatlich Fr. 1'000.-- reduzierte.
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C.
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Mit in französischer Sprache abgefasstem "recours en réforme" vom 12. September 2011 gelangt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und stellt insgesamt 15 Anträge. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Ehegattenunterhaltsbeitrags sowie die Sistierung des Kinderunterhaltsbeitrags bis zum Auffinden einer neuen Stelle. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag Nr. 14).
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Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer stellt und begründet ein Wiederherstellungsbegehren im Sinne von Art. 50 BGG, weil er der Meinung ist, die Beschwerdefrist verpasst zu haben. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz bestätigt, dass das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 15. August 2011 zugestellt wurde. Damit endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 15. September 2011 und der Beschwerdeführer hat diese mit der Übergabe seiner Beschwerdeschrift an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) am 13. September 2011 gewahrt. Das Wiederherstellungsbegehren ist gegenstandslos.
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1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an das Bundesgericht in französischer Sprache eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid auf Deutsch ergangen ist, führt das Bundesgericht sein Verfahren ebenfalls in dieser Sprache (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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1.4 Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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Ein Vergleich zwischen den vor Bundesgericht und vor der Vorinstanz gestellten Begehren (soweit sie nicht bloss Elemente der Begründung enthalten), ergibt, dass die Begehren Nr. 2 - 9, 11 und 13 allesamt neu und damit unzulässig sind.
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Dem Begehren Nr. 1 kommt insofern selbstständige Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei zu Unrecht nicht auf seine Appellation eingetreten. Keine selbstständige Bedeutung hat das Begehren Nr. 15, womit die Kostenauflage an die Gegenpartei verlangt wird. Begehren Nr. 14 betrifft die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Zulässig wären auch das Begehren Nr. 10, das dem vorinstanzlich gestellten Begehren Ziff. 4 entspricht (Unterhaltszahlung an Tochter) sowie das Begehren Nr. 12, welches das vorinstanzlich gestellte Begehren Ziff. 1 betrifft (Unterhaltsschulden gegenüber Ehefrau; vgl. oben Sachverhalt B zweiter Absatz). Allerdings begründet der Beschwerdeführer diese Begehren vor Bundesgericht mit keinem Wort und kommt insofern seiner Obliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht nach. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift von einem anderen Sachverhalt ausgeht, sind seine Ausführungen für das Bundesgericht unbeachtlich, es sei denn, er habe bezüglich der Sachverhaltsfeststellung substanziierte Willkürrügen erhoben, was vorliegend aber nicht der Fall ist.
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Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht zahlreiche Urkunden ein. Da neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind und der Beschwerdeführer auch nicht dartut, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid zur Einreichung dieser Beweismittel Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), ist darauf nicht einzutreten.
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1.6 Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf einen Teil seiner vorinstanzlich vorgebrachten Anträge zu Unrecht nicht eingetreten.
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2.1 Das erstinstanzliche Urteil erging am 13. Oktober 2010 und wurde noch im Jahr 2010 versandt (zur Relevanz des Versanddatums vgl. BGE 137 III 130 E. 2 S. 132). Folglich bestimmt sich das gegen das erstinstanzliche Urteil zulässige Rechtsmittel noch nach der ZPO/BL (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Für das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz ist naturgemäss ebenfalls die ZPO/BL anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO).
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Die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts kann nicht direkt bzw. mit voller Kognition, sondern einzig auf Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin geprüft werden (BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was - wie im Übrigen generell bei der Geltendmachung von Verfassungsverletzungen - entsprechend substanziierte Rügen voraussetzt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Danach ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen), sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Schliesslich hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
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2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Appellationserklärung keine § 218 Abs. 1 ZPO/BL entsprechenden Anträge enthält. Gemäss § 218 Abs. 1 ZPO/BL ist das Rechtsbegehren, das mit der Appellation geltend gemacht wird, bereits in der Appellationserklärung zu stellen. Unterbleibt dies, werden die gestellten Anträge nach Massgabe von § 218 Abs. 2 ZPO/BL nur insoweit beachtet, als sie bereits vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren entsprechen.
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Das vorinstanzliche Nichteintreten rügt der Beschwerdeführer als diskriminierend; ausserdem verletze es Treu und Glauben (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das in Art. 6 EMRK verankerte Prinzip der Waffengleichheit.
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Zur Begründung verweist er zunächst auf zwei von Anwälten im vorangehenden Eheschutzverfahren verfasste Appellationserklärungen bzw. auf die darauf folgenden Appellationsbegründungen und Urteile. Diese Appellationserklärungen würden ebenfalls keine Rechtsbegehren enthalten.
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Der Beschwerdeführer legt indes nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechenden Art und Weise dar (s. oben E. 2.1), inwiefern in den beiden von Anwälten geführten Verfahren § 218 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 ZPO/BL willkürlich anders gehandhabt worden ist als im vorliegenden Fall. Ebenso wenig zeigt er auf, welche der in der Appellationsbegründung vorgetragenen Rechtsbegehren er bereits vor der ersten Instanz gestellt hatte und die Vorinstanz folglich in Anwendung von § 218 Abs. 2 ZPO/BL hätte behandeln müssen.
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Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer § 218 Abs. 1 ZPO/BL als völlig unverständlich und wiederholt den Wortlaut seiner Appellationserklärung. Auch damit ist keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts dargetan. Darauf ist nicht einzutreten.
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Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer, das Stellen präziser Anträge sei ihm ohne Kenntnis der eigentlichen Begründung des Entscheids nicht möglich gewesen. Er legt aber nicht einmal dar, wann er die Begründung des Entscheids tatsächlich erhalten hat. Im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 BGG ist es nicht Sache des Gerichts dies zu eruieren. Darauf ist nicht einzutreten.
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Soweit die Vorinstanz auf Anträge nicht eingetreten ist, hat sie sich mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht auseinandergesetzt, was dieser noch zusätzlich unter den Rubriken b), c) und d) auf S. 10 seiner Beschwerdeschrift beanstandet. Letzteres ist indes eine selbstverständliche Konsequenz des Nichteintretens, so dass die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers an der Sache vorbeigehen.
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3.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Schwander
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