Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_825/2011 {T 0/2}
Urteil vom 11. April 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene, seit August 1997 als Fenster- und Türmonteur bei der Firma E._______ AG sowie ab August 2008 als Hilfssanitär bei der Firma M.________, Heizung Sanitär, tätige C.________ meldete sich am 4. Oktober 2006 unter Hinweis auf seit November 2004 (Lungenresektion) bzw. Juni 2006 (operative Behandlung eines Blasentumors und einer Nierenzyste) bestehende gesundheitliche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in der Folge insbesondere in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf lehnte sie die Ausrichtung von Rentenleistungen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Vorbescheid vom 24. Januar 2008, Verfügung vom 1. Juli 2009).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2011 teilweise gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid (recte: Verfügung) vom 1. Juli 2009 mit der Feststellung auf, dass dem Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zustehe.
C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm auch über den 31. Mai 2007 hinaus eine angemessene Invalidenrente zu gewähren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Der Sachverhalt verwirklichte sich teilweise vor dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass praxisgemäss bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und danach auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f.). Da die Revision bezüglich der - in casu strittigen - Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und Art. 28a Abs. 1 IVG in der seitherigen Fassung) jedoch keine substanziellen Änderungen gebracht hat, gilt weiterhin die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung (Urteil 8C_546/2011 vom 14. November 2011 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des kantonalen Gerichts sieht sich der Beschwerdeführer auf Grund der Folgen der im November 2004 durchgeführten Oberlappenresektion der Lunge ausserstande, seine bisherige Tätigkeit als Baumonteur weiterzuführen; zumutbar sind ihm indessen noch körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen (ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) im Umfang von 100 %. Für das Referenzjahr 2005 wurde angesichts dieser Verhältnisse in Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Firma E._______ AG, zu erzielen vermocht hätte [Valideneinkommen; Fr. 71'281.30]; Einkommen, das der Versicherte nach Massgabe der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch hätte erwirtschaften können [Invalideneinkommen; Fr. 51'987.20]), ein Invaliditätsgrad von 27 % ermittelt. Zu keinen Beanstandungen geführt hat sodann auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Anschluss an die ab 22. Juni 2006 durchgeführte Behandlung des Blasentumors und einer Nierenzyste bis zum 19. Februar 2007 jegliche Arbeitstätigkeit ausgeschlossen war und dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum (bzw. bis Ende Mai 2007; vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) daher eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Hinsichtlich der Zeitspanne ab 20. Februar 2007 wurde im angefochtenen Entscheid schliesslich - ebenfalls unstreitig - erwogen, dass eine leidensadaptierte Arbeitstätigkeit wiederum im vorangegangenen Ausmass ausübbar sei. Darauf ist letztinstanzlich abzustellen (vgl. E. 1 hievor).
4.
4.1 Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten infolge der auf August 2008 aufgenommenen neuen beruflichen Beschäftigung des Versicherten als Hilfssanitär jedoch bezüglich des ab diesem Zeitpunkt massgeblichen Invalideneinkommens: Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin weiterhin von tabellarischen Ansätzen ausgehen, votiert der Beschwerdeführer für die Zugrundelegung des im Rahmen seines aktuellen Arbeitsverhältnisses erzielten Jahreslohnes (von Fr. 42'600.-).
4.2
4.2.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die betroffene Person konkret steht. Allerdings bildet der von ihr nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen; Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 308 f.).
4.2.2 Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs als Rechtsfragen (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Während es sich bei der Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen um eine Tatfrage handelt, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, geht es um die Beurteilung einer Rechtsfrage, wenn sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und, bejahendenfalls, welches die gemäss LSE relevante Tabelle ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322, aber in: SVR 2008 IV Nr. 59 S. 191).
4.3
4.3.1 Das kantonale Gericht hat die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für eine Gleichsetzung des Invalideneinkommens mit dem tatsächlich erzielten Verdienst verneint. Dies im Wesentlichen unter Hinweis auf das erst seit August 2008 bestehende - und folglich jedenfalls im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht als besonders stabil zu bezeichnende - Arbeitsverhältnis bei der im Sanitärbereich tätigen Firma M.________ sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine aus pulmonaler Sicht im Rahmen körperlich leichter Beschäftigungen uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im neuen, physisch anspruchsvollen beruflichen Umfeld nicht optimal verwerte. Da dem Versicherten eine breite Palette an besser entlöhnten Verweisungstätigkeiten (in Form von leichten Hilfs-, Kontroll- und Überwachungsfunktionen) offenstehe, sei für die Ermittlung des Invalidenlohnes auf statistische Durchschnittslöhne abzustellen.
4.3.2 Dem vermag der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts Grundlegendes entgegenzusetzen. Namentlich kann in der Begründung der Vorinstanz, wonach das ab August 2008 erzielte Einkommen nicht als massgebendes Invalidenkommen herangezogen werden könne, da einerseits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 1. Juli 2009) noch kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorgelegen habe und anderseits die Tätigkeit bei der Firma M.________ - wiewohl ein vorbehältlich des gesundheitlichen Anforderungsprofils zwar grundsätzlich geeignetes Einsatzgebiet darstellend - nicht die bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gewährleiste, keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden. Vielmehr besteht, wie dies im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt wurde, kein Raum für das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen, wenn mit der zumutbaren Ausschöpfung des noch vorhandenen Leistungspotenzials eine Rente zu vermeiden wäre. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis) bietet zahlreiche Optionen, insbesondere auch leichtere Beschäftigungen, an, die im vorliegenden Fall behinderungsbedingt in Frage kämen. Es sprechen weder das Alter (im Verfügungszeitpunkt 43-jährig) noch andere Faktoren dagegen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachkommt und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt.
4.4 Da keine weitergehenden Einwendungen gegen das gestützt auf lohnstatistische Angaben erhobene Invalideneinkommen vorgebracht werden, hat es bei der vorinstanzlich in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Mai 2007 festgelegten Aufhebung der ganzen Rente sein Bewenden.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl